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Einblick

Die siebte CONNECT von KBHT

Endlich ist sie fertig, die Connect Nummer 7! Ja, es hat diesmal etwas länger gedauert, bis wir Ihnen die neue Ausgabe vorlegen konnten. Aber angesichts der aktuell etwas turbulenten Zeiten werden Sie uns das sicher nachsehen. Wir haben wie immer unser Bestes gegeben, um eine für Sie informative und interessante Lektüre zu gestalten. Sie werden feststellen, dass es in dieser Ausgabe schwerpunktmäßig um Themen rund ums Recht geht. Warum das so ist? Nun, in den eingangs erwähnten turbulenten Zeiten ist kaum etwas wichtiger als die Erlangung von Rechtssicherheit. Dabei will KBHT Sie unterstützen!

Die folgenden Inhalte präsentieren wir Ihnen in dieser Connect:

Wir starten mit einem Editorial von Arnd Herff, der die wichtigsten Themen dieser Ausgabe anmoderiert. In einem Interview auf Seite 4 stellt Thomas Better die Rechtsberatung aus dem Hause KBHT vor und beschreibt, worin deren Vorteile und Besondernheiten liegen.

Auf der Seite 6 befassen wir uns mit dem Thema Mitarbeiterbeteiligung – angesichts des Fachkräftemangels eine besonders spannende Materie! Hat sich doch gezeigt, dass Mitarbeiterbeteiligungen ein wirksames In-strument zur Mitarbeiterbindung sein können und zudem das Potenzial aufweisen, durch eine Steigerung der Motivation die Produktivität positiv zu beeinflussen. Zum Thema Fachkräftemangel passt auch der Artikel auf der Seite 8, bei dem es um das Fachkräftezuwanderungsgesetz geht, also die Möglichkeit, Mitarbeiter aus dem Ausland zu beschäftigen. Hier geht es um die verschiedenen Modalitäten, die es bei der Anwerbung und dem Beschäftigen von ausländischen Arbeitnehmern zu beachten gilt.

Auf der Folgeseite finden Sie Antworten auf die Frage, was Unternehmens(ver)käufe so anspruchsvoll macht: Stichworte wie Letter of Intent, NDA, Break-up Fee, Due Diligence und mehr – jedes Unternehmen ist einzigartig, insofern ist fast jeder Kaufvertrag ein Unikat.

Danach folgt ein aufschlussreicher Beitrag zum Thema Testament. Kein angenehmes Sujet, aber eines, dem wir alle uns stellen sollten. Insbesondere, da zwischen dem staatlicherseits zugrunde gelegten Familienmodell und den immer häufigeren alternativen Lebensformen eine rechtliche Lücke klafft! Den Abschluss machen einige erfreuliche News in eigener Sache sowie wie immer unsere Partnerstimmen.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre!

Michael Thelen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

Sie können CONNECT hier als PDF downloaden oder online weiterlesen.

Intern

„Gehen Sie wohlüberlegt mit der Zeit. Dies bedeutet im Rechtssinne, frühzeitig zu erkennen, welche rechtlichen Vorgaben von Ihnen zu erfüllen sind.“

Arnd Herff

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Partner

Liebe Leserinnen und Leser,

das Schwerpunktthema „Recht“ hatten wir schon festgelegt, bevor das Bundesverfassungsgericht den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für verfassungswidrig erklärte.
War die Bundesregierung schlecht beraten? Oder gilt eben immer der Grundsatz: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand?

Damit könnte das Editorial enden, um Sie in die folgenden Beiträge zu entlassen.

Es geht KBHT indes nicht vornehmlich darum darzustellen, was wir können, oder Ihnen aufzuzeigen, was noch alles in Ihrem Portfolio fehlt. KBHT möchte auf der Grundlage Ihrer Ziele die für Sie beste Lösung finden. Denn in den meisten Fällen kann man einen rechtssicheren Weg zum Ziel aufzeigen.

