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17. Mai 2023

Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung kommt

Der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen dabei einen Zuschlag von 0,6%. Der Regierungsentwurf sieht eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.
Anders als aktuell, wo lediglich die Elterneigenschaft generell für eine Entlastung zählt, unabhängig davon, wie viele Kinder ein Mitarbeitender hat, wird es dann entscheidend sein, wie viele Kinder es sind.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen und die im folgenden genannten Prozentsätze könnten sich daher bis zum 01.07.2023 jederzeit noch ändern.

Folgende Beitragssätze sind bisher ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Kinderlose:
Gesamt: 4%
Arbeitnehmer: 2,3%
Arbeitgeber: 1,7%

Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen):
Gesamt: 3,4%
Arbeitnehmer: 1,7%
Arbeitgeber: 1,7%

Eltern mit 2 Kindern:
Gesamt: 3,15%
Arbeitnehmer: 1,45%
Arbeitgeber: 1,7%

Eltern mit 3 Kindern:
Gesamt: 2,9%
Arbeitnehmer: 1,2%
Arbeitgeber: 1,7%

Eltern mit 4 Kindern:
Gesamt: 2,65%
Arbeitnehmer: 0,95%
Arbeitgeber: 1,7%

Eltern mit 5 oder mehr Kindern:
Gesamt: 2,4%
Arbeitnehmer: 0,7%
Arbeitgeber: 1,7%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.  Jedoch wird ein Kind, unabhängig vom Alter, immer angerechnet werden.

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Der einfachste Nachweis ist hier die Kopie der Geburtsurkunden aus dem Familienstammbuch.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollte auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) angefordert werden.

Bestenfalls sollten diese Nachweise bis zum 01.07.2023 vorliegen. Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.
Kinder, für die kein Nachweis vorliegt, können nicht beitragsmindernd abgerechnet werden.

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