Skip to main content

07. Dezember 2023

Steuerliche Informationen Dezember 2023

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments zu entscheiden. Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft.

Der Bundesfinanzhof entschied erneut zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Demnach kann bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer vGA führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.

Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu offenbaren. So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.  Wir beraten Sie gerne.

Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kläger beabsichtigten Aktivitäten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern überschritten den Rahmen privater Vermögensverwaltung und erfüllten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, der Bundesfinanzhof annimmt, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.

Privatnutzungsverbots eines betrieblichen Pkw

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Für den Anscheinsbeweis spricht, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot hält. Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie hat es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch die Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen ist, hat die Klägerin keine Belege vorgelegt. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Diese ist allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1 %-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gilt. Der Wert ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat das Gericht einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Das Gericht hat ebenfalls die Sonderabschreibung für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden ist. Die Klägerin hat ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. § 7g EStG dar.

Wenn Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt werden und der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zurückzahlt, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksamkeiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.

Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die über-wiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeit-gebers veranlasst sind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatz-steuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.

Hinweis: Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.

Die Einfuhr erfordert für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt, steht ihm daher kein Abzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.

Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zum Umfang der Steuerbefreiung, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger erwarb durch Erbschaft sechs Flurstücke. Fünf dieser Flurstücke waren (§ 890 BGB) zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht.

So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke und gewährte hierfür die Steuerbefreiung, sondern rechnete stattdessen aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur in dieser Höhe die Steuerbefreiung. Der Kläger begehrte hingegen die Steuerbefreiung für alle drei Flurstücke.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.

Hinweis: Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als „Grundlagenbescheide“ in den Erbschaftsteuerbescheid zu übernehmen. Über die Steuerbefreiung für ein Familienheim wiederum entscheidet das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt.

Vertut man sich beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal, ist dies kein korrigierbarer Schreibfehler aufgrund neuer Tatsachen im Sinne des § 173a Abgabenordnung (AO).

Die Steuerpflichtigen erstellten ihre Einkommensteuererklärung selbst, indem sie diese über das Portal "ELSTER Formular" der Finanzverwaltung übermittelten. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt (FA) teilte nach Erhalt der Daten den Steuerpflichtigen mit, dass bei diesem gewählten Datentransfer (sog. komprimiertes Verfahren) zum übertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen sei. Dies wurde nachgeholt, worauf das FA eine antragsgemäße Veranlagung durchführte und die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 festsetzte. Am 25.10.2019 übermittelten die Steuerpflichtigen für dasselbe Streitjahr erneut eine Einkommensteuererklärung, nunmehr im sog. authentifizierten Verfahren ("MEIN ELSTER"). Dabei unterlief den Steuerpflichtigen ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Erklärungsdaten, wurden irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular eingespielt. Dem FA fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr aus und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden Änderungshinweisen. Der Streit war vorprogrammiert, da die „neu“ festgesetzte Einkommensteuer höher ausfiel. Im Mai 2020 beantragten die Steuerpflichtigen - jetzt Kläger - die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids.

Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Fehlerquelle - Export der falschen Steuererklärungsdaten in das Portal "MEIN ELSTER" - durch die Kläger zu vertreten sei. Dieses Versehen sei mangels Offensichtlichkeit nicht nach § 129 AO zu werten.

Hinweis: Bei der eigenen Erstellung der Steuererklärung mit Datentransfer über ELSTER ist höchste Vorsicht und Sorgfalt geboten.

Gegen (fast) alle Bescheide der Finanzämter kann der betroffene Steuerbürger Einwendungen erheben, wenn er der Auffassung ist, dass er ungerecht, d. h. nicht dem Gesetz entsprechend, behandelt wurde. Am Beginn der Pyramide von Einwendungen steht der Einspruch, dessen formelle Voraussetzungen in der steuerlichen Abgabenordnung (AO) geregelt sind.

