22. August 2023
Steuerliche Informationen August 2023
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.
Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe von rund 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Das Finanzgericht Münster nahm in einem weiteren Urteil dazu Stellung, ob ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in dem die Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet wird, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Fragen zu sog. Schiffsbeteiligungen befasst und geklärt, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder der Forderung aus typisch stiller Beteiligung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft von der Abgeltungswirkung umfasst ist.
Es liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
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Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Einzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.
Der Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr nur Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.
Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze zu dem Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.
Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durch-schnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen. Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.
Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen.
Dabei kann auch das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung Anwendung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht.
Fraglich erschien vor dem Bundesfinanzhof, ob zugleich als stille Gesellschafter beteiligte Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln, den (teilweisen) Verlust ihrer stillen Einlage im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Sonderbetriebsausgabe abziehen können, oder ob es sich um einen Bestandteil des mit dem Tonnagegewinn abgegoltenen Aufgabegewinns handelt.
Wenn die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt hatten, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise ausfallen würden, gehört der hierdurch entstehende Verlust lt. BFH zu den Einkünften und sei mit dem ermittelten Gewinn abgegolten.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet.
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat. Eine Haftung besteht u. a. dann, wenn Arbeitslohn als steuerfrei behandelt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung tatsächlich vorlagen. Hier war die Klägerin nicht verpflichtet, für die an ihre Arbeitnehmer für Offshore-Einsätze ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwendungen Lohnsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen. Die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Zu den Reisekosten gehören auch Verpflegungsmehr-aufwendungen.
Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen.
Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach abgegolten.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte. Der Kläger ist Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte die Doppelhaushälfte, die vom Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt wurde. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften baulich und katastermäßig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppel-haushälften seit August 2016 als eine Wohnung.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz kann laut Finanzgericht Münster auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundstück gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese räumlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung kommt es nach dem Wortlaut der Norm, die allein auf die Größe des erworbenen Familienheims abstellt, allein darauf an, dass die Größe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Die Gesamtwohnfläche der infolge der Verbindung entstandenen Wohnung ist nicht ausschlaggebend.
Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ausführen können. Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Das Gericht war der Überzeugung, dass der Kläger im Streitfall die hinzuerworbene Doppelhaushälfte unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.
Die Klägerin, die einen Großhandelsbetrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringverträge für die Saison 2014/2015 und 2015/2016 u. a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen. Darüber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung eingeräumt. Ab der Saison 2015/2016 stand der Klägerin eine Bodenwerbefläche zur Verfügung. Die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten übernahm die Klägerin. Das beklagte Finanzamt ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.
Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint. Die im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art („sui generis“) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Bundesfinanzhof erkannte keine trennbaren wesentlichen Elemente eines Miet-, Pacht- oder Rechteüberlassungsvertrags, sondern ein „einheitliches und unteilbares Ganzes“.
Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).
Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. D. h., die Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von 60 Euro nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.
Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Dazu gehören gelegentliche Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch/Tonträger etc.) bis zu einem Wert von 60 Euro. Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn - auch wenn ihr Wert gering ist.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung sind ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auf eine eigenständige steuerliche Arbeitslohngrenze für Pauschalierungen verzichtet hat. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift knüpft damit an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift an, wodurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vermieden werden sollten.
Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist es nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.
Informiert ein Unternehmen die Agentur für Arbeit nicht vorab im Sinne des § 17 Abs. 3 S.1 KSchG über eine geplante Massenentlassung, so führt dieser Verstoß gegen die Übermittlungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies entschied der EuGH kürzlich mit Urteil vom 13.07.2023 (Az C-134/22 G GmbH).
Zum Hintergrund der Entscheidung: Entlässt der Arbeitgeber im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung Arbeitnehmer so treffen ihn diverse Anzeige- und Informationspflichten (vgl. § 17 KSchG). Hierzu gehört auch die Übermittlungspflicht an die Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 KSchG, nach der der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit, als zuständige Behörde, über die geplante Massenentlassung zu informieren hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging in seiner Rechtsprechung bisher davon aus, dass Verstöße des Arbeitgebers gegen die vorgenannten Pflichten zur Nichtigkeit einer Kündigung führen können, sofern die Pflichten dazu bestimmt waren die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer schützen. Über die Frage, ob auch die Übermittlungspflicht eine solche individualschützende Wirkung aufweist, hatte der EuGH nun zu entscheiden.
Der EuGH entschied hier arbeitgeberfreundlich und entschied, dass die Übermittlungspflicht an die Agentur für Arbeit gerade keine individualschützende Wirkung hat. Zur Begründung führte er aus, die Übermittlungspflicht diene lediglich dazu der Agentur für Arbeit zu ermöglichen sich einen Überblick über die geplante Massenentlassung und die Zahl und Art der zu entlassenden Mitarbeiter zu verschaffen und nötigenfalls rechtzeitig weitere Informationen einzuholen. Eine Pflicht zum Tätigwerden der Behörde löst die Übermittlungspflicht dagegen nicht aus. Die Übermittlung erfolgt daher rein aus Informationszwecken, nicht jedoch zum Schutze der zu entlassenden Arbeitnehmer. Eine Kündigung, die unter Verstoß gegen die Übermittlungspflicht ausgesprochen wurde, ist daher nicht schon aufgrund dieses Verstoßes nichtig und damit unwirksam.
