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11. Januar 2024

Steuerliche Informationen Januar 2024

Zum Jahreswechsel stehen wieder einmal eine Menge gesetzlicher Neuerungen und Änderungen, formale Änderungen und Erleichterungen an.

Der Jahreswechsel wird aber auch überschattet durch große Herausforderungen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zum Bundeshaushalt zieht voraussichtlich nicht absehbare, weitreichende Konsequenzen auf Förderprogramme und andere geplante Maßnahmen nach sich. Am 15.12.2023 hat nun auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt.

Die Unsicherheit wird noch verschärft durch die Verzögerung der Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss, die ins Jahr 2024 verschoben wurden. Viele steuerrechtliche Änderungen wurden im Rahmen des Wachstumschancengesetzes zwar bereits geplant, aber die Verhandlungsergebnisse des Vermittlungsausschusses bleiben abzuwarten.

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Mit ihm werden auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG.

Die umfangreich geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz werden im Rahmen dieser Informationen nur teilweise angesprochen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das sog. Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 kritisiert, dass seine Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen wurden. Daher hat er den Vermittlungsausschuss einberufen, der sich nun mit den Gesetzesinhalten befassen muss. Der Vermittlungsausschuss wird erst 2024 tagen.

Im Rahmen des veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zustimmte, werden nun auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG, die Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und die Änderung der Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer.

  • Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
    Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wichtigste Änderung: Ab dann wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig anerkannt.
  • Keine Besteuerung der „Dezemberhilfe 2022“
    Die Regelung zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe (Kosten für Erdgas) wird ersatzlos für das Jahr 2023 gestrichen.
  • Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer
    Künftig werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch werden 250 Mio. Euro an Mehreinnahmen pro Jahr erwartet.

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll auch während der Auszahlungsphase möglich sein, sofern die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet. Diese Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes gelten.

Geschenke

Geschenkaufwendungen an Geschäftspartner dürfen im Jahr nicht teurer als 35 Euro sein, wenn sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen. Dieser Betrag soll ab dem 01.01.2024 auf 50 Euro angehoben werden.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen steuerfrei bleiben, sofern der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro (bei zusammen Veranlagten 1.200 Euro) beträgt. Der Betrag soll ab 2024 auf 1.000 Euro respektive 2.000 Euro erhöht werden.

Hinweis: Die genannten Beträge sind Freigrenzen. Werden sie also auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.

Hinweis: Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.
Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige Mobilität trotz der gestiegenen Preise zu fördern, soll ab dem 01.01.2024 der Höchstbetrag um 20.000 Euro auf 70.000 Euro (Entwurf: 80.000 Euro) angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Mit der Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll ab 2024 die Bürokratie eingedämmt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sollen die Einnahmen auf Antrag in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden können.

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) sollen ab 2024 keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr einreichen müssen. Sie sollen auch befreit werden von der Pflicht, Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr einzureichen. Das Finanzamt kann jedoch Erklärungen anfordern. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

Unternehmer sollen von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden können, sofern die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Aktuell liegt der Betrag noch bei 1.000 Euro.

Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten (Ist-Besteuerung) statt vereinbarten Entgelten soll ab 2024 um 200.000 Euro von aktuell 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.

Erhöhte Schwellenwerte für EÜR

Unternehmer, die unter den Schwellenwerten des § 241a HGB (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars) liegen, dürfen zwar, aber müssen nicht bilanzieren, sondern können ihren Gewinn vereinfacht über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR oder 4/3-Rechnung) ermitteln. Aktuell noch liegen die Schwellenwerte bei 600.000 Euro (Gesamt-)Umsatz und 60.000 Euro Gewinn. Ab dem Geschäftsjahr 2024 soll der Schwellenwert für den Umsatz um 200.000 Euro auf 800.000 Euro, der für den Gewinn um 20.000 Euro auf 80.000 Euro steigen.

Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 8,4 % sinken.

Hinweis: Bei geplanten Investitionen mit einem beachtlichen Vorsteuerabzug im nächsten Jahr sollte in Erwägung gezogen werden, auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten.

Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Bundesregierung plant eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld. Durch das vom Bundestag am 15.12.2023 gebilligte Haushaltsfinanzierungsgesetz soll die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinken. Künftig sollen Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Nicht mehr möglich wird bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
  • Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung
    West: 7.550 Euro im Monat
    Ost: 7.450 Euro im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung
    West: 9.300 Euro im Monat
    Ost: 9.200 Euro im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze GKV
    69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)
  • Beitragsbemessungsgrenze GKV
    62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung
    West: 7.550 Euro im Monat
    Ost: 7.450 Euro im Monat
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in Rentenversicherung
    45.358 Euro
  • Bezugsgröße Sozialversicherung
    West: 3.535 Euro im Monat
    Ost: 3.465 Euro im Monat

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete.
Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.

Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen

Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:

  • für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
  • für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate).

Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:

  • für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
  • für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate).

Pendlerpauschale

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.
Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familien-heimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.
Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer - die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde - eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

Photovoltaikanlagen (PVA)

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.
Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %. Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

Hinweis: Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022! Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2024 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro, für ein Frühstück 2,17 Euro. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen. Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert 278 Euro (= kalendertäglich 9,27 Euro).

Neuregelungen bei Mini- und Midijobs

Ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den Vorschlägen der Mindestlohnkommission auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde steigen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Mini-job-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf 538 Euro monatlich steigen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts ändern.

Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verändert sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.

Gebäudeenergiegesetz

2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.

Arbeitszeiterfassung

Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Es sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren und Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ausgenommen. Das Gesetz sollte bis Ende 2023 verabschiedet sein. Bisher ist das aber noch nicht erfolgt.

Transparenzregister

Ab dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt ab dem 01.01.2024 wieder bei 19 %. Die ebenfalls lediglich zeitlich befristet ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet, um so die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu erhalten. Auch Bierwürze wird von der Biersteuer befreit.

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzgericht Köln teilte die Auffassung des Finanzamts, das die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hatte, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen des allgemeinen Begriffsverständnis für „Trinkgeld“.

Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (hier: "NRW Überbrückungshilfe Plus") stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers bewilligt. Der Kläger hat selbst keine Hilfsbedürftigkeit für das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedürftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Wenn der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur zögerlich betreibt, ohne dass hierfür steuerlich anzuerkennende Gründe vorliegen, kann es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schließen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endgültig anzusehen. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im Streitfall ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich des Objekts aufgrund des langen Leerstands (Zeitraum von 16 Jahren) und der zeitlich unüberschaubaren Sanierung des Objekts in den Streitjahren entfallen.

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Konto-auszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.

Wenn ein Steuerbürger mit einer Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstanden ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerichte im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ansässig ist. Gegen die Entscheidungen der Finanzämter können die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. Hiervor gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Finanzamt mit der direkten Klage einverstanden ist oder wenn das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. sechs Monate) über den Einspruch entschieden hat. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung geht auch das zuständige Finanzgericht hervor.

Wie beim Einspruch beträgt die Frist zur Klageerhebung einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. Für die Klage braucht man grundsätzlich keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter der steuerberatenden Berufe; wegen der bei diesem Verfahren einzuhaltenden Förmlichkeiten und des schwierigen Rechtsgebiets ist aber die Vertretung durch eine fachkundige Person dringend zu empfehlen.

Nicht für alle Steuerarten ist das Finanzgericht zuständig. So z. B. nicht für die Gemeindesteuern, wie die Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungsteuer und in Teilbereichen nicht für die Gewerbesteuer und Grundsteuer. Für diese Fälle sind die Verwaltungsgerichte die richtige Instanz. Auch über Steuerstraftaten, wie die Steuerhinterziehung, entscheidet nicht das Finanzgericht, sondern ein Amts- oder Landgericht bzw. Oberlandesgericht.

Nach Einreichung der Klageschrift und der i. d. R. folgenden Entgegnung durch das Finanzamt sowie evtl. weiterer schriftlicher Aussagen zum Rechtsfall, findet eine öffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Diese kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (auch Schöffen genannt). Sämtliche Richter haben das gleiche Stimmrecht bei einer Abstimmung über die Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin/des Klägers kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, dies soll der Wahrung des Steuergeheimnisses dienen. Das Gericht kann Zeugen vernehmen, Belege und Unterlagen anfordern, ggf. Sachverständige beauftragen und auch weitere Personen zum Prozess beiladen. Letzteres erfolgt dann, wenn z. B. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Klage erhebt, von einer Entscheidung aber auch andere Mitgesellschafter betroffen würden.