Der Einspruch ist statthaft gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Messbescheide und auch Vollstreckungsmaßnahmen eines Finanzamts und muss an dasjenige Finanzamt gesandt werden, von dem der Bescheid oder die Maßnahme erlassen wurde. Die Einlegung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. In besonderen Fällen kann dies auch im Finanzamt persönlich „zur Niederschrift“ vor einem Beamten erklärt werden. Eine SMS reicht aber nicht aus. Eine vorgeschriebene Form gibt es für den Einspruch nicht, aus dem Schreiben oder der E-Mail muss aber hervorgehen, gegen welchen Bescheid oder gegen welche Festsetzung sich der Betroffene wehrt. Eine falsche Bezeichnung, wie etwa Widerspruch oder Beschwerde ist nicht schädlich. Es muss aber darauf geachtet werden, dass Feststellungen in einem besonderen Feststellungsbescheid, z. B. die Einkünfte mehrerer Personen in einem Bescheid, zwar auch noch beim Finanzamt angegriffen werden können, das den folgenden Einkommensteuerbescheid erlassen hat, aber nur innerhalb der Frist, die für den Feststellungsbescheid gilt. Diese Frist beträgt grundsätzlich einen Monat, berechnet vom Tag des Eingangs des Bescheides. Dieser Tag wird fiktiv am 3. Tag nach dem Bescheid-Datum angenommen.

Der Name des Einspruchsführers muss aus dem Schreiben hervorgehen, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Der Einspruch muss nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder anderen Angehörigen dieses Berufszweigs verfasst werden, dies kann jeder Betroffene selbst erledigen. Der Einspruch ist kostenfrei beim Finanzamt. Liegt ein wirksamer Einspruch vor, muss das zuständige Finanzamt den gesamten Bescheid und insbesondere die vorgebrachten Einwendungen überprüfen. Daraus folgt, dass auch evtl. andere Fehler des Bescheides behoben werden können, die der Steuerbürger bisher nicht bemerkt oder nicht beanstandet hat. Ergibt sich daraus eine höhere Steuer, muss das Finanzamt den Steuerbürger darauf hinweisen, damit er die Möglichkeit hat, den Einspruch zurückzuziehen. Dann bleibt alles wie bisher. Nach der Prüfung des Einspruchs muss die Behörde entweder den Bescheid ändern, wenn sie die Einwendungen anerkennt, oder eine ablehnende begründete Einspruchsentscheidung erlassen.

Die Einlegung eines Einspruchs führt nicht dazu, dass eine festgesetzte Steuer nicht gezahlt werden muss. Hierfür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Diesem Antrag soll die Behörde folgen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Zahlung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ist der Steuerbürger mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen Klage vor dem Finanzgericht erheben. Das gleiche gilt, wenn über den Einspruch ohne zwingenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, dann kann eine „Untätigkeitsklage“ eingereicht werden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für rechtmäßig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuergeheimnis dürften personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden.

Der Mindestlohn steigt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 auf 12,41 EUR (bisher 12,00 EUR). Damit steigt zeitgleich auch die Minijob-Grenze auf 538,00 EUR pro Monat (bisher 520,00 EUR). Auf das ganze Jahr gerechnet beträgt die Minijob-Grenze somit 6.456,00 EUR. Bei den Midijobs bleibt die Obergrenze jedoch unverändert, ein Midijob beginnt ab dem 01.01.2024 bei 538,01 EUR und endet weiterhin bei 2.000,00 EUR.

Will ein Mieter einen Teil seiner Wohnung aus finanziellen Gründen untervermieten, so stellt dies ein berechtigtes Interesse dar, aus dem sich ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung gegen den Vermieter ergibt. Dies entschied der BGH am 27.09.2023 (Az. VIII ZR 88/22).

Der Entscheidung zugrunde lag folgender Sachverhalt: Nachdem der Kläger jahrelang in der streitgegenständlichen Mietwohnung in Berlin gewohnt hatte, zog er nach Geburt seines zweiten Kindes mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte am Stadtrand von Berlin. Da sich seine Arbeitsstelle in der Nähe der Mietwohnung befand nutzte er diese ca. 2-3 mal wöchentlich um dort zu schlafen oder anderweitige Pausenzeiten dort zu verbringen. Aufgrund seiner Überseetätigkeit arbeitete er oftmals bereits früh morgens oder auch spätabends, um für seine Kunden erreichbar zu sein. Um seine Mietbelastung durch die Mietwohnung zu verringern, fragte er bei dem beklagten Vermieter eine Zustimmung zur unbefristeten Untervermietung an, die diesem jedoch nur befristet erlaubte. Spätere Untervermietungsbegehren lehnte der Beklagte ab, sodass der Kläger seine Zustimmungsbegehren gerichtlich geltend machte.