In Umsetzung obiger Thesen gibt es indes Themen, mit denen man sich befassen muss, wie beispielsweise Compliance. Allein der Begriff führt oftmals zur Blockadehaltung! Dabei geht es „nur" um Einhaltung von gesetzlichen Regeln. Fakt ist, dass unbestritten „aus der Legalitätspflicht die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems folgt, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. (...) Zur Überwachungspflicht gehört außerdem eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind.“ Vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022, 12 U 1520/19. Die Haftung von Vorständen und Geschäftsführern (auch) gegenüber der Gesellschaft kann trotz D&O-Versicherung existenzvernichtend sein, vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.7.2023, 6 U 1/22.

Ein guter Vorsatz für den 02.01.2024 wäre demnach, mit der Risikoanalyse zu beginnen.

Künstliche Intelligenz (KI) und Recht. Ob des Hypes um das Thema KI möchte man meinen, KI sei fix und fertig vom Himmel gefal-len. Dem ist nicht so. Das Creative Tool KI (z. B. ChatGPT-4 seit März 2023) muss mit Unmengen Informationen gefüttert werden, die dann auf die Rechtssysteme angewandt werden. Für das deutsche Rechtssystem liegt inzwischen eine umfangreiche wissenschaftliche Fachuntersuchung zur Qualität der verschiedenen Chatbots inklusive des kostenpflichtigen ChatGPT-4 vor. Die Untersuchung erlaubt die Feststellung, dass einem juristischen Laien zum gegenwärtigen Zeitpunkt dringend davon abzuraten ist, Rechtsrat bei einem Chatbot einzuholen.

Wie lange jedoch diese Empfehlung noch besteht? Dies scheint in Anbetracht zukünftiger Weiterentwicklungen großer Sprachmodelle und weiterer Techniken des maschinellen Lernens lediglich eine Frage der Zeit zu sein.

Interview mit Thomas Better

Recht haben und Recht bekommen

Der Kollege Michael Thelen hat es in seinem Begrüßungstext bereits angesprochen: Gerade in Zeiten politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit erlangt das Thema Rechtssicherheit noch mehr Bedeutung, als ihm ohnehin zukommt. KBHT unterstützt die Mandanten in diesem wichtigen Feld auf zahlreichen Feldern. Wie gestaltet sich das?

Rechtsberatung ist natürlich ein weites Feld mit vielen Spezialgebieten. Bei uns liegen die Schwerpunkte vor allem im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht und im Erbrecht. Auch beraten wir überwiegend Bestandsmandanten, die meist über andere Abteilungen auf uns zukommen.

Könnten Sie Ihre Tätigkeit etwas genauer beschreiben?
Eine detaillierte Darstellung würde hier den Rahmen sprengen. Ich versuchs mal so: Wir übernehmen die rechtliche Prüfung von Vorhaben und die rechtliche Ausgestaltung, mit der ein gesetztes Ziel erreicht wird. Natürlich sind wir auch in Rechtsstreits involviert – also eigentlich alles ganz klassisch, bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Warum sollte ein Mandant mit rechtlichen Fragen zu KBHT kommen? Was unterscheidet die KBHT-Rechtsberatung von den vielen Rechtsanwälten am Markt?

In erster Linie natürlich der Umstand, dass KBHT ein One-Stop-Shop ist, in dem der Mandant alles bekommt, was er braucht. Der entscheidende Unterschied liegt also darin begründet, dass wir kurze Wege zwischen steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Beratung bieten und dass wir die meisten Mandanten in ihren Verhältnissen aus den anderen KBHT-Dienstleistungen bereits gut kennen. KBHT denkt und arbeitet also ganzheitlich.

Kürzlich konnten wir einer Mandantin innerhalb von 24 Stunden eine Evaluierung ihres Vorhabens unter Betrachtung steuerlicher und rechtlicher Gesichtspunkte präsentieren. Das macht natürlich allen Beteiligten Freude!

Zurück zu den Schwerpunktthemen: Was sind typische Fälle, mit denen Sie sich befassen?

