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10. Oktober 2024

Steuerliche Informationen Oktober 2024

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust zu versteuern ist.

Mit steuerlichen Verbesserungen will die Bundesregierung im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative die Elektromobilität stärken. Künftig sollen Unternehmen von einer Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge profitieren. Zudem soll der Steuervorteil für E-Dienstwagen erweitert werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat darüber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Für Einkommensteuerpflichtige

Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 2 K 195/19).

Im Rahmen eines Ehegattenmietverhältnisses (hier: Überlassung von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden können.

Im Streitfall hatten die Vertragsparteien die folgenden Vertragsänderungen nur noch mündlich getroffen: die Aufgabe der ursprünglich vorgenommenen Aufteilung der Miete in Nettomiete und abzurechnende Nebenkosten, die Veränderungen betreffend den Umfang der gemieteten Fläche, die Höhe der Miete, die Nutzungsänderungen durch den Um- und Ausbau sowie die teilweise Nutzung durch die Tochter abweichend von der ursprünglich vertraglichen Vereinbarung.
Der BFH hat nun zu klären, welche Kriterien bei einem Ehegattenmietverhältnis zur Annahme der Fremdüblichkeit führen (Az. VIII R 23/23). Einschlägige Streitfälle sollten im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden.

Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns angefallen sind, sind Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1208/23).

Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellten die geltend gemachten Aufwendungen Gebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, § 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen dar, die als einkünftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen seien.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten seien durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst bestehe.

Gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 12/24) offen ist.

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten bzgl. des Kindergelds aufgrund des vom Kläger nachträglich vorgelegten Nachweises über das Ende der Ausbildung seines Sohnes korrigiert werden muss.

Ein nachträglich vorgelegtes Schreiben des Ausbildungsbetriebs, aus dem hervorgeht, dass sich ein volljähriges Kind in Ausbildung befand, sodass dem Anspruchsteller Kindergeld zustand, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel, welches den zuvor ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig macht (Az. 2 K 42/24).

Der Beteiligte handele aber grob schuldhaft, wenn er es versäume, Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Vorlage eines der Finanzbehörde bisher nicht bekannten Beweismittels hätte aufdrängen müssen. Der Kläger könne hier daher die Korrektur (Aufhebung bzw. Änderung) des bestandskräftig gewordenen Bescheides weder nach § 44 SGB X oder § 70 Abs. 2 EStG noch nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erreichen.

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG (Az. 3 K 36/24). Somit ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen teilentgeltlichen Übertragungen wie im Streitfall rechnerisch für den Übertragenden ein privater Veräußerungsgewinn entstehen könnte, unzutreffend. Vor allem besteht in solchen Fällen kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 17/24) offen ist.

Das Finanzgericht München entschied, dass bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt ist, die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist (Az. 8 K 883/23).

Im Streitfall hatte der Kläger seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz und wurde in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer inländischen GmbH. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen Gründen beendet. Ab dem 01.05.2018 war der Kläger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden. Der Kläger war der Meinung, dass er als Grenzgänger i. S. v. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur - mit Ausnahme eines Quellensteuereinbehalts für Deutschland von 4,5 % - in der Schweiz zu besteuern sei. Die für das Negieren der Grenzgängerregelung erforderliche Anzahl von mehr als 60 Nichtrückkehrtagen habe er mit nur 35 Nichtrückkehrtagen nicht erreicht. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass für die Grenzgängereigenschaft nur das aktive Beschäftigungsverhältnis bis Mai 2018 maßgeblich ist, sodass die im DBA vorgesehene 60-Tages-Grenze auf 22 Nichtrückkehrtage zu kürzen sei; diese Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen wurde durch die vorliegenden 35 Tage überschritten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München sei die Klage unbegründet, da das Finanzamt die Anzahl der maßgeblichen Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen bestimmt habe, sodass diese Grenze durch die vorliegenden 35 Nichtrückkehrtage überschritten wurde. Damit scheide eine Grenzgängereigenschaft des Klägers und somit ein Besteuerungsrecht der Schweiz gem. Art. 15a DBA-Schweiz aus.

Für Erbschaftsteuerpflichtige

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt (Az. II R 12/21).

Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vermögenstransfer und der Erbauseinandersetzung besteht.