„Crowdsourcing“ ist eine Zusammensetzung der Begriffe „Outsourcen“ sowie „Crowd“ (englisch crowd für ‚(Menschen-)Menge‘, und sourcing für ‚Beschaffung‘; auch Crowdworking). Gemeint ist, dass Aufgaben und Arbeitsprozesse, die normalerweise innerbetrieblich stattfinden über Internetsplattformen an die Nutzer, also die „Crowd“, ausgelagert werden und so teils komplexe Aufgaben erarbeitet und Lösungen gefunden werden.
In der Regel erfolgt „Crowdsourcing“ über Plattformanbieter, die die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und den „Crowdworkern“ durch AGB regeln. Arbeitsverträge, wie man Sie aus dem Anstellungsverhältnis kennt, gibt es nicht. Auch sind „Crowdworker“ nicht vom gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherungsschutz umfasst.
Die rechtliche Einordnung des Crowdsourcing ist nicht ganz unumstritten: Der „Crowdworker“ wird in den meisten Fällen als Selbstständiger anzusehen seien, da er nicht weisungsgebunden ist.
Das BAG entschied jedoch im Dezember 2020, dass ein „Crowdworker“ auch ein Arbeitnehmer sein kann, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die jeweilige Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolgedessen seine Tätigkeit zeitlich, örtlich und inhaltlich nicht frei gestalten kann (BAG, Urteil vom 01.12.2020- 9 AZR 102/20). Viele Plattformanbieter haben aufgrund dieser Entscheidung ihre vertraglichen Rahmenbedingungen angepasst, um zu vermeiden, dass „Crowdworker“ als Arbeitnehmer einzuordnen sind. Eine rechtliche Einordnung ist daher auch weiterhin schwierig und je nach Einzelfall zu beurteilen. Es gibt jedoch Bestrebungen der Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Europäischen Union die Arbeitsbedingungen für „Crowdworker“ zu verbessern und die Regelungen für Arbeitnehmer auch auf „Crowdworker“ anzuwenden.
Viele Menschen tragen sich, wenn man den Aussagen der Vorsitzenden des Sachverständigenrates für Wirtschaft folgt, mit dem Gedanken, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Durch die Neuerungen des ATAD-Umsetzungsgesetzes, die auswanderungswillige Steuerpflichtige seit dem 01.01.2022 beachten müssen, wurde als folgenschwerste Verschärfung die Abschaffung der Stundungsregelung bei einem Wegzug in einen EU- bzw. EWR-Staat eingeführt. Infolgedessen droht seitdem die Besteuerung eines „Dry Income“, also eventuell zu hohen Steuerzahlungen ohne Liquiditätszufluss.
Lösungsalternative: Die Wegzugsbesteuerung kann nachträglich entfallen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit (sieben Jahre), die unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird.
Als Spielverderber hat sich dabei das Finanzgericht Münster hervorgetan, denn es hatte am 31.10.2019 entschieden, dass die alleinige Rückkehr nicht ausreicht. Es müsse zudem glaubhaft gemacht werden, dass bereits beim Wegzug der Wille bestand, nach Deutschland zurückzukehren.
Des Weiteren entfalle die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn diese (Auswanderung) scheitere oder abgebrochen wird. Die Wegzugsbesteuerung entfällt nachträglich nur, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht, die von vornherein beabsichtigt war.
Eine katastrophale Entscheidung für die betroffenen Steuerbürger!
Die Wendung/Rettung zugunsten der Steuerpflichtigen kam mit einer Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof sieht das zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ - unabhängig von einer Rückkehrabsicht - als erfüllt an, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von derzeit sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Bei der Festsetzung des Mietpreises einer teilgewerblich genutzten Wohnung kann der Vermieter je nach Art der Nutzung zulässigerweise Zuschläge auf die ortsübliche Miete erheben. Dies hat zuletzt das Landgericht Berlin (Urteil vom 13.06.2023 - 67 S 160/22) entschieden.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Mietspiegel diene gerade dazu eine ortsübliche Vergleichsmiete für Mietgegenstände festzulegen, die allein zu Wohnzwecken bestimmt sind. Nutzt der Mieter die Wohnung auch zu gewerblichen Zwecken kann der Vermieter diese Nutzung in einem Mietzuschlag niederschlagen. Auf den Umfang der tatsächlichen gewerblichen Nutzung kommt es dabei nicht an Vielmehr kann der Vermieter den Zuschlag aufgrund der vertraglich vereinbarten teilgewerblichen Nutzung bestimmen. Diese rechtliche Wertung entspricht im Wesentlichen auch den Grundsätzen für möblierte Wohnungen oder Wohnraum mit Garagen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Vermieter zwar einen Zuschlag für die teilgewerbliche Nutzung verlangen kann, die angemessene Höhe dieses Zuschlages jedoch aufgrund der fehlenden Vergleichsmieten problembehaftet sein wird. Eine verfahrensfehlerfrei Bestimmung der zulässigen Gesamtmiete erfordert daher, wie auch im Urteil des LG Berlin festgestellt, daher zwingen der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine solche Einholung ist für den Vermieter immer mit einer finanziellen Belastung verbunden.