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Grundsätze zur Annahme eines berechtigten Interesses zur Untervermietung klar definiert. Danach ist ein berechtigtes Interesse jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Das berechtigte Interesse des Mieters geht den Interessen des Vermieters grundsätzlich vor, es sei denn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung wäre für den Vermieter unzumutbar. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt ist durch Würdigung der tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks des § 553 BGB zu ermitteln. Dabei sind keine erhöhten qualitativen Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses zu stellen, da der Gesetzgeber kein „dringendes“ sondern lediglich ein „berechtigtes“ Interesse fordert.

Der BGH sieht nach diesen Grundsätzen den Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen durch eine Untervermietung als berechtigtes Interesse an, das einen Zustimmungsanspruch des Klägers begründet.

Geschäftsführer*innen einer GmbH haften gegenüber Arbeitnehmenden nicht auf Schadenersatz wegen Nichtzahlung des Mindestlohns. Dem steht auch nicht entgegen, dass Geschäftsführer*innen als gesetzliche Vertreter*innen einer GmbH gem. § 9 OWiG taugliche Täter*innen einer Ordnungswidrigkeit sind. Die hat das BAG entschieden (BAG, Urteile vom 30.03.2023 8 AZR 120/22 und 8 AZR 199/22).

Der Kläger hatte gegen die Beklagten, Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, einer GmbH, Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns geltend gemacht, nachdem über das Vermögen der GmbH die Insolvenz eröffnet wurde. Zuvor hatte er aufgrund immer wieder ausbleibender Arbeitsentgelte ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der GmbH geltend gemacht und insoweit im Monat Juni keine Arbeitsleistungen erbracht. Er erhielt für diesen Monat daher keinen Lohn.

Seine Entscheidung begründete das BAG primär mit den gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätzen. Nach diesen haftet ein Geschäftsführer grundsätzlich lediglich im Innenverhältnis zur Gesellschaft. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der GmbH durch das Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist und insoweit ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. Als solcher kam hier eine deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB iV mit einem Schutzgesetz, hier die Bußgeldvorschriften des MiLoG (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, § 20 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), in Betracht.

Das BAG entschied jedoch, dass die Bußgeldvorschriften des MiLoG gerade keine einschlägigen Schutzgesetze darstellen, da die Regelungen des MiLoG den Arbeitnehmer zwar individuell schützen, dieser Schutz jedoch durch die Haftung der GmbH gegenüber dem Arbeitnehmer erreicht wird. Daneben sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Bußgeldvorschriften des MiLoG das Haftungsverhältnis zwischen der GmbH und ihren Geschäftsführern konterkarieren wollte. Insoweit haftet hier allein die GmbH für die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Mindestlohns, die Geschäftsführer dagegen haften nicht persönlich.

Die Entscheidung des BAG verhindert zwar eine weitere zusätzliche Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme von Geschäftsführer, sie beseitigt jedoch keine der bisher anerkannten bestehende Haftungsrisiken. Eine persönliche Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und die darauf bezogene Strafbarkeit nach § 266a StGB bleibt demnach trotz dieser Entscheidung weiterhin bestehen.

Die Weihnachtsfeiersaison steht vor der Tür und auch dieses Jahr werden wieder etwa die Hälfte (47%) aller Mitarbeiter mit der Einstellung „What happens in Vegas stays in Vegas“ zur Weihnachtsfeier gehen. Den größten Spaß und die längste Ausdauer bei solchen Feiern scheinen regelmäßig der Praktikant (36%) und der Chef (26%) zu haben, welche in der Regel die Letzten auf der Feier sind. Doch was ist bei einer Weihnachtsfeier, und auch bei sonstigen Betriebsfeiern, steuerlich und rechtlich zu beachten, damit die Feier nicht zum bösen Erwachen führt?

„The more the merrier (Christmas)“: Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen

Ob der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichtet, ist grundsätzlich seine Entscheidung, es sei denn, es bestehen betriebliche Übungen oder Betriebsvereinbarungen, die die Ausrichtung einer Weihnachtsfeier vorschreiben. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Weihnachtsfeier, sind aber dann aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes alle Mitarbeiter einzuladen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme aus sachlichen Gründen zu untersagen hat. Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf bei dieser Gelegenheit verschenkte Preise.