Die Liste ist lang! Im Bereich Arbeitsrecht geht es meistens um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, also vom allgemeinen Arbeitsrecht über Verträge, Kündigungen, Unterstützung von Arbeitgebern ... wie gesagt, die Liste ist lang.

Im Gesellschaftsrecht befassen wir uns vor allem mit Gesellschaftsverträgen, Umstrukturierungen, Gesellschafterwechseln und Unternehmensnachfolgen. Das überschneidet sich durchaus mit dem Bereich Erbrecht, weil wir da ebenfalls Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge bearbeiten.

Wichtig ist auch das Feld M&A, also Unternehmenskäufe und -verkäufe. Hier arbeiten wir im engen Schulterschluss mit der Steuerabteilung, um alles steuerlich optimal und rechtssicher zu gestalten. Dazu gibt es ja in dieser Connect auch einen eigenen Artikel!

Wir kümmern uns auch um internationale Mandanten, denn gerade diese benötigen einen Partner, der sich wirklich kümmert, Lösungen erarbeitet und umsetzt.

Gibt es Themen, bei denen Rechtsberatung zunehmend interessanter wird? Wohin geht der Weg?

Auf jeden Fall, es bleibt spannend! Das Thema ESG (Environmental Social Governance) nimmt aktuell im Hinblick auf Compliance immer mehr Raum ein. Hier bieten wir bei KBHT mit einem Hinweisgeberschutzsystem bereits eine erprobte Lösung.

Auch die Entwicklung von Legal Tech und KI mit ChatGPT und Co beobachten und bewerten wir im Interesse unserer Mandanten fortlaufend und fortwährend. Wir sehen hier Potenzial für Disruption im Rechtsmarkt und haben den Anspruch, ganz vorne mit dabei zu sein!

Wir bedanken uns für das Interview, Herr Better.

Aktuell - Mitarbeiterbeteiligung

Und jetzt alle!

Der Wettbewerb um Fachkräfte erschwert es Unternehmen, qualifizierte neue Mitarbeiter zu finden. Doch auch die Mitarbeiterbindung wird zunehmend anspruchsvoll! Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Situation in absehbarer Zeit entspannt.

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein probates Mittel, um dieser Herausforderung zu begegnen. KBHT unterstützt Sie darin, das für Ihr Unternehmen optimale Modell zu identifizieren und umzusetzen.

Natürlich sind Mitarbeiterbeteiligungen kein neues Instrument! Schon seit jeher wurden sie beispielsweise eingesetzt, um Leistung zu belohnen, um Kontinuität zu sichern oder um Produktivität zu steigern – wächst doch die Motivation parallel zur Eigentümerschaft.

Auch können manche Formen von Beteiligungen dazu dienen, auf Fremd- bzw. Drittmittel verzichten zu können, wenn sich ein Mitarbeiter quasi „einkauft“.

Angesichts des sich verschärfenden Wettbewerbs vor allem um Fach- und Führungskräfte gewinnen Mitarbeiterbeteiligungen heute zunehmend an Bedeutung.

Dabei ist die gelegentlich geäußerte Befürchtung, dass Mitarbeiterbeteiligungen automatisch ein Mitspracherecht der Mitarbeitenden in Unternehmensangelegenheiten mit sich bringen, weitgehend unbegründet!

Wie eine Beteiligung im Einzelnen ausgestaltet wird, hängt von der Gesellschaftsform des Unternehmens sowie dem gewünschten Mitbestimmungsgrad ab. Bei Wahl der Beteiligungsoption sollten immer auch arbeits- und sozialrechtliche sowie steuerrechtliche Aspekte für das Unternehmen und den Mitarbeitenden bedacht werden.

Je nach Ausgestaltung können auf den Mitarbeiter zusätzliche Steuer- oder Sozialversicherungsbelastungen zukommen. Auch auf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers kann die Beteiligungsoption Auswirkungen haben!

Hier einige der gängigsten Beteiligungsmodelle:

Direkte Beteiligung

Mitarbeitende werden durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Aktien direkt an dem Unternehmen beteiligt. Den Mitarbeitenden steht ein Stimmrecht entsprechend ihrer Beteiligung zu. Diese Rechte können aber auch z. B. in Pools gebündelt werden.

Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Hier werden Mitarbeitende an einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft beteiligt, die Anteile an dem Unternehmen hält. Dadurch sind sie nur mittelbar am Unternehmen beteiligt.

Virtuelle Beteiligung

Eine virtuelle Beteiligung ist keine Beteiligung im engeren Sinne. Hierbei wird quasi ein Anspruch auf Teilhabe an einem definierten Ereignis eingeräumt. Dem Mitarbeitenden wird in der Regel eine Art Umsatzbeteiligung oder Beteiligung bei einem Unternehmensverkauf eingeräumt. Bei einer virtuellen Beteiligung erhält der Mitarbeiter aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine Beteiligung.

Stille Beteiligung

Hier leisten Mitarbeitende eine Vermögenseinlage, sodass eine Innengesellschaft zwischen GmbH und stillem Gesellschafter, dem Mitarbeitenden, entsteht. Im Gegenzug wird der Mitarbeitende am Gewinn beteiligt.

Es gibt selbstverständlich weitere Beteiligungsmodelle sowie Abwandlungen dieser Modelle.

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle erscheinen oft einigermaßen beratungsintensiv, was nicht ganz falsch ist! Tatsächlich liegen die Tücken hier im Detail der jeweiligen Ausgestaltung.

KBHT unterstützt Sie gern darin, das auf den individuellen Bedarf Ihres Unternehmens zugeschnittene Modell zu implementieren und so wertvolle Mitarbeitende langfristig an Ihr Unternehmen zu binden, sie zusätzlich zu motivieren und damit den Unternehmenserfolg zu beflügeln.

Mandantenportrait

Mit Business Software as a Service ins Herz der Automobilbranche

Auch in dieser Connect stellen wir Ihnen einen unserer geschätzten Mandanten vor. Heute: die PlanSo GmbH aus Düsseldorf.

Die PlanSo mit Sitz in Düsseldorf stellt ein gleichnamiges cloudbasiertes Betriebssystem, um ihren Kunden eine effiziente und erfolgreiche Zielverfolgung zu ermöglichen. Der Software-as-a-Service-Anbieter hat sich dabei auf die Automobilbranche mit Werkstatt- und Schadensprozessen spezialisiert. Mit einem diversen Kundenstamm, der von Großkunden wie Brabus bis hin zu Kleinwerkstätten in ganz Deutschland und Teilen Europas reicht, ist die Software von PlanSo seit Jahren erfolgreich im Einsatz.

Dabei umfasst das Angebot an Services eine ganze Reihe von Software-Produkten, darunter Workflow Management, Zeiterfassung, PlanSo Leads oder auch PlanSo Forms, um nur einige zu nennen. Insgesamt macht PlanSo es für Unternehmen leichter, geschäftsrelevante Daten zu erheben, zu sammeln, zu teilen und in Echtzeit auszuwerten.

Die erfolgreiche Zusammenarbeit von PlanSo und KBHT besteht bereits seit einigen Jahren. Dabei war ein besonders erwähnenswertes gemeinsames Projekt die Restrukturierung der PlanSo GmbH in Verbindung mit dem Aufbau eines Investoren- und Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, das mit dem Abschluss einer erfolgreichen Finanzierungsrunde endete und den Weg für weiteres Wachstum ebnete.

Doch die Zusammenarbeit reicht sogar noch in die Zeit vor PlanSo zurück. Timo Bayertz, CEO von PlanSo, arbeitet bereits seit über sieben Jahren mit KBHT und nennt einige Themen, die die Partner in dieser Zeit auf den Weg gebracht haben. Dazu gehört unter anderem der Verkauf der Familienunternehmen Auto-Bayertz GmbH und Auto-Center-Rheinland GmbH an einen Private Equity Fonds im Rahmen von Asset und Share Deals. Aber auch bei der Gründung verschiedener Unternehmen sowie dem Aufbau von Marken wie zum Beispiel Dr. Peterson konnte KBHT Timo Bayertz unterstützen.

