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14. Oktober 2020

Steuerliche Informationen Oktober 2020

Die Finanzgericht Münster hat in einem Fall entschieden, dass Zahlungen eines Arbeitgebers and Mitarbeiter für die Anbringung von Werbung auf dem privaten PKW der Mitarbeiter steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Vorliegend wurde den Mitarbeitern 21 € pro Monat zusammen mit dem Lohn ausgezahlt, obwohl die Werbeflächen teilweise nicht den vereinbarten Größen entsprachen und zudem nicht überprüft wurde, welche Strecke der Mitarbeiter fährt, wo der PKW abgestellt wird, in welchem Zustand der PKW ist etc. 

Die Einordnung als Arbeitslohn erfolgte daher mit der Begründung, dass die Vereinbarungen mit den Mitarbeitern einem Fremdvergleich nicht Stand hielten.

Entsprechende Vereinbarungen sollten daher unbedingt im Hinblick auf den Fremdvergleich überprüft bzw. aufgesetzt werden.

Wer für Arbeiten im Privathaushalt Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. 

Steuerpflichtige können die Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Somit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.

Wenn die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr übersteigen, sollten Steuerpflichtige, falls möglich, die Arbeiten am Haus oder in der Wohnung ggf. auf mehrere Jahre verteilen, um vom Steuerabzug zu profitieren.

Arbeitnehmern wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen.

Aber auch wer sich wegen der Corona-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte, im Gesetz als „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet, dann kann er die Kosten dafür pauschal als Werbungskosten absetzen. Der pauschale Abzugsbetrag beläuft sich auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 15 km beträgt dieser Pauschalbetrag demnach: 220 x 15 x 0,3= 990,00 Euro. 

Mit diesem Betrag sind alle Kosten für den Arbeitsweg abgegolten, d. h. sowohl laufende Betriebskosten, Abschreibung für den Pkw und auch Parkgebühren am Tätigkeitsort. Aber auch außergewöhnliche Kosten, wie z. B. ein Motorschaden nach verhältnismäßig geringer Fahrleistung und insbesondere Kosten zur Beseitigung von Unfallschäden, fallen unter die Abgeltungswirkung. Diese Abgeltung betrifft aber nur die Beseitigung von Schäden am Fahrzeug. 

Nicht unter die Kosten fallen Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden des Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden. Bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatte die Arbeitnehmerin Verletzungen im Gesicht und insbesondere der Nase erlitten. Die gesetzliche Unfallversicherung übernahm zwar die Kosten der Operation, es verblieben aber noch darüber hinaus weitere Behandlungskosten von 2.400 Euro, die die Arbeitnehmerin selbst trug. Diese Kosten konnten somit zusätzlich abgezogen werden. Das erfreuliche dabei ist, dass die Kosten zusätzliche Werbungskosten sind und nicht außergewöhnliche Belastungen, von denen vor dem Abzug eine Kürzung als zumutbare Eigenbelastung (i. d. R. 3 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) vorzunehmen ist.

Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Bei einem beruflich veranlassten Umzug ist der Abzug der Umzugskostenpauschale auch dann rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren. 

Eine Arbeitnehmerin, die beruflich bedingt umgezogen war, machte in ihrer Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten die Umzugskostenpauschale für "sonstige Umzugskosten" geltend. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht. Bei der Pauschale handele es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Mit der Anerkennung einer Pauschale solle gerade auf Einzelnachweise verzichtet werden. 

Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - auch für die Durchführung von Privatfahrten - einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 % des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0 Euro. Jedoch wurden Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Arbeitnehmer (Kläger) nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Der Kläger begehrte beim beklagten Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung.

Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen darüber, wer für die im Jahresabschluss eines Unternehmens enthaltenen Zahlen verantwortlich ist: der Steuerberater, der den Abschluss erstellt hat oder der Mandant (Auftraggeber), der den Abschluss unterzeichnet und damit anerkannt hat. Diese Frage wird insbesondere dann akut, wenn ein Unternehmen nach Veröffentlichung eines Jahresabschlusses Insolvenz angemeldet hat und der Insolvenzverwalter Forderungen auf Schadensersatz stellt.

Stellt der Steuerberater also bei seiner Tätigkeit fest, dass ein Unternehmen bilanzmäßig überschuldet ist, dann gehört es zu seinen Pflichten „kraft seines überlegenen Wissens“, wie ein Gericht hierzu festgestellt hat, seinen Mandanten auf eine drohende Insolvenz hinzuweisen und ihm zu empfehlen, die Insolvenzantragspflicht zu überprüfen. Hat er dies aber - nachweislich - getan, der Mandant reagiert aber darauf nicht, dann liegt die Verantwortung für den weiteren Ablauf beim Unternehmer. 