Wenn der Mitarbeiter „zu tief ins Glas schaut“

Gewisse Verhaltensweisen können auch im Rahmen von Weihnachtsfeiern zur Kündigung führen. Dass auf einer Weihnachtsfeier das Verhalten gelöster ist als am Arbeitsplatz, ist oftmals sogar gewünscht. Eine Grenze ist jedoch jedenfalls dann erreicht, wenn sich einzelne Mitarbeiter oder Vorgesetzte nicht mehr „im Griff“ haben. Diese ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn Beleidigungen oder ungezügeltes Verhalten im Raum stehen. Arbeitnehmer sind, auch wenn auf der Betriebsfeier Alkohol ausgeschenkt wird, für einen maßvollen Konsum selbst verantwortlich und der Arbeitgeber muss als Veranstalter keine besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen einen übermäßigen Konsum von Alkohol treffen, solange nicht ein Alkoholmissbrauch im Einzelfall ersichtlich ist.

Wenn sich der Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier „“zu tief ins Glas geschaut“ hat, berechtigt ihn dies nicht dazu, am nächsten Tag nicht zur Arbeit zu erscheinen oder sich krankschreiben zu lassen. Frei nach der Devise: „Wer trinken kann, kann auch arbeiten“. Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen nämlich immer nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet war, was bei übermäßigem Alkoholkonsum auf einer Weihnachtsfeier auch für den Arbeitgeber offensichtlich nicht der Fall sein dürfte.

Für einige Arbeitnehmer endete die Weihnachtsfeier jedoch nicht nur mit einem Kater, sondern auch schonmal mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung. Schlagen Arbeitnehmer nämlich aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums zu sehr über die Stränge und verletzen durch ihr Verhalten wesentliche Pflichten des Arbeitsverhältnisses, ist der Arbeitgeber berechtigt eine Abmahnung, bei besonders schweren Pflichtverletzungen sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen.

Unfälle

Wie überall im Leben kann es auch auf einer Weihnachtsfeier zu Unfällen kommen. Teilweise besteht Unfallversicherungsschutz. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet und fördert, sowie an der Feier selbst teilnimmt. Der für den Versicherungsschutz maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen muss. Geschieht ein Unfall auf dem Weg zu oder von der Weihnachtsfeier, sind Arbeitnehmer grundsätzlich unfallversichert, jedenfalls dann, wenn sie keine Umwege fahren. Bei Wegeunfällen besteht – im Gegensatz zu Arbeitsunfällen – kein innerbetrieblicher Haftungsausschluss für Kollegen, aber jedenfalls auch ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft, es sei denn, der Arbeitnehmer ist relativ oder absolut fahruntüchtig und dies ist wesentliche Unfallursache. Unfälle auf Weihnachtsfeiern gelten grundsätzlich als Arbeitsunfälle, selbst wenn die Feier zum Zeitpunkt des Unfalls bereits offiziell beendet war, aber durch Arbeitnehmer noch Aufräumarbeiten erledigt wurden (bspw. bei einem Unfall zwei Stunden nach offiziellem Ende, während der Arbeitnehmer die Feuertür schließt und die Alarmanlage einschaltet).

110,00 EUR-Freibetrag: Was zählt zu den Zuwendungen?

Zuwendungen an den Arbeitnehmer, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erfolgen, können lohnsteuerpflichtig sein. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere: Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten. Ebenfalls mit zu diesen Zuwendungen zählen etwaige Sachgeschenke durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsfeier. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind aber die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers. Dazu zählen zum Beispiel die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige Abschreibung sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Begleitung eines Teilnehmers zur Weihnachtsfeier die 110,00 EUR insgesamt für den Teilnehmer und dessen Begleitung zusammen zu zählen und somit addiert werden.

