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18. November 2024

Steuerliche Informationen November 2024

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Frage, ob ein Anspruch auf Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen besteht, beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf. Insbesondere bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.

Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen führt auch zu Fragen an den Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 15.10.2024 das Schreiben "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025" veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Für Einkommensteuerpflichtige

Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23).

Die streitgegenständlichen Aufwendungen würden zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 3 EStG unterfallen, für die Handwerkerleistungen hätten jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Eine Berücksichtigung der Zahlungen ist auch deshalb zu versagen, weil sie dem Gesetzeszweck des § 35a EStG widerspräche. Die gesetzgeberische Intention kann nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-)Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann (gemäß § 35c EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof wies abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine - zusätzliche - Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere - längere - Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. „Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 117/21).

Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen. Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kläger - wie hier - infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzte.

Für Umsatzsteuerpflichtige

„Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 232/24).

Lediglich ergänzend sei - und dies auch nur zur Anwendung der Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 - darauf hingewiesen, dass allenfalls der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einfügen kann.

Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23).

Der Erwerb eines solchen "Supersportwagens" kann sich gleichwohl als gänzlich unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist der Erwerb des Porsches vorliegend als unangemessen anzusehen. Dem vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug steht hiermit das Vorsteuerabzugsverbot entgegen.

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 8/21).

Der Vermieter sah die Stromerzeugung und die Lieferung an die Mieter jeweils als eigenständige Leistung an, während das Finanzamt eine Gesamtleistung sah, nämlich die Vermietung einer Wohnung mit der dazugehörigen Stromlieferung.

Der Grund für die gegenteiligen Auffassungen lag selbstverständlich darin, dass der Vermieter den Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage beanspruchte, während das Finanzamt dies ablehnte.

Der Bundesfinanzhof beurteilte diesen Fall insbesondere unter Berücksichtigung der hierfür abgeschlossenen Verträge. Da der Stromlieferungsvertrag unabhängig vom Mietvertrag über die Wohnräume bestand, handelte es sich nach seiner Auffassung um zwei verschiedene Leistungen. Die Vereinbarung über die Stromlieferung war unabhängig vom Mietvertrag kündbar. Dies ergibt sich auch aus § 42a Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG), in dem ein ausdrückliches Koppelungsverbot zwischen dem Miet- und dem Energielieferungsvertrag enthalten ist. Die Mieter konnten daher unabhängig vom Mietvertrag den Stromlieferungsvertrag kündigen und danach den Strom von einem anderen Anbieter beziehen.

Schenkungsteuer

Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21).

Im Streitfall wurde deutlich erkennbar, dass die hier von einer Familie getroffenen Vereinbarungen zwischen Fremden sicherlich nicht so zustande gekommen wären. In vereinfachter Form dargestellt, wurde hier das vom Vater in eine GmbH eingebrachte Vermögen von rd. 5 Mio. Euro bei einer späteren Kapitalerhöhung der Gesellschaft zunächst mit je einem Drittel jedem Gesellschafter zugerechnet und anschließend die Söhne zu einem Ausgleich des dadurch entstandenen Wertverlustes für den Vater verpflichtet. Der vereinbarte Ausgleich war nach Auffassung des Finanzamtes aber um rd. 1,2 Mio. Euro je Sohn zu gering bemessen worden. Diese Auswirkungen ergaben sich auch dadurch, dass sich das Vermögen der GmbH sich in der Zeit zwischen Einlage in die Gesellschaft durch den Vater und der folgenden Kapitalerhöhung auf einen gemeinen Wert von rd. 12 Mio. Euro erhöht hatte. Die Beteiligung des Vaters an der GmbH wurde durch die disquotale Kapitalerhöhung von 33,33 % auf nur noch 1,62 % verringert. Der Wertzuwachs des Vermögens der GmbH kann auch dadurch zustande gekommen sein, dass die Sacheinlagen des Vaters im Zeitpunkt der Einlage einen höheren gemeinen Wert hatten als der vertragliche Einlagewert. Dies ändert aber nichts an dem Wert im Zeitpunkt der freigebigen Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, denn im Einlagezeitpunkt wurde entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur dem Vater die Kapitaleinlage zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine freigebige Zuwendung.

Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil sehr ausführlich auch unter Verweis auf die gesellschaftsrechtliche Rechtslage und die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 7.5 Abs. 11 S. 14 ErbStR 2019). Auch das für eine Steuerpflicht notwendige subjektive Bewusstsein einer Schenkung gem. § 7 ErbStG sieht der Bundesfinanzhof hier als erfüllt an. Den Beteiligten war klar, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte. Dafür wurde auch ausdrücklich ein auszugleichender Wert festgestellt. Dass dieser unrichtig berechnet wurde, ändert daran nichts, denn auf die Kenntnis über die genaue Höhe der Zuwendung komme es nicht an.

Grunderwerbsteuer

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23).

Wann ein „Grundstück” im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts anzunehmen ist, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt letztlich davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist. Aufstehende Gehölze sind im Ausgangspunkt grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweitig vorgezogen und eingepflanzt sind.

Wenn sich beim Verkauf eines Waldgrundstücks mit 80 bis 120 Jahren alten Bäumen der innere Wille des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Anpflanzung nicht mehr feststellen lässt, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn beim Verkauf eines Waldgrundstücks die Vertragschließenden über die Übereignung der Bäume keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen haben, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht in Anteile für Grund und Boden sowie Bäume aufgeteilt und sich aufgrund des Alters der Bäume auch keine Erkenntnisse zu den Absichten des Anpflanzenden mehr gewinnen lassen, spricht dies dafür, dass die Vertragschließenden die aufstehenden Bäume nicht als Scheinbestandteile, sondern nach der Grundregel des § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB als wesentliche Grundstücksbestandteile angesehen haben und dass somit der volle vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt.

Gesetzgebung

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Demnach sollen die für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen für z. B. Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer und Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten auch auf E-Fuels-Fahrzeuge ausgeweitet werden. Der Großteil der Regelungen gilt erst ab 2030.

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesministerien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Die Verordnung zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet.

Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie

  • die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.
  • die Vorlage der Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten bis spätestens 30.06.2025 vor. Die Grundsätze für die Methodik zur Einstufung der Länder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.

Außerdem hat die EU-Kommission ihre Website green-business.ec.europa.eu zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten überarbeitet und Leitlinien zur Unterstützung von Unternehmen und Durchsetzungsbehörden sowie Klarstellung der Bestimmungen in der Verordnung und aktualisierte FAQ, in die über 40 neue zusätzliche Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgenommen wurden, veröffentlicht.

Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert und hochgeladen werden können, ab November einsatzbereit. Der volle Betrieb soll ab Dezember gewährleistet sein.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025" veröffentlicht. Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein. Im Wesentlichen ist das finale BMF-Schreiben inhaltsgleich mit dem im Juni 2024 veröffentlichten Entwurf. Neu hinzugekommen sind konkretisierende Erläuterungen.

Die nachfolgenden Punkte fassen die wichtigsten Aspekte zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungen (B2B) zusammen:

  1. Die gesetzlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung werden durch das Wachstumschancengesetz umfassend neu formuliert und inhaltlich angepasst.
  2. Ab dem 01.01.2025 ist für alle Unternehmensgrößen verpflichtend die Möglichkeit zum Empfang einer elektronischen Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen sicherzustellen.
  3. Ab dem 01.01.2028 ist für alle Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung als strukturierter Datensatz bei inländischen B2B-Leistungen auszustellen.
  4. Die elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.
  5. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland (B2B).
  6. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung besteht auch im Falle der Abrechnung durch eine Gutschrift, wenn die Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird.
  7. Die EU-Norm für elektronische Rechnungsausstellung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU legt die inhaltlichen Anforderungen an das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung fest.
  8. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und der Effizienzsteigerung in Unternehmen.
  9. Die Einführung der E-Rechnung B2B bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung.