Die unmittelbare Folge einer Insolvenz für den Jahresabschluss liegt zunächst darin, dass die Bewertung des Vermögens nicht mehr unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens erfolgen kann, sondern Liquidationswerte angesetzt werden müssen. Nun gibt es aber auch unverbesserliche Optimisten, die lange - i. d. R. zu lange - darauf hoffen, dass ein Investor den besonderen Wert eines „Startup“-Unternehmens erkennt und mit Eigenkapital die Fortführung ermöglichen wird. Wenn unter dieser Voraussetzung der Steuerberater bei der Bilanzstellung weiter von Fortführungswerten ausgeht, dann aber nicht auf sein Risiko. Der Steuerberater kann nur warnen, der Unternehmer muss handeln!

Bis zum 31.12.2020 gilt der verminderte Steuer-satz von 16% bzw. 5%. Entscheidend für die An-wendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. D.h. zur Anwendung des vergünstigten Steuersatzes muss die Leistung bis zum Ende des Jahres ausgeführt werden. 

Eine erhebliche Auswirkung kann dies beispiels-weise bei oftmals kostspieligen Bauleistungen haben. Um die hier mögliche Kostenersparnis zu realisieren, kann es sinnvoll sein, bei einheitlich vereinbarten Bauleistungen, soweit fertiggestellt, Teilleistungen abzunehmen und abzurechnen zu lassen. Denn die Bauleistung gilt stets mit der (Teil-)Abnahme als ausgeführt.

Für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ist dies grundsätzlich ein Nullsummenspiel. Für alle anderen (private Endverbraucher, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer etc.) besteht hier jedoch erhebliches Sparpotential.

Wenn eine Personengesellschaft neues Kapital benötigt, dann kann dies durch eine anteilsgemäße Erhöhung des Kapitals durch alle Gesellschafter oder aber durch eine über seinen Anteil hinausgehende Einzahlung eines Gesellschafters erfolgen. Letzteres passiert in der Regel nur bei Familiengesellschaftern, wenn die anderen Mitgesellschafter nicht genügend Vermögen haben, um diese Einlage mitzufinanzieren oder wenn damit eine vorweggenommene Erbfolge eingeleitet werden soll. 

Durch eine Einlage in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erhöht sich der Wert aller Gesellschaftsanteile im Verhältnis der Beteiligungsquoten. Es liegt dadurch eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an seine Mitgesellschafter vor. Damit erfolgt im Steuerrecht eine vom Zivilrecht abweichende Beurteilung einer Einlage. Dort wird die Einlage in eine Personenhandelsgesellschaft als Schenkung an die Gesellschaft angesehen.

Im Erbschaftsteuerrecht wird jedoch durch die Rechtsform der Personengesellschaft „durchgegriffen“ auf die jeweiligen Gesellschafter. Dieser Durchgriff hat aber nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Er hat zur Folge, dass sowohl bei der Einordnung in die 
Steuerklassen als auch bei der Höhe des persönlichen Freibetrags auf die Beziehung zwischen Schenker und Bereicherten abgestellt wird. D. h., sind Mitgesellschafter die Kinder des Einlegenden, kommt die Steuerklasse I, Freibeträge für Kinder und der Steuersatz für die Steuerklasse I zur Anwendung. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ungleichmäßige (disquotale) Einlagen in eine Personengesellschaft zu Schenkungen an die anderen Gesellschafter führen, wenn diese dem Schenker keine Gegenleistungen gewähren.

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer einer GmbH zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entbinden lt. Finanzgericht München den Geschäftsführer von der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bzw. der weiteren Lohnabzugsbeträge in zutreffender Höhe.

 

Das Finanzamt hatte einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagierte und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 - 2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. 

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen seien, sei durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstrecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Wenn ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vorliege, sei unter Berücksichtigung des Verhältnis-
mäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele.

Das Landgericht Hannover hat die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten "Lockdowns" verlangt hatte. Es ist eine der bundesweit ersten rechtskräftigen Entscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen.

Das Gericht hatte keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsehe. Auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht bestehe kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Familien mit minderjährigen Kindern können nur noch bis 31.12.2020 Baukindergeld beantragen. Wer bis zu diesem Stichtag keinen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen oder eine Baugenehmigung vorliegen hat, kann die Förderung dann nicht mehr beantragen. 

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das zu versteuernde Haushaltseinkommen für eine Familie mit einem Kind maximal bei 90.000 Euro pro Jahr liegt. Für jedes weitere Kind kann das Einkommen um 15.000 Euro höher liegen. Pro minderjährigem Kind erhalten Familien beim Hausbau oder Immobilienkauf einen Zuschuss von 1.200 Euro im Jahr über 10 Jahre lang, 
d. h. 12.000 Euro insgesamt je Kind.

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 12.10.2020 (1), 10.11.2020 (2)

Umsatzsteuer: 12.10.2020 (3), 10.11.2020 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5): 15.10.2020, 13.11.2020
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 12.10.2020, 10.11.2020

Gewerbesteuer: 16.11.2020

Grundsteuer: 16.11.2020

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5): 19.11.2020
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 16.11.2020

Sozialversicherung (7): 28.10.2020, 26.11.2020

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.10.2020/24.11.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.