Das Homeoffice hat durch die Corona-Pandemie und die dazugehörigen Maßnahmen zum Infektionsschutz eine neue Bedeutung in der Arbeitswelt erlangt. Auch nach der Pandemie haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Vorteile dieses Arbeitsmodells erkannt und praktizieren weiter sämtliche Formen des mobilen Arbeitens.

Als Homeoffice werden Arbeitsformen bezeichnet, bei denen der Arbeitnehmer mindestens einen Teil seiner Arbeit außerhalb des Betriebes oder der üblichen Tätigkeitsstätte erbringt.

Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Erbringung seiner Arbeitsleistung im Homeoffice existiert nicht. Vielmehr kann sich ein Anspruch auf Homeoffice nur aus einer Individualvereinbarung (z.B. Arbeitsvertrag) ergeben. Andersherum steht dem Arbeitgeber auch kein Weisungsrecht zu, durch das er die einseitige Anordnung von Homeoffice entgegen dem Willen des Arbeitnehmers erwirken kann. Auch eine solche Weisung müsste einer Individualvereinbarung zugrunde liegen.

Ebenso wie die Tätigkeit im Betrieb unterliegt die Arbeit im Homeoffice sämtlichen zwingenden arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. So sind auch im Homeoffice Pausen- und Ruhezeiten sowie Höchstarbeitszeiten zwingend einzuhalten. Auch sonst ändert sich im Rahmen einer Tätigkeit im Homeoffice nicht allzu viel. So ist der Arbeitnehmer, ebenso wie bei einer Tätigkeit im Betrieb, auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit steht.

Je nach Ausgestaltung des mobilen Arbeitens treffen den Arbeitgeber unterschiedliche Kostenübernahmepflichten. Wird der Arbeitnehmer in der getroffenen Vereinbarung dazu verpflichtet von zu Hause tätig zu werden, so hat der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice-Equipment sowie anteilig die Kosten für anfallende Miet-, Strom- und Gaskosten zu übernehmen.

In der Regel vereinbaren die Parteien jedoch lediglich eine Option zur Arbeit im Homeoffice, d.h. der Arbeitnehmer kann frei wählen, ob er seine Arbeitsleistung im Betrieb oder von zu Hause erbringt. Den Arbeitgeber trifft in diesem Fall keine Pflicht zur Übernahme der Kosten. Der Arbeitnehmer kann vielmehr seine entstandenen Kosten im Rahmen der Werbungskosten steuerlich absetzen.

Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 sind rechtmäßig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegenteilig entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren am 23.11.2023 entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Es hat zudem die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen die Grundsteuerwertbescheide sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen Einspruch eingelegt werden.

Indexmieten sind für Vermieter im Laufe der letzten Jahre immer attraktiver geworden. Früher waren Indexklauseln eher im Zusammenhang mit gewerblichen Mietverträge zu finden, mittlerweile werden Sie auch im Wohnraummietrecht vermehrt vereinbart. Grund dafür sind vor allem die steigenden Verbraucherpreise im Rahmen der Inflation.

Der Grundgedanke hinter einer Indexmietklauseln ist die Miete entsprechend der Lebenshaltungskosten anzupassen. Der Profitgedanke in Zusammenhang mit den allgemeinen Mietpreisentwicklungen, wie bei einer klassischen Mieterhöhung spielt erstmal eine untergeordnete Rolle. Dies zeigt sich vor allen Dingen darin, dass die Miete im Rahmen einer wirksam vereinbarten Indexklausel nicht nur erhöht, sondern auch gesenkt werden kann, d.h. sinken die Lebenshaltungskosten und damit auch der Index kann eine Vertragspartei, welche in der Regel die Mieterpartei sein wird, eine Anpassung der Miete nach unten verlangen.

Um eine Mieterhöhung oder auch eine Mietpreissenkung durchzusetzen muss sich die Partei, in deren Interesse die Anpassung erfolgen soll auf die Indexerhöhung bzw. -senkung berufen und ihr Mieterhöhungsverlangen unter Angabe der bisherigen Miete, der eintretenden Veränderung und des künftig zu zahlenden Mietzinses, schriftlich an die jeweils andere Partei richten.