Im vorliegenden Fall war dieser gegeben, da der Kläger bereits zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war und weitere 10 % geerbt hatte. Zudem wurde die Steuervergünstigung für ein Wohngrundstück und ein Familienheim anerkannt, obwohl die Frist von sechs Monaten überschritten wurde.

Der BFH stellte klar, dass es keine zeitliche Begrenzung für den Begünstigungstransfer gibt, solange die Erbauseinandersetzung auf einem konsistenten Willen basiert und kein anderer Beschluss vorliegt.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis, da sie zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Richtlinien anpassen muss.

Bei entgegenstehenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage zu empfehlen.

Hinweis: Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die Änderung der ErbStH nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen verstoßenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.

Für Umsatzsteuerpflichtige

Der Besteller, der vor Ausführung der Lieferung eine Anzahlung geleistet hat, hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die bestellte Lieferung nicht ausgeführt wird. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 8 K 1202/22).

Der Höhe nach hat die Berichtigung so zu erfolgen, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn die Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre.

Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 31/23). Dieser muss nun klären, ob die Zahlung aus einer Anzahlungsbürgschaft als Rückzahlung der Anzahlung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 UStG anzusehen ist, und ob die Berichtigung der Vorsteuer des Unternehmers erst dann verlangt werden kann, wenn auch die Umsatzsteuer an ihn zurückgezahlt worden ist.

Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung seiner Tätigkeit gesetzlich einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses hat Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu enthalten (einfaches Arbeitszeugnis). Sofern der Arbeitgeber dies verlangt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Zeugnis was daneben auch Angaben über sein Verhalten und seine Leistung enthält, das sogenannte qualifizierte Arbeitszeugnis.

Doch welche Angaben muss der Arbeitgeber bezüglich des Verhaltens und der Leistung eines Arbeitgebers tatsächlich machen und darf er auch negative Leistungen oder für den Arbeitgeber ungünstige Tatsachen aufführen?

Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitszeugnis alle wesentlichen Bewertungen und Tatsachen enthalten muss, die für einen künftigen Arbeitgeber interessant sein könnten. Dabei steht dem Arbeitgeber der objektive Beurteilungsspielraum eines vernünftigen und wohlwollenden Arbeitgebers zu. Er hat dementsprechend zu entscheiden welche positiven Tatsachen er hervorheben möchte oder welche negativen Tatsachen er für erwähnenswert hält.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss zwingend Angaben zur Leistung des Arbeitnehmers enthalten, wobei sich diese Beschreibung immer an der jeweiligen Tätigkeit und ihrer Beschreibung messen lassen muss. Zur Leistung gehören z.B. die Arbeitsqualität, besondere Fachkenntnisse, Arbeitsbereitschaft sowie Durchsetzungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Angaben zum Verhalten des Arbeitgebers machen, d.h. er muss sich zum Sozialverhalten des Arbeitnehmers gegenüber Kollegen, Vorgesetzten aber auch Dritten wie z.B. Kunden äußern.

Doch nicht immer sind Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers positiver Natur. Kam es seitens eines Arbeitnehmers zu Fehlverhalten oder zu Fehlleistungen darf der Arbeitgeber diese durchaus in das qualifizierte Arbeitszeugnis aufnehmen. Dem Arbeitnehmer steht nämlich gerade kein Anspruch auf die Erteilung eines positiven Arbeitszeugnis zu. Doch auch hierbei gilt es für den Arbeitgeber gewissen Grenzen einzuhalten. So kann eine nicht bestandene Prüfung durchaus in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden, ein früheres oder laufendes Strafverfahren dagegen kann nur aufgeführt werden, sofern dieses auch in Bezug zu der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers steht. Dies ist z.B. der Fall, wenn gegen eine Kassiererin ein Strafverfahren wegen Diebstahls am Arbeitsplatz geführt wurde. Ob ein Fehlverhalten bzw. eine Fehlleistung in das qualifizierte Arbeitszeugnis aufgenommen werden kann ist demnach immer nach dem Einzelfall zu bestimmen.

Verfahrensrecht

Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), die - wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt - zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 14/22).

In den Jahren 2013 und 2014 ermittelte der Kläger, ein Einzelunternehmer, seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2013 und 2014. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Dem folgte der Bundesfinanzhof im Grundsatz. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Dies gilt für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, auch wenn die Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.

Hinweis: Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der Bundesfinanzhof allerdings - mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit - nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.

