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23. November 2023

Änderungen am Wachstumschancengesetz

Erst im Sommer dieses Jahres hat das Bundesfinanzministerium unter der Leitung von Christian Lindner den Entwurf für das sogenannte Wachstumschancengesetz vorgelegt. Ziel des Gesetzes soll es sein, die deutsche Wirtschaft zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Es sieht sich als Möglichkeit, Deutschland aus dem Würgegriff der anhaltenden und jüngst überwundenen Krisen zu befreien und Innovationen und Investitionen zu fördern. Gerne können Sie unter diesem Link den vorhergehenden News-Artikel lesen, in dem wir die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs für Sie aufgeschrieben hatten.

Am 17.11. wurde nun das Wachstumschancengesetz durch den Bundestag verabschiedet. Gegenüber dem Entwurf aus dem Sommer musste es an einigen Stellen angepasst und ergänzt werden.  Wir haben die wichtigsten Änderungen einmal für Sie zusammengefasst:

  • Die vorgesehene Klimaschutz-Investitionsprämie soll auch für Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat sowie der Schweiz gewährt werden. Der Förderzeitraum soll nicht schon nach dem 31.12.2023 beginnen, sondern erst nach dem 29.2.2024.
  • Die vorgesehene Obergrenze für die Verringerung der Nutzungswertbesteuerung bei Elektro-Pkw soll nicht 80.000 €, sondern 70.000 € betragen.
  • Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten erfährt Erweiterungen in zeitlicher Hinsicht (begünstigt sind Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 beantragt werden). Außerdem sind folgende Verbesserungen vorgesehen: Anhebung der Grenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 5.200 € je qm Wohnfläche. In diesen Fällen kann die Sonderabschreibung bis zur Höhe von 4.000 € je qm Wohnfläche geltend gemacht werden (bislang nur 2.500 €).
  • Die Pauschale für Berufskraftfahrer soll ab 1.1.2024 von 8 € auf 9 € erhöht werden.
  • Die Verpflegungspauschalen sollen ab 1.1.2024 auf 32 € (bisher 28 €) bzw. 16 € (bisher 14 €) erhöht werden.
  • Die Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung soll für Maßnahmen erweitert werden, mit denen nach dem 31.12.2023 begonnen wird und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen werden. Die Steuerermäßigung soll auf jährlich 10 % der Aufwendungen erhöht werden.
  • Personengesellschaften schlechthin sollen nur dann in die Körperschaftsteueroption einbezogen werden, wenn es sich um „eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts“ handelt.
  • Die Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz soll bereits zum 29.2.2024 auslaufen (bisher war es der 31.3.2024).
  • Die bisherige Grunderwerbsteuerbefreiung soll ausdrücklich noch bis zum Ablauf des 31.12.2024 anwendbar sein. Für die Zeit danach soll eine neue gesetzliche Regelung geschaffen werden.

Wichtig: Noch ist das Gesetz nicht in Kraft getreten – es fehlt die Zustimmung des Bundesrates. Zudem ist es durchaus denkbar, dass das Gesetz im Bundesrat noch den Vermittlungsausschuss passieren muss. Wir halten Sie selbstverständlich mit weiteren Updates auf dem Laufenden.