Nach Aussage von Herrn Bayertz schätzt er an KBHT ganz grundsätzlich und themenunabhängig die Qualität der Beratung, den proaktiven Input. Er hebt auch das hohe Maß an Professionalität und den sehr engen Austausch hervor, vor allem mit den KBHT-Mitarbeitern aus den Bereichen Rechtsberatung und Steuern.

Timo Bayertz beschreibt die Zusammenarbeit wie folgt: „Über die Jahre hat sich ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt, auch weil wir uns grundsätzlich darauf verlassen können, dass jedwedes Thema immer von allen Seiten betrachtet wird, was zu einer perfekten Umsetzung führt. Dieses Vertrauensverhältnis und diese Expertise sind der Grund dafür, dass wir auch bei weiteren Projekten auf KBHT setzen werden, wie jetzt zum Beispiel bei der Regelung jeglicher Nachfolgethematiken.“

Wir von KBHT sind sehr stolz auf diese ausgesprochen positive Bewertung und freuen uns auf viele weitere erfolgreiche Jahre mit PlanSo.

„Bei rechtlichen oder steuerrechtlichen Fragestellungen, in der Lohnbuchhaltung und bei der Erstellung unserer Abschlüsse kann ich mich auf meine Ansprechpartner bei KBHT verlassen.“

Timo Bayertz, PlanSo GmbH, CEO/Co-Founder

Rechtsthema Visum + Aufenthalt

Grenzenloses Potenzial mit ausländischen Fachkräften: So holt man die Besten

Nicht nur in der Connect ist der Fachkräftemangel immer wieder Thema! Das Fachkräftezuwanderungsgesetz soll die Einstellung gut ausgebildeter ausländischer Fachkräfte erleichtern und so dazu beitragen, die Lage zumindest etwas zu entschärfen. Bei der nicht ganz unaufwendigen Umsetzung können Sie selbstverständlich auf KBHT zählen.

Um dem Mangel an gut ausgebildeten Fachkräften zu begegnen, sehen sich Unternehmen bislang oft mit schwierig zu nehmenden administrativen Hürden konfrontiert. Hier soll ein neues Gesetz Abhilfe schaffen: das Fachkräftezuwanderungsgesetz. Am Anfang steht grundsätzlich die Frage, ob ein Arbeitnehmer aus einem EU- bzw. EWR-Staat oder aus einem Drittland stammt. Arbeitskräfte aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat benötigen weder Arbeitserlaubnis noch Aufenthaltstitel, sie können also wie deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Bei Drittstaatsangehörigen wird die Angelegenheit schon etwas komplexer: Diese müssen bereits vor der Einreise ein Visum und einen Aufenthaltstitel beantragen. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und den USA. Je nach Ausbildungs-, Verdienstgrad und Reisekontext kann ein Drittstaatsangehöriger verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln beantragen. Außerdem müssen vor Erteilung eines Aufenthaltstitels die
Ausländerbehörde sowie die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.

Insgesamt stellt die Verfahrensdauer die größte Hürde bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln dar! Um die Prozesse zu beschleunigen, wurde das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt. Hier beantragt der deutsche Arbeitgeber in Vollmacht die Bearbeitung von Visum und Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde in Deutschland.

Auch hierbei unterstützt KBHT Sie gerne in allen arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Fragen bei der Beschäftigung von In- und Ausländern.
Hier zwei der wichtigsten Formate:

1. Die Blaue Karte

Die sogenannte Blaue Karte kann von Fachkräften mit akademischer Ausbildung beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen gelten:

  • ein Hochschulabschluss, der anerkannt ist oder einem deutschen Hochschulabschluss entspricht,
  • ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage und
  • ein jährliches Mindestbruttogehalt.