Um die Interessen der Parteien im Rahmen der Indexmiete Einklang zu bringen und eine gewisse Planbarkeit der Mietzahlungen sicherzustellen darf die Indexmiete lediglich alle 12 Monate und erst ab dem übernächsten Monat nach Ankündigung verändert werden. Sie kann dabei, anders als bei einer reinen Mieterhöhung auch über die ortsübliche Miete hinaus angepasst werden. Mietpreisbremsen spielen insoweit eine untergeordnete Rolle. Die Mieterhöhung erfolgt immer im gleichen Verhältnis zum Indexwert, d.h. (neuer Indexstand: alter Indexstand) × 100]– 100 = Prozentsatz der Änderung. Gerade dieser Punkt führte in den letzten Jahren dazu, dass Indexklauseln vermehrt sowohl in der Wohnraum- als auch in der Gewerbemiete vereinbart wurden, da Mietpreisbremsen umgangen werden konnten.

Der Vermieter muss nach Auszug seines Mieters feststellen, dass die Mietsache bzw. dessen Zubehör erheblich beschädigt wurde. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern in der Regel auch mit zusätzlicher Arbeit und Kosten verbunden.

Doch wer trägt die Kosten solcher Entschädigungen? Auf den ersten Blick scheint die Antwort naheliegend: derjenige, der den Schaden verursacht hat, somit wohl der Mieter. Doch die tatsächliche Kostentragung sieht in der Regel etwas anders aus.

Beschädigt der Mieter die Mietsache oder einen Teil davon und kann der Vermieter darlegen und beweisen, dass der Schaden durch den Mieter entstanden ist so ist der Mieter verpflichtet den entsprechenden Schaden dem Grunde nach auch zu ersetzen. Auch im Rahmen der Schadenshöhe hat der Mieter den Schaden insoweit zu ersetzen.

Im Rahmen der Festlegung der Höhe ist jedoch zu beachten, dass in der Regel bei der Schadenshöhe ein Abzug „neu für alt“ berücksichtigt und vorgenommen werden muss. Dieser Abzug soll den Vorteil ausgleichen, der dem Vermieter daraus erwächst, dass er durch die Behebung des Schadens für eine alte Sache eine neue Sache erhält. Konkret heißt das, dass dem Vermieter die in Folge der Reparatur eingetretene Wertsteigerung der Mietsache anzurechnen ist und der Schadensersatz des Mieters entsprechend zu kürzen ist. Da das Alter nicht immer ein Indikator für die tatsächliche Funktionsfähigkeit einer Sache ist, bekommt der Vermieter im schlimmsten Fall für eine Mietsache, die durchaus noch einige Jahre hätte genutzt werden können, aufgrund dieses Abzuge keinen Schadensersatz. Er muss die Sache dann vollständig auf eigene Kosten ersetzen.

Wirft man einen Blick auf die Praxis stellen sich im Rahmen der Feststellung und des Ersatz von Schäden im Mietrecht noch weitere Probleme. In den meisten Schadensfällen ist nämlich schon die Einordnung, ob der Schaden durch eine exzessive Nutzung der Mietsache entstanden ist oder ob der Schaden im Rahmen einer ‚noch vertragsgemäßen‘ Nutzung eingetreten ist, für den Vermieter, trotz Übernahmeprotokoll oder anderweitiger Dokumentierung, nicht immer beweisbar. Auch der Abzug „neu gegen alt“ wird von den Gerichten je nach Einzelfall beurteilt und kann im Vorhinein nicht immer klar bestimmt werden.

Diese beiden Punkte führen dazu, dass der Ausgang von Gerichtsverfahren zu Schäden und deren Höhe und oftmals nur schwer vorhersehbar sind und dem Vermieter dadurch ein erhebliches Prozessrisiko entsteht. Umso wichtiger ist in solchen Fällen eine umfangreiche anwaltliche Beratung zu erhalten, die diese Risiken aufarbeitet und für den Vermieter finanziell sinnvolle Lösungswege aufzeigt.

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:  10.01.2024 (1), 12.02.2024 (2)

Umsatzsteuer:10.01.2024 (3), 12.02.2024 (4)

Umsatzsteuer Sondervorauszahlung: 12.02.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5):  15.01.2024, 15.02.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6):  10.01.2024, 10.02.2024

Gewerbesteuer: 15.02.2024

Grundsteuer: 15.02.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5):  19.02.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6):  15.02.2024

Sozialversicherung (7): 29.01.2024, 27.02.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.

  2. Für den abgelaufenen Monat.

  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2024/23.02.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.