28. Juli 2022
Neuerungen im Nachweisgesetz
Zum 1. August 2022 treten Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft, die sich auf die Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge auswirken. Mit den Neuerungen wird die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) in nationales Recht umgesetzt.
Die wichtigste Neuerung: Alle im NachwG gelisteten Vertragsbedingungen erfordern ab dem 1. August der Schriftform. Zwar betrifft das Formerfordernis theoretisch nicht die Arbeitsverträge selbst, sondern nur die im NachwG gelisteten Bedingungen. Allerdings werden die Nachweispflichten regelmäßig direkt im Arbeitsvertrag erfüllt.
Welche Informationen muss ich schriftlich geben?
Bis zum ersten Arbeitstag müssen Sie neuen Mitarbeitenden einen Teil der erforderlichen Informationen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Überstunden, Arbeitszeit) schriftlich aushändigen. Weitere Informationen (insbes. Beginn des Arbeitsverhältnisses, ggf. Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Überstunden) müssen innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden. Für die übrigen Informationen lt. NachwG (z.B. Kündigungsverfahren, Urlaub, betriebliche Altersversorgung oder Fortbildungen) haben Sie einen Monat Zeit. In der Regel ist es empfehlenswert, die erforderlichen Informationen bereits im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Sollten sich außerdem wesentliche Arbeitsbedingungen ändern, müssen Sie Ihre Mitarbeitenden bereits am Tag der Änderung schriftlich davon unterrichten.
Was bedeutet das für neue und bestehende Arbeitsverträge?
Die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis am oder nach dem 1. August 2022 beginnen. Auch digitale Arbeitsverträge erfüllen ab dem 1. August nicht mehr die Anforderungen des NachwG. Arbeitsverträge mit den erforderlichen Informationen dürfen dann nur noch schriftlich ausgehändigt werden.
Verträge von Mitarbeitenden, die bereits vor dem 1. August 2022 in Ihrem Unternehmen beschäftigt waren, bleiben unverändert. Arbeitnehmer haben allerdings das Recht, Sie dazu aufzufordern, ihnen die neuen Informationen mitzuteilen. Diese müssen Sie dann innerhalb von sieben Tagen schriftlich aushändigen.
Was passiert bei Verstößen?
Anders als bislang kann bei einem Verstoß gegen das NachwG zukünftig ein Bußgeld vonbis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden. Gerade bei einer großen Anzahl von Mitarbeitenden kann das Fehlen von Informationen im Arbeitsvertrag daher mit hohen Bußgeldern verbunden sein.
Was muss ich jetzt tun?
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und ggf. anpassen. Mit der Gesetzesänderung kommen einige neue verpflichtende Informationen hinzu. Manche davon werden sich bereits in den Vertragsmustern befinden. Andere, wie zum Beispiel die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die nun erforderlich wird, hingegen wohl noch nicht. Auch im Hinblick auf die siebentägige Nachweispflicht für bestehende Arbeitsverträge bietet es sich an, hier Vorsorge zu betreiben, um auf etwaige Anfragen Ihrer Arbeitnehmer vorbereitet zu sein.
KBHT unterstützt Sie bei der Anpassung Ihrer Vertragsmuster durch unsere im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte. Wir überprüfen bestehende Verträge, beraten Sie zur Bereitstellung der neuen Informationen laut NachwG und übernehmen auch die Änderungen Ihrer Vertragsmuster. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf. Unsere Rechtsanwälte freuen sich, Ihnen zur Seite zu stehen.