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07. September 2023

Steuerliche Informationen September 2023

Im Falle des sog. Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei Veräußerung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

In einem weiteren Urteil nahm der Bundesfinanzhof Stellung zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Zusammenhang mit dem Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen.

Außerdem nahm der Bundesfinanzhof dazu Stellung, ob und ggf. ab wann das bei den Spielern regelmäßig zum Bereich der Hobbyausübung gehörende Online-Pokerspielen "berufsmäßig" ausgeübt wird und ob Online-Pokergewinne, soweit sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe erteilte noch am Tag des Kaufs der depotführenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen (sog. Bondstripping). Einige Tage später verkaufte er die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. Noch einige Tage später verkaufte er das Stammrecht an die GmbH, deren Anteile er zu 50 % hielt. In der Einkommensteuererklärung erklärte er den Erlös aus dem Verkauf der Zinsscheine als inländischen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen. Aus dem Verkauf des Anleihemantels erklärte er einen Veräußerungsverlust. Dabei zog er vom Veräußerungspreis die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe ab. Das beklagte Finanzamt teilte die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel (Stammrecht) und die Zinsscheine auf.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Sowohl die isolierte Veräußerung der Zinsscheine als auch die Veräußerung des Anleihemantels hätten zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt. Da der für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht gilt, wenn Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nur der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine dem Abgeltungsteuersatz, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH. Dieser unterliegt dem allgemeinen Steuertarif, da der Kläger im Streitjahr 50 % der Anteile der GmbH gehalten hat.

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.

Der Bundesfinanzhof gab hingegen den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutegekommen sind. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden muss sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungs-eigentümergemeinschaft - regelmäßig vertreten durch deren Verwalter - erfolgt ist.

Wenn ein nur in Deutschland ansässiger Binnenschiffer auf dem Rhein bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist, steht laut Finanzgericht Baden-Württemberg Deutschland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu, soweit der Binnenschiffer in Deutschland und anderen Drittstaaten außerhalb der Schweiz tätig war. In Deutschland ist der Arbeitslohn nur für die Arbeitstage steuerfrei zu stellen, an denen der Binnenschiffer seine Tätigkeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz als Unternehmensstaat kann aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der nicht abgeleitet werden.

Der Umstand, dass die Schweizer Steuerverwaltung die Regelung anders auslegt und deshalb den gesamten Arbeitslohn des Klägers in der Schweiz besteuert, ist insoweit unerheblich. Die dadurch ausgelöste Doppelbesteuerung kann nur ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden.

Hinweis: Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf andere Arbeitnehmer übertragbar.

Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. So entschied der Bundesfinanzhof.

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann (insbesondere während der Corona-Pandemie) auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die Kläger hatten eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern ist angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Die Wohnung weicht im Übrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Wenn ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition erzielt, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält.

Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

Hinweis: Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle.

Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel in der Variante „Texas Hold'em/Fixed Limit“ begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen mit der Zeit erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies und entschied, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Er knüpfte dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Allerdings unterliegt - unabhängig von der Form des Pokerspiels - nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne (und auch Verluste) keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.

Wenn der Wohnungseigentümer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem Ableben ein persönliches Wohnungsrecht einräumt und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die Besonderheit der Schenkung auf den Todesfall besteht in der vertraglichen Abrede, dass die gewollte Vermögensbewegung (endgültig) erst mit oder nach dem Tod des Zuwendenden eintreten soll. Diese Abrede enthält eine Befristung und zugleich eine Bedingung: Die Zuwendung ist bis zum Ableben des Zuwendenden hinausgeschoben, tritt aber auch mit diesem (nur zeitlich ungewissen) Ereignis nur ein, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Eine Schenkung unter Überlebensbedingung ist auch dann eine Schenkung, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. Dies ist hier der Fall gewesen.

Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar. Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich der Ehe ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn oder Verlust) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA hat danach ihre Quelle bei einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der vGA - oder eine ihm nahestehende Person - beteiligt ist. Sehr häufig hat ein Gesellschafter außer seiner reinen Gesellschafterstellung weitere geschäftliche Beziehungen zu seiner Beteiligungsgesellschaft. Dies kann die Stellung als angestellter Geschäftsführer sein, die Vermietung von Grundstücken an die Gesellschaft, der Verkauf von Produkten zur Weiterverarbeitung bei der Gesellschaft oder auch die Gewährung von Darlehen.

In allen diesen Fällen ist es zur Vermeidung einer vGA zunächst wesentlich, dass bei diesen Geschäftsbeziehungen Verträge wie zwischen Fremden abgeschlossen werden, dann werden entsprechende Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt. Insbesondere wenn der Gesellschafter durch die Höhe seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, darf ihm die Gesellschaft keine Vorteile einräumen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann einem nicht gesellschaftlich Beteiligten nicht gewährt hätte.