Erfüllt der Arbeitnehmer diese Voraussetzungen, erhält er einen Aufenthaltstitel für einen definierten Aufenthaltszeitraum. Dabei ist die Blaue Karte EU besonders für Mangelberufe gedacht. Arbeitnehmern, die in einem Mangelberuf in Deutschland arbeiten wollen, wird so der Erhalt eines Aufenthaltstitels erleichtert. Übrigens gelten für IT-Spezialisten besondere Erleichterungen!

2. ICT-Karte

Die ICT-Karte ist Aufenthaltstitel für ausländische Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die unternehmensintern entsendet werden. Die ICT-Karte ermöglicht es also Unternehmen aus Drittländern mit Zweigstellen in der EU, Arbeitnehmer flexibel in Deutschland bzw. der EU einzusetzen.

Lassen Sie sich von KBHT darüber beraten, wie sich diese und weitere Modelle zur Einstellung von ausländischen Fachkräften optimal darstellen lassen.

M&A

NDA, LoI, Break-up-Fee, Due-Diligence- Unternehmens(ver)käufe sind komplex

Erstaunlich: Obwohl es jährlich um Milliardenbeträge geht, existieren keine gesonderten gesetzlichen Regelungen zu Unternehmens(ver)käufen. Der Grund: Jedes Unternehmen und damit jeder Unternehmenskauf ist einzigartig. Die Besonderheiten herauszuarbeiten und rechtlich wie steuerlich zu bewerten und im Vertragswerk zu regeln, macht fast jeden Unternehmenskaufvertrag zu einem Unikat. Dies ist eine der Schwerpunktaufgaben der Rechtsberatung durch KBHT.

Am Anfang steht Vertraulichkeit. Bereits jetzt werden erste rechtliche Verpflichtungen und Bindungen zwischen den Beteiligten durch Vertraulichkeitsvereinbarungen („NDA“ = Non-Disclosure Agreement) eingegangen und erste sensible Firmendaten an den Interessenten übergeben.

Nach Sichtung dieser Daten entscheidet der potenzielle Käufer, ob weiterhin Interesse besteht. Auch wird jetzt klar, ob Unternehmensanteile (Share Deal) oder nur Vermögensgegenstände (Asset Deal) erworben werden sollen. Auf dieser Grundlage vereinbaren die Parteien einen „Letter of Intent“ (LoI), also eine Absichtserklärung ohne rechtliche Bindungswirkung, in der die grundsätzlichen Bedingungen festgehalten werden. Aber Achtung! Je nach Ausgestaltung kann es erforderlich werden, den LoI notariell zu beurkunden, um spezifische Inhalte abzusichern. Wie eingangs angedeutet: Ein Unternehmenskauf ist nun mal kein Kauf von der Stange!

Kein Käufer kauft die berühmte Katze im Sack, also wird er das Unternehmen im nächsten Schritt intensiv begutachten. Dazu wird eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt – eine Analyse der rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Einhaltung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“.

Übrigens sollte nicht nur der Käufer diese Prüfung durchführen! Auch der Verkäufer muss sicherstellen, dass keine unbekannten Risiken im Unternehmen schlummern.
Nur wenn man die eigenen Risiken kennt, können diese im Vertrag berücksichtigt und damit kalkulierbar werden.

Die Erkenntnisse der Due-Diligence-Prüfung beeinflussen die Vertragsverhandlungen an verschiedenen Stellen. Über diese Erkenntnisse verfügt natürlich nur derjenige, der die Prüfung vorgenommen hat! Also noch einmal – Due-Diligence ist Pflicht!

Für die ermittelten Risken werden sodann individuelle Regelungen vereinbart. Dies können Freistellungsverpflichtungen für bekannte Risiken und Garantien für unbekannte, aber potenzielle Risiken sein – oder auch operative, den Geschäftsbetrieb selbst betreffende Garantien. Auch eventuelle Schadensersatzansprüche werden geregelt.

All dies wird ergänzt durch Inhalte wie Kaufpreis und dessen Zahlung, einen eventuellen nachträglichen Kaufpreis (Earn-out), ggf. dessen Absicherung, Wettbewerbsverbote oder Rücktrittsrechte und vieles mehr.