Sozialversicherungsrecht

Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begünstigten Veranstaltungen pro Jahr überschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die zulässige Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spätestens durchgeführt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begründen. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spätestens zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgeführt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zuständige Finanzamt abgeführt haben muss.

Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im März des Folgejahres durchführte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 BA 3/20) zunächst Recht. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3/22 R) und bestätigte die Ansicht des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss für das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gemäß dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsächlich erfolgt sein.

Hinweis: Will der Arbeitgeber die nachträgliche Inanspruchnahme für Beiträge zur Sozialversicherung vermeiden, muss künftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbezüglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunächst auf Schätzbasis in Frage, bis die endgültigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.

Sonstiges

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darüber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.

Die W-IdNr. gilt auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Umfangreiche Informationen sowie FAQs finden Sie auf der Homepage des BZSt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung - WIdV) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Es handelt sich um eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung, weswegen der Bundesrat noch beteiligt werden muss. Frühestmöglicher Zeitpunkt wäre hierfür die Sitzung des Bundesrats am 27.11.2024.

Am 03.09.2024 startete das neue Förderprogramm "Jung kauft Alt", das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Für die Zinsverbilligungen der KfW stehen für 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv (Stand: 03.09.2024). Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW (http://www.kfw.de/308).

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie - zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung - auf www.kfw.de zu finden.

Der BGH hat zu Beginn dieses Jahres eine interessante Entscheidung in Bezug auf den Datenschutz eines Geschäftsführers und der Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister getroffen. In dem Urteil wird die Löschung von im Handelsregister eingetragenen Daten, wie dem Geburtsdatum oder dem Wohnort eines Geschäftsführers nach der DS-GVO geprüft.

In der Entscheidung ging es um den Geschäftsführer einer GmbH, die ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen war. In dem Handelsregister waren unter anderem der Wohnort und das Geburtsdatum des Geschäftsführers eingetragen Dieser wollte nun die genannten persönliche Daten aus dem Handelsregister löschen lassen. Diese Löschung wurde sowohl von den Vorinstanzen als auch vom BGH abgelehnt.

Ein Anspruch auf Löschung der persönlichen Daten soll nach den Regelungen der DS-GVO nicht vorliegen. Zwar sind die Voraussetzungen zur Löschung der Daten erfüllt, es besteht jedoch in diesem Fall eine Ausnahme. Das wird damit begründet, dass diese personenbezogenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Registergerichts aus dem GmbHG erforderlich sind. Die Angabe des Geburtsdatums wird durch das Gesetz bei der Eintragung/Anmeldung des Geschäftsführers vorausgesetzt. Andere Angaben wie der Wohnort des Geschäftsführers sind zwar nicht laut Gesetz anzugeben, aber es ist nach Gewohnheitsrecht so anerkannt. Dieses steht nach der Rechtsauffassung des BGH den gesetzlichen Vorschriften gleich. Die Verpflichtung des Handelsregisters zur Offenlegung der persönlichen Daten liegt in einem öffentlichen Interesse und zwar dem Schutz und der Leichtigkeit des kaufmännischen und handelsgesellschaftlichen Rechtsverkehrs. Die Daten des Geschäftsführers sind dahingehend notwendige Grundinformationen. Einer der Gründe der Zulässigkeit ist, dass der Geschäftsführer durch die Übernahme seines Amtes selbst den Grund für die Veröffentlichung gegeben hat. Darüber hinaus wird auch bei der Angabe des Wohnortes nur eine Eingrenzung des Wohnorts gegeben, da die gesamte Adresse nicht im Handelsregister anzugeben ist. Die Begründung, dass das deutsche Handelsregister von jedermann ohne weiteres einsehbar ist, führt auch zu keinem anderen Ergebnis.

Auch wenn man die grundsätzlichen Rechte des Geschäftsführers mit in die Abwägung einbezieht, überwiegen nach der Ansicht des Gerichts die Aufgaben des Handelsregisters und damit auch die Pflicht die gegebenen Daten offenzulegen und zu veröffentlichen.

Ein GmbH-Geschäftsführer hat somit die Eintragung seiner personenbezogenen Daten in das Handelsregister zu dulden. Es muss daher zu extremen Ausnahmefällen (wie einer Gefahr für Leib und Leben) kommen, damit ein Löschungsanspruch in Bezug auf diese Daten zulässig wäre. Es ist somit, wenn die Daten einmal rechtmäßig im Handelsregister eingetragen sind, sehr unwahrscheinlich, dass man sie wieder aus dem Handelsregister entfernt bekommt.