Das Finanzamt prüft danach im 1. Schritt das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und im 2. Schritt die Angemessenheit der dafür von der Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütung. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, liegt eine vGA vor. Diese liegt z. B. bei einem fehlenden Geschäftsführervertrag in Höhe der gesamten Vergütung vor, bei einer unangemessenen Vergütung in Höhe des unangemessenen Anteils. Handelsrechtlich ist die Vergütung trotzdem in voller vereinbarter Höhe zu verbuchen. Sie wird seitens der Gesellschaft schließlich geschuldet, dann aber außerhalb der Bilanz im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Zurechnung gilt dann auch automatisch für die Gewerbesteuer.

Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung erfordert einen vor der Leistung abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vertrag, der dann auch entsprechend durchgeführt werden muss. Es kann z. B. einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wirksam eine Tantieme gewährt werden, selbst wenn diese üblich und angemessen wäre. Ohne eine Vereinbarung ist diese auch keine angemessene Vergütung, sei es z. B. für ein überlassenes Grundstück oder ein gewährtes Darlehen, eine abzugsfähige Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine vGA.

Die Hinzurechnung der vGA zum Einkommen der Gesellschaft hat bei dem Gesellschafter zur Folge, dass sie bei der Auszahlung an ihn als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des Zuflusses von der Zahlung die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesem Abzug ist die Einkommensteuer des Gesellschafters abgegolten, wenn er keinen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellt. Dieser Antrag ist aber bei einer vGA nicht möglich, wenn der Gesellschafter zu 10 % oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung ab 25 % oder 1 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft unterliegt die vGA dem normalen tariflichen Steuersatz ohne Abgeltungswirkung.

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.

Verpflichtet sich eine Ein-Personen-Unternehmergesellschaft (UG) gegenüber einem anderen Unternehmen vertraglich zur Erbringung von Tätigkeiten, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit an dortige Weisungsgeber bedingen, sind ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die Tätigkeit selbst ausführenden Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und dem anderen Unternehmen zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.

Vergleichbar dem Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG im Fall einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung bestimmt sich die rechtliche Beurteilung als Beschäftigung vielmehr anhand der Vereinbarungen zwischen der UG und dem anderen Unternehmen sowie der praktischen Durchführung dieses Vertrags. So das Bundessozialgericht.

Hinweis: Ein Statusfeststellungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen.

Deutschland ist ein Autofahrerland. Nach Schätzungen verfügen 12% der Arbeitnehmer in Deutschland über einen Dienstwagen. Der Dienstwagen stellt einen Sachbezug des Arbeitgebers dar, d.h. er ist eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit des Arbeitsgers.

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Dienstwagen, wenn arbeitsvertraglich die Bereitstellung eines Dienstwagens vereinbart ist.

Es besteht die Möglichkeit den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu überlassen. Auch dies ist vertraglich zu regeln. Sieht der Vertrag eine Privatnutzung vor, so besteht das Recht zur Nutzung solange der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, auch während des Erholungsurlaubes, bei bezahlter Freistellung und bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist (sechs Wochen).

Die Zusage der Privatnutzung kann nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden. Vertragsklauseln in einem Formulararbeitsvertrag, die ein solches Widerrufsrecht vorsehen, halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung untersagen bedarf dies einer Änderungskündigung oder einer Änderungsvereinbarung.

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung von seiner Arbeit frei, so kann ein Widerruf der Privatnutzung vereinbart werden, wenn dem Arbeitnehmer eine angemessene Auslauffrist gewährt wird.

Der Arbeitgeber kann für die private Nutzung des Dienstwagens Nutzungsentgelte festlegen. Erhebt er keine solchen Entgelte, so stellt die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken einen geldwerten Vorteil dar, der vom Arbeitnehmer zu versteuern ist.

Bei der Abrechnung besteht die Möglichkeit durch Einzelnachweise abzurechnen oder Nutzungspauschalen zu erheben, Die Nutzungspauschale für den Dienstwagen beträgt monatlich pauschal 1% des Listenpreises zzgl. 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte.

Der Dienstwagen stellt einen geldwerten Vorteil dar, der pauschaliert besteuert wird. Aufgrund der Versteuerung nach dem Pauschsteuersatz, wird der Dienstwagen jedoch nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet, sodass der Dienstwagen in der Sozialversicherung beitragsfrei ist.

Für Beschädigungen des Dienstwagen haftet der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichem Schadensausgleichs, d.h. Arbeitnehmer haftet in jedem Fall für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist dabei in der Regel auf die übliche Selbstbeteiligung i.H.v. 500€ beschränkt.

Die Nutzung des Dienstwagens endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder mit einem anderweitigen Entfall der Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers.

Stützt ein Arbeitgeber eine Kündigung auf Erkenntnisse aus einer Videoüberwachung, die gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstößt, unterliegt die Verwertung der Videoüberwachung nicht zwingend einem Beweisverbot und führt nicht unmittelbar zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies entschied das BAG kürzlich mit Urteil vom 29.06.2023 (2 AZR 296/22).