Dazu gehört auch der Blick in die Zukunft: Was soll mit dem erworbenen Unternehmen bzw. auf der anderen Seite mit dem Verkaufserlös passieren? Schließlich hat die Erwerber- respektive Verkäuferstruktur sowohl rechtlich wie steuerlich erhebliche Auswirkungen! Es ist nachvollziehbar, dass kein Gesetz einen solch individuell verhandelten Strauß an Regelungen sachgerecht abbilden kann. Gut, dass KBHT Sie mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten hierbei begleitet.

Testamente

Für alles was uns lieb und teuer ist

Den Nachlass regeln: Worauf es bei Geschiedenen, nicht ehelichen Lebensgemeinschaften oder Patchwork-Familien ankommt. Lassen Sie mithilfe von KBHT Ihre Nachfolgeplanung erarbeiten!

Der Letzte Wille: ein Thema, mit dem sich so mancher zunächst schwertut. Doch wenn der Schritt erst mal gemacht ist, stellt sich erfahrungsgemäß zumeist Erleichterung ein.
Warum es ratsam ist, schon in jüngeren Jahren ein Testament zu verfassen? Weil die Lebensplanung leider plötzlich und unvorhergesehen zu allen Zeiten durcheinandergeraten kann.

Das Testament ist das Instrument, um seinen Letzten Willen umzusetzen und die Absicherung seiner Angehörigen nach seinem Tod zu gewährleisten. Je jünger man bei der Abfassung des letzten Willens ist, desto wichtiger werden dabei natürlich regelmäßige „Updates“. Schließlich sollen die aktuellen Lebensumstände, Wünsche und Vorstellungen stets sicher geregelt sein.

Dabei gilt es allerdings, einige wichtige Dinge zu beachten. Einen der wichtigsten Stolpersteine hat der Gesetzgeber selbst gesetzt! Er geht beim Erbrecht nämlich nach wie vor von einem traditionellen Familienbild aus, das Vater, Mutter und Kinder umfasst. Ganz offensichtlich hat diese Betrachtungsweise für Geschiedene oder nicht eheliche Lebensgemeinschaften manchmal unliebsame Folgen. Daher gilt insbesondere in diesen Fällen noch mehr als ohnehin schon: Treffen Sie Vorsorge durch ein Testament!

In der Praxis ergeben sich gerade bei unkonventionellen Familienkonstellationen oft Fragen, die sich nur durch ein solide verfasstes Testament abschließend und rechtssicher regeln lassen.

Geschiedenen-Testament

Der Zweck eines Geschiedenen-Testaments ist oftmals, dem geschiedenen Ehepartner den Zugriff auf den Nachlass zu verhindern. Um zu vermeiden, dass dieser Wille über Umwege unterlaufen wird, muss der Nachlass durch testamentarische Regelungen entsprechend gestaltet werden.

Testament einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Bei einem Testament im Falle einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geht es zumeist um die Absicherung des Lebenspartners. In einer solchen Konstellation ist die Absicherung durch ein Testament elementar wichtig, um für den Fall eines unerwarteten Ablebens vorzusorgen.

Testament bei einer Stieffamilie (Patchwork-Familie)

Patchwork-Familien, auch Stieffamilien genannt, kommen immer häufiger vor. Dabei können sowohl Gesichtspunkte aus dem Geschiedenen-Testament als auch der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu beachten sein.

Bei einer Stieffamilie bringt mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die Familie ein. Ein Problem kann schon auftreten, wenn einer der Eheleute aus einer ersten Ehe eine bindende letztwillige Verfügung geschlossen hat.

Ein Testament wird dann unbedingt notwendig, wenn beide Partner alle Kinder gleich behandeln wollen oder umgekehrt ihre Kinder strikt voneinander trennen wollen. Gleichzeitig soll auch der Partner zukünftig ausreichend abgesichert werden. Es kann somit leicht zu gegensätzlichen Zwecksetzungen kommen, die durch exakte Regelungen im Testament miteinander in Einklang zu bringen sind.