Hinweis: Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die nächste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Geschäftspartnern künftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterstützungspaket E-Rechnung.

www.datev.de/e-rechnung

Sonstiges

Das Wirtschaftsministerium NRW hat zusammen mit den Bezirksregierungen das Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 neu konzipiert. Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom März 2023, das das alte Verfahren für rechtswidrig erklärte. Die Soforthilfe, die zu Beginn der Corona-Pandemie über 4,5 Milliarden Euro an Solo-Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ausgezahlt wurde, muss nun neu überprüft werden.

Seit dem 29. Oktober 2024 werden alle noch offenen Förderfälle dazu aufgefordert, die zweckentsprechende Nutzung der Mittel zu bestätigen. Die Frist zur Rückmeldung endet am 26. Februar 2025. Bei Nicht-Rückmeldung droht die vollständige Rückforderung der erhaltenen Hilfen. Die Schlussbescheide werden durch die zuständigen Bezirksregierungen erstellt, und zu viel erhaltene Beträge müssen innerhalb von drei Monaten nach Bescheid bekannt gegeben werden.
Detaillierte Informationen und FAQ veröffentlicht das Ministerium auf: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

Das OLG Brandenburg hat zu Beginn des Jahres eine klarstellende Entscheidung bezüglich der möglichen Sitzverlegung einer GmbH in das Ausland getroffen. Dadurch lohnt es sich an dieser Stelle für Sie einen kurzen Überblick über die Grundsätze des Gesellschaftssitzes einer GmbH zu geben.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Der Entscheidung liegt ein einfacher Sachverhalt zu Grunde. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH hat die Verlegung des Sitzes ihrer Gesellschaft in das Ausland beschlossen. Das für die Eintragung zuständige Amtsgericht hat die Eintragung in das Handelsregister abgelehnt.

Das Gesetz ist hinsichtlich seines Wortlauts zum Sitz einer GmbH sehr deutlich, „Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland“. Verlegt eine GmbH trotzdem seinen Sitz in das Ausland, bedeutet das entweder die Auflösung der Gesellschaft, da sie dann nicht mehr mit deutschem Recht übereinstimmt oder der Beschluss wird zu Gunsten der Gesellschaft als nichtig angesehen. Die zweite Alternative dürfte dahingehend die vorzugswürdige sein. Es wird jedoch dann auf die Zwecksetzung der Beschlussfassung ankommen.

Davon zu unterscheiden ist die Verlegung des Verwaltungssitzes. Der Verwaltungssitz ist der Ort des Schwerpunkts der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Verwaltung. Dieser muss grundsätzlich nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Der Verwaltungssitz ist im Gegensatz zu dem Satzungssitz für die GmbH auch nicht gesetzlich geregelt, wodurch dieser auch nicht zwingend im Inland liegen muss. Das folgt schon aus der generellen Niederlassungsfreiheit des Europarechts. Das bedeutet auch im europäischen Sinne, dass innerhalb der EU die deutsche GmbH als Rechtsform anerkannt wird. Jedoch sind dabei trotzdem auch immer die Besonderheiten des Staates zu beachten, an dessen Ort man seinen Verwaltungssitz verlegt.

Fazit

Der in der Satzung bestimmte Sitz einer GmbH muss immer in Deutschland liegen. Unterstützt wird der Satzungssitz durch die notwendige Geschäftsadresse in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Zustellung an die Gesellschaft in Deutschland ermöglichen soll. Auch wenn der Verwaltungssitz grundsätzlich in das Ausland verschoben werden kann, liegen hinter einer solchen Handlung immer Risiken und Beratungsbedarf, um nicht den Bestand der Gesellschaft selbst zu gefährden.