Betriebsveranstaltung: Pauschalbesteuerung mit 25%

Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110,00 EUR überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den über 110,00 EUR hinausgehenden Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25% pauschal besteuert werden. Das kommt für die geldwerten Vorteile in Betracht, sofern der Freibetrag von 110,00 EUR bzw. die Grenze von zwei Veranstaltungen im Jahr überschritten wird. Vorteile sind, dass die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für jene Beträge in Betracht kommt, die bei der einzelnen Veranstaltung die Grenze von 110,00 EUR übersteigen. Die Pauschalversteuerung ist aber auch dann möglich, wenn einzelne Arbeitnehmende an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnehmen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, eine zuvor aus den ersten beiden Betriebsveranstaltungen nicht versteuerte Zuwendung nachträglich pauschal zu versteuern. Dadurch kann die Steuerfreiheit für eine weitere Betriebsveranstaltung genutzt werden. Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die Zuwendung mit den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin besteuert werden.

Achtung: Auswirkungen in der Sozialversicherung

Versteuert der Arbeitgeber eine Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung individuell, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine steuerfreie oder eine vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stellt hingegen keine Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Wird die Wahl der Versteuerung nachträglich geändert, wirkt sich dies auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Eine beitragsrechtliche Korrektur ist nur bei einer steuerrechtlichen Korrektur durch den Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.

Steuerliches Wahlrecht bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr

Es besteht zudem ein steuerliches Wahlrecht für den Arbeitgeber bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr, da dieser die Zuwendungen bei den Betriebsveranstaltungen, für die der Freibetrag nicht angewendet wird und die deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeitenden führen, pauschal versteuern kann. Für diesen Fall soll er die Veranstaltung mit den geringsten Kosten auch im Nachhinein als nicht begünstigte Betriebsveranstaltung bestimmen können.

Gerne unterstützen Sie die Steuerberater und Rechtsanwälte von KBHT im Zusammenhang mit steuerlichen und rechtlichen Themen rund um Ihre Betriebsfeier und wünschen Ihnen frohe Weihnachten!

Im Arbeitsrecht gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist alle seine Arbeitnehmer hinsichtlich der Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen gleich zu behandeln. Gleiches muss demnach gleich und ungleiches entsprechend seiner Eigenarten ungleich behandelt werden.

Maßgeblich dafür, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, ob der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage abhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser stellt und es für diese Besserstellung einen sachlichen Grund gibt. Es bedarf daher immer einer Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet jedoch nicht einzelne Arbeitnehmer zu begünstigen. Leistet ein Mitarbeiter besonders herausragende Arbeit so steht der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber nicht im Wege, eine solche Arbeit zusätzlich zu würdigen.

Etwas anders liegt der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsbedingungen individuell besser ausgehandelt hat und mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat. Zahlt der Arbeitnehmer, wie in einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden, einem männlichen Arbeitnehmer aufgrund besseren Verhandlungsgeschicks ein höheres Gehalt als seiner weiblichen Kollegin so begründet dies zunächst die Vermutung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes (vgl. BAG Urteil vom 16.02.2023- 8 AZR 450/21). Diese Vermutung gilt es vom Arbeitgeber im Einzelfall zu widerlegen und aufzuzeigen, dass die Ungleichbehandlung gerade nicht auf dem Geschlecht, sondern auf objektiven Kriterien beruht. Dies war dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gelungen.

Ungleichbehandlungen treten zumeist bei generellen oder freiwilligen Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wie Gehalt, Gratifikationen, Versorgungszusagen oder anderweitige Zulagen auf.

Liegt eine Ungleichbehandlung vor, ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber dann die Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmern in Form einer Anpassung der Arbeitsbedingungen verlangen. Dieser kann nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht modernisieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR, die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stellen die wesentlichen Änderungen dar. Das Gesetz beinhaltet auch Änderungen im Steuerrecht, wie z. B. die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren, und steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften. Daher sollten sich Unternehmern und Gesellschaften mit den Änderungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Das sog. Wachstumschancengesetz wurde am 17.11.2023 im Deutschen Bundestag verabschiedet. Die Bundesregierung will damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:  11.12.2023 (1), 10.01.2024 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 11.12.2023

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 11.12.2023

Umsatzsteuer: 11.12.2023 (3), 10.01.2024 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5):  14.12.2023, 15.01.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6):  11.12.2023, 10.01.2024

Sozialversicherung (7): 27.12.2023, 29.01.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2023/25.01.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.