Was bleibt festzuhalten? Ein Testament ist in jeder Lebenslage sinnvoll, damit die Hinterbliebenen versorgt sind und die Vorstellungen des Erblassers eintreten – insbesondere in Lebenssituationen, welche vom gesetzlichen Standard der Ehe abweichen.

Zudem sollte das Testament nur eines von mehreren Vorsorgemechanismen zur Absicherung der Hinterbliebenen sein. Optimalerweise flankiert wird das Testament mit entsprechenden General- und Vorsorgevollmachten und ggf. auch einer Patientenverfügung. KBHT bietet Ihnen gern eine für Sie passende und auf Sie zugeschnittene Nachfolgeplanung.

Auf die Schnelle - Kurznews von KBHT

Hallo Larissa, hallo Thomas!

Der KBHT-Partnerkreis wächst weiter: Begrüßen wir Larissa Drescher und Thomas Better.

Ein Thema, das wir immer wieder bei unseren Mandanten ansprechen, sind der Generationswechsel und das Aufstellen des Unternehmens für die Zukunft. Damit wir auch selbst diesen Anspruch erfüllen, erweitern wir seit Jahren kontinuierlich unseren Partnerkreis. In diesem Jahr sind bereits Guido Stassen und Arthur Cebula-Engel hinzugekommen.

Nun freuen wir uns, Larissa Drescher (Steuerberaterin) und Thomas Better (Rechtsanwalt) im Kreise der Partner zu begrüßen. Die beiden leiten bereits seit längerer Zeit ihre eigenen Teams und bilden für KBHT sowohl fachlich als auch persönlich die ideale Ergänzung zu den bestehenden Partnern.

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit und wünschen viel Erfolg.

KBHT erneut mit Arbeitgeberauszeichnungen prämiert

In 2021 wurden wir erstmals als Great Place to Work zertifiziert und 2022 als einer der besten Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen sowie in unserer Branche prämiert. Auch
in diesem Jahr haben wir die Zertifizierung als exzellenter Arbeitgeber erhalten.

Die Zertifizierung basiert auf einer anonymen Mitarbeitendenbefragung sowie einem Audit der gelebten Arbeitsplatzkultur bei KBHT. In beiden Teilen der Prüfung haben
wir weit mehr als die erforderliche Punktzahl erreicht und dürfen uns daher auch diesmal wieder Great Place to Work nennen.

Diese Zertifizierung ergänzt die Auszeichnung Top Company 2024, die wir nun zum dritten Mal in Folge durch die Arbeitgeberbewertungsplattform kununu erhalten.
Die Auszeichnung basiert auf den Bewertungen von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden sowie auf dem Urteil unserer Bewerber*innen.

Dies sind Meilensteine, auf die wir stolz sind! Sie ermutigen uns, mit einer positiven, offenen und auf Kommunikation ausgelegten Arbeitsplatzkultur weiter dafür zu arbeiten, als Arbeitgeber Auszeichnungen wie diese zu verdienen.

Stimmen unserer KBHT-Partner

Arthur Cebula-Engel

Steuerberater, Partner

Seit diesem Jahr können bestehende Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden. Damit wären keine weiteren Umsatzsteuern auf den Eigenverbrauch fällig. Da es bislang ungeklärte Rechtsfragen gab, erlaubt das Bundesfinanzministerium übergangsweise noch bis zum 11. Januar 2024 auch rückwirkende Entnahmen für das gesamte Jahr 2023. Wir beraten Sie gern zum Vorgehen

Volkher Schlegel

Steuerberater, Partner

In Zukunft wird es im B2B-Bereich verpflichtend sein, elektronische Rechnungen auszustellen. Auch wenn es für die Umsetzung längere Übergangsfristen geben wird, sollten Sie bereits jetzt damit beginnen, Ihre Buchhaltungsprozesse umzustellen. So sind Sie vorbereitet und erleben keine bösen Überraschungen. Wir unterstützen und beraten Sie gern zur Nutzung von Software-Schnittstellen zu Ihrer Finanzbuchhaltung.