Mit dem Jahreswechsel zum 01. Januar 2024 treten mit der MoPeG (dem Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften) einige Veränderungen im Bereich der Personengesellschaften ein. Davon ist im Besonderen die GbR als die Grundform der Personengesellschaften betroffen. Über einige wesentliche Änderungen möchten wir Sie bereits heute informieren, damit Anpassungen und Änderungen rechtzeitig vorgenommen werden können.
Auswirkungen auf den Gesellschaftsvertrag
Durch die Reform wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend an die übrigen Personengesellschaften aus dem HGB angeglichen. In diesem Rahmen werden sowohl einige wohl bekannte Vorschriften gestrichen als auch einige neue, teils schon aus dem HGB bekannte Vorschriften in das BGB aufgenommen.
Viele der Vorschriften bleiben durch den Gesellschaftsvertrag abänderbares Recht, können als durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag individuell an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass durch die Veränderungen neue, eventuell ungeliebte, Folgen für die Gesellschaft entstehen können, sofern man diese nicht berücksichtigt. So kann nach neuer Rechtslage eine Regelung, beziehungsweise eine Rechtsfolge durch das Gesetz getroffen werden, die durch den Gesellschaftsvertrag noch nicht abgebildet wird. Oder im umgekehrten Fall hat man sich bei Erstellung des Gesellschaftsvertrags gegen eine eigene Regelung im Gesellschaftsvertrag entschieden. da man die damalige gesetzlich geregelte Folge für ausreichend empfunden hat. Diese Regelung ist nun jedoch durch die Reform weggefallen, sodass man ohne eigene und ohne die gewünschte gesetzliche Regelung dasteht.
Beide Varianten können zu einer Rechtsunsicherheit und damit zu Konfliktpotential zwischen den Gesellschaftern selbst als auch für die Gesellschaft bedeuten. Daher sollte der Gesellschaftsvertrag, als das Herz der GbR, immer auf dem neusten Stand gehalten werden, um etwaige Konflikte und daraus entstehende Schäden zu vermeiden.
Das Gesellschaftsregister
Mit der Reform bekommt nun auch die GbR als letzte der Gesellschaften ein Register, in welches es unter bestimmten Umständen einzutragen ist. Im Grundsatz wird durch das Gesetz niemand gezwungen sich in das Register eintragen zu lassen. Ein faktischer Zwang zur Eintragung besteht jedoch für solche GbR, die Grundbesitz oder GmbH-Anteile halten. In solchen Fällen wird durch Vorschriften außerhalb des BGB angeordnet, dass ein Recht für die GbR nur dann eingetragen werden soll, wenn die GbR selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Empfehlung
Neben dem Offensichtlichen steckt der Teufel wie so oft im Detail. Nichts wäre schlimmer, als wenn das Gewollte sich wegen fehlender oder falscher Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht umsetzen lässt. Schlimmstenfalls führen die neuen Regelungen dann in der Konsequenz noch dazu, dass eine vermeidbare Steuerbelastung entsteht oder das eigentlich Gewollte Ziel unter steuerlichen Gesichtspunkten verfehlt wird.
Wir empfehlen dringend sich frühzeitig mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, insbesondere bezüglich der Notwendigkeit der Eintragungspflicht im neuen Gesellschaftsregister. Gerne überprüfen unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater ihre Gesellschaftsverträge hinsichtlich etwaigen Anpassungsbedarfs auf die ab dem 01. Januar 2024 geltenden neuen Gegebenheiten und passen diesen auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen im Einklang mit der neuen Gesetzeslage an. Sprechen Sie uns an!
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.08.2023 (1), 11.09.2023 (1)
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 11.09.2023
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 11.09.2023
Umsatzsteuer: 10.08.2023 (2), 11.09.2023 (3)
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 14.08.2023, 14.09.2023
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 10.08.2023, 11.09.2023
Gewerbesteuer: 15.08.2023 (6)
Grundsteuer: 15.08.2023 (6)
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 18.08.2023
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 15.08.2023
Sozialversicherung (7): 29.08.2023, 27.09.2023
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlänge-rung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum fol-genden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächs-te Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überwei-sung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2023 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2023 fällig.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitrags-nachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2023/25.09.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch ex-tern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten über-mittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.