Zur Abwechslung stellen wir Ihnen hiermit ein Urteil im Bereich des Erbrechts vor. Dabei handelt es sich um einen Beschluss des OLG Frankfurt, den dieser erst vor kurzem am 24.07.2024 erlassen hat. Der Beschluss beschäftigt sich mit einem wichtigen Grund, nach dem man eine bereits ausgesprochene Ausschlagung einer Erbenstellung wieder anfechten kann, nämlich dem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses.

Dem Beschluss liegt ein nicht unüblicher Sachverhalt zu Grunde. Eine Frau verstarb ohne ein Testament oder einen Erbvertrag abgeschlossen zu haben. Ihre Kinder als gesetzliche Erben schlugen die Erbschaft mit notariell beurkundeter Erklärung aus. Einige Monate später erklärte eines der Kinder die Anfechtung der Ausschlagung. Es bestand seid früherster Kindheit kein Kontakt zu der Erblasserin, darüber hinaus sei die Erblasserin alkoholkrank gewesen und sei in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand Tod in ihrer Wohnung aufgefunden worden. Auf Grund dieser Umstände wurde die Erbschaft ausgeschlagen. Nicht bekannt war ein Girokonto mit einem hohen fünfstelligen Betrag als Guthaben.

Ein die Ausschlagung begründeter Irrtum wurde zunächst von dem Nachlassgericht abgelehnt. Das OLG Frankfurt entschied jedoch anders und nahm eine wirksame Anfechtung der Erbschaft an. Als Grund hat das Gericht einen „Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft“ des Nachlass angenommen. Wenn man sich einfach nur über den Wert des Nachlasses täuscht, beispielsweise weil man Zahlen oder Beträge nicht richtig eingeordnet hat soll das noch kein Anfechtungsgrund sein.

Es ist von einem Erben zu erwarten, dass er sich, bevor eine Erklärung bezüglich des Nachlasses abgegeben wird, eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung geschaffen hat. Diese Informationsgrundlage sollte vor allem hinsichtlich der Zusammensetzung und dem Bestand des Nachlasses erfolgen. Tut er dies nicht, nimmt er Fehleinschätzungen in Kauf, wodurch bei einer tatsächlichen Abweichung des Nachlasses von seinen Vorstellungen ein Irrtum nicht angenommen wird und eine getroffene Ausschlagung wirksam bleibt. Wird aber eine ausreichende Informationsgrundlage geschaffen, kann bei einer Fehlvorstellung auch ein Irrtum vorliegen und eine Anfechtung der Ausschlagung möglich sein. Auch wenn es an dieser Stelle im Besonderen auf die vorliegenden Gesamtumstände des Einzelfalls ankommt.

Die Möglichkeit der Anfechtung einer Ausschlagung bedarf somit immer einer guten Begründung, die fachlich auf ihre Erfolgsaussichten geprüft werden sollte. Noch besser ist natürlich das Ansetzen schon einen Schritt früher. So sollte die Entscheidung der Ausschlagung selbst schon gut bedacht und unter Berücksichtigung aller Umstände und Vermögensgegenstände erfolgen. Auch dort sollte man bei Zweifeln nach Beratungsmöglichkeiten suchen, um nicht der Gefahr zu laufen, unbedacht oder sogar unbewusst unumkehrbare Entscheidungen zu treffen.

Gesetzgebung

Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden.

Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können die Anschaffungen – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028.

Zusätzlich soll die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, sollen diesen Vorteil vergünstigt versteuern können. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sog. Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die vereinbarten steuerlichen Regelungen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufzunehmen. Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nächstem Verfahrensschritt ist vss. am 27.09.2024 zu rechnen.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 1. Januar 2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. Der Regierungsentwurf wird zurzeit im Bundestag diskutiert und wird demnächst entschieden.

Steuertermine

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.10.2024 (1), 11.11.2024 (2)

Umsatzsteuer: 10.10.2024 (3), 11.11.2024 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5): 14.10.2024, 14.11.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 10.10.2024, 11.11.2024

Gewerbesteuer: 15.11.2024

Grundsteuer: 15.11.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5): 18.11.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 15.11.2024

Sozialversicherung (7): 28.10.2024 (8)/29.10.2024, 27.11.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

  2. Für den abgelaufenen Monat.

  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/25.10.2024/25.11.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

  8. Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.