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte in der Vorinstanz entschieden, dass Videoaufnahmen des Arbeitgebers die gegen Datenschutzvorschriften verstoßen und das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers betreffen, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und in dem vorliegenden Kündigungsprozess nicht verwertet werden könnten. Da der Arbeitgeber den der Kündigung zugrunde liegenden Vorwurf nicht auf anderem Wege beweisen konnte, sah das LAG die Nichtigkeit der Kündigung vor. Über die Frage, ob das Arbeitsgericht die Videoaufnahme im Prozess zu berücksichtigen hatte, hatte sodann das BAG zu entscheiden.

Das BAG entschied arbeitgeberfreundlich, dass die Videosequenzen als Beweismittel berücksichtigt werden dürfen, auch wenn die Videoüberwachung nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder der DSGVO entspricht. Die Verwendung des Videos zu Beweiszwecken ist nicht schon aufgrund des Verstoßes gegen datenschutzrechtlichen Regelungen ausgenschlossen.. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Videoüberwachung wie im vorliegenden Fall offen erfolgt und ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Frage steht. Der, der Kündigung zugrunde liegende Vorwurf war durch das Video beweisbar und die Kündigung somit wirksam.

Anfang August hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefordert, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bzw. Beantragung einer Verlängerung bis Ende Dezember 2023 (statt 31. August 2023) und im Falle einer beantragten Verlängerung bis 31. Dezember 2024 (statt 31. Dezember 2023) zu verlängern.

Das BMWK hat nun in Abstimmung mit den Ländern auf das Ansinnen der BStBK reagiert und folgenden Kompromiss beschlossen: Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung oder Beantragung einer Fristverlängerung wurde um 2 Monate auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung wurde um 3 Monate auf den 31. März 2024 verlängert. Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen.

Die Rückzahlungsfrist für die NRW-Soforthilfe 2020 ist von der Verlängerung nicht betroffen. Die NRW Soforthilfe 2020 ist gemäß Beschluss der Landesregierung NRW bis zum 30. November 2023 zurückzuzahlen. Bei der Überweisung verwenden Sie bitte folgende Angaben, damit Ihre Zahlung zweifelsfrei zugeordnet werden kann:

Empfänger/Kontoinhaber: Tragen Sie hier bitte die zuständige Bezirksregierung ein, z. B. "Bezirksregierung Köln"

Verwendungszweck Feld 1: <Aktenzeichen laut Bewilligungsbescheid>

Verwendungszweck Feld 2: „Rückzahlung Corona-Soforthilfe“

Diese Angaben finden Sie auch in Ihrem Rückmeldeformular und in der Eingangsbestätigung.

Eine Befreiung von der Sozialversicherung ist für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten möglich und kann für diese viele Vorteile bringen. Die Beschäftigten können sich privat absichern und so mit ihren Beiträgen in der Regel eine bessere Leistung erhalten als in der gesetzlichen sozialen Absicherung. Daneben ermöglicht die Befreiung die freie Wahl der Leistungen und die Rückerstattung der Beiträge, wenn die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist zunächst, dass der Arbeitnehmer Weisungsfreiheit hat, d.h. selbst über Ort, Art, Dauer und Umfang seiner Tätigkeit entscheiden kann, das Unternehmen selbständig rechtlich nach außen vertritt, ein besonderes unternehmerisches Risiko übernimmt oder finanziell an dem Unternehmen beteiligt ist.

Ob ein Arbeitnehmer von der Sozialversicherungspflicht befreit werden kann, ist durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren zu ermitteln. Dieses Statusfeststellungsverfahren ist seit 2005 für bestimmte Personengruppen obligatorisch.

Das obligatorische Statusfeststellung findet dabei immer dann statt, wenn ein Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmling oder einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH zur Sozialversicherung meldet, da es hier häufig zu Statusunklarheiten kommt. Mit der Anmeldung des Arbeitnehmers wird automatisch ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eingeleitet. Entscheidet diese positiv so gilt die Befreiung mit Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis.

Das optionale Verfahren dagegen wird nicht automatisch eingeleitet, sondern bedarf eines Antrages des jeweiligen Beschäftigten oder seines Arbeitgebers. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat gegenüber dem optionalen Verfahren Sperrwirkung, sodass das optionale Verfahren meist nur durchzuführen ist, wenn sich innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses Änderungen ergeben (z.B. Eheschließung oder bei Erwerb zusätzlicher Gesellschaftsanteile).

Insbesondere für Arbeitgeber kann eine Fehleinschätzung bezüglich der  Sozialversicherungspflicht ein hohes finanzielles Risiko darstellen, da bei einer Entscheidung, die Sozialversicherungspflicht feststellt auch rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge fällig werden können, die bei dem Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr abziehbar sind. Insoweit sollte im Vorhinein der Antragsstellung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:  11.09.2023 (1), 10.10.2023 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 11.09.2023

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 11.09.2023

Umsatzsteuer: 11.09.2023 (3), 10.10.2023 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5):  14.09.2023, 13.10.2023

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6):  11.09.2023, 10.10.2023

Sozialversicherung (7): 27.09.2023, 26.10.2023(8) / 27.10.2023

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.09.2023/24.10.8/25.10.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.