Legt der Arbeitgeber im Rahmen einer Tantiemeregelung, Ziele einseitig fest, ohne mit dem Mitarbeiter über die Ziele zu verhandeln, obwohl vertraglich eine gemeinsame Zielfestlegung vorgesehen war, sodass der Arbeitnehmer auf die festgelegten Ziele keinen Einfluss mehr ausüben kann, so kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz wegen möglicher entgangener erfolgsabhängiger Vergütung gegen den Arbeitgeber haben. Dies gilt auch, wenn eine Klausel des Arbeitsvertrages zwar vorrangig eine gemeinschaftliche Festlegung vorsieht, aber auch eine einseitige Festlegung in bestimmten Fällen erlaubt sein soll. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 03.07.2024 (AZR 171/23) zuletzt entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag eine Tantieme- Klausel vorsah, bei der jedes Jahr drei wesentliche Kriterien zur Zielerreichung gemeinsam vereinbart werden sollten. Der Arbeitnehmer strebte eine Verhandlung über die Zielvereinbarung an, woraufhin der Arbeitgeber ihm auch Zielvorgaben übersendete. Diese hielt der Arbeitnehmer für nicht angemessen und machte insoweit einen Gegenvorschlag, den der Arbeitgeber ablehnte. Im Folgenden wurden dann, aufgrund der Klausel im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber auch einseitig Ziele nach billigem Ermessen festlegen konnte, drei Kriterien durch den Arbeitgeber festgelegt, die Grundlage der Zielvereinbarung sein sollten.

Das BAG erklärte dieses Vorgehen nun für unzulässig. Eine Klausel die dem Arbeitgeber die Möglichkeit der einseitigen Zielfestsetzung nur nachrangig erlaubte, ohne, dass der Arbeitnehmer zuvor auf die Zielfestsetzung Einfluss nehmen kann, benachteilige den Arbeitnehmer unzulässig. Sie unterlaufe nicht nur die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe, sondern halte den Arbeitnehmer auch davon ab, die Ziele frei auszuhandeln. Die Klausel sei daher unwirksam. Der Arbeitgeber habe somit trotz Aufforderung des Arbeitnehmers nicht mit diesem über die Ziele verhandelt und insoweit seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzt. Dem Arbeitnehmer wurde aufgrund dessen ein Schadensersatzanspruch zugesprochen.

Die Beschäftigung von Rentner*innen wird für viele Unternehmen und auch für Rentner*innen selber immer interessanter. Dabei steht längst nicht nur die finanzielle Aufstockung der eigenen Rente im Vordergrund.

Bei der Beschäftigung von Rentner*innen sind für den Arbeitgeber einige Besonderheiten zu beachten, deren Nichteinhaltung in der Praxis durchaus negative Auswirkung für die Parteien haben kann.

Zum einen sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Arbeitsverträge für Rentner*innen befristet ausgestaltet sind. Fehlt es an einer solchen Befristung endet der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer nicht wie üblich mit Erreichung der Rentenaltersgrenze, sondern läuft auf unbestimmte Zeit bis zum Tod des Arbeitnehmers fort. Können Renter*innen in Folge eines schlechter werdenden Gesundheitszustandes ihre Arbeit nicht mehr ausführen, so ist eine Kündigung für den Arbeitgeber nur selten rechtlich wirksam und rechtlich sicher möglich. Bei der Gestaltung der Befristung ist, wie bereits vor Erreichung der Rentenaltersgrenze, § 14 des Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) zu beachten. Das in § 14 II  2 TzBfG enthaltene Verbot der Zuvorbeschäftigung macht nämlich das Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung notwendig.

Die Problematik liegt im Rahmen des Sachgrundes darin, dass die Erreichung der Rentenaltersgrenze nicht schon partout einen sachlichen Grund iSd § 14 TzBfG darstellt. Vielmehr verlangt das BAG für die Annahme eines solchen eine darüberhinausgehende Begründung. Dieser kann laut BAG zum Beispiel in einem vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitsleistung oder einer Projektbezogenheit liegen. Auch eine Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers kommt in bestimmten Fällen in Betracht.

Wird der Rentner bei einem anderen Arbeitgeber als seinem früheren beschäftigt, so kann dieser zunächst bis zu fünf Jahren ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden.

Einige weitere Besonderheiten ergeben sich bei der Beschäftigung von Rentner*innen bei den Beiträgen zu der Sozialversicherung. Arbeitnehmende die eine volle Altersrente beziehen sind grundsätzlich zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Der Arbeitgeber trägt dabei anteilig die Beiträge, die auf das hinzuverdiente Arbeitsentgelt anfallen. Mangels eines Anspruchs auf Krankengeld der Rentner*innen ermäßigt sich der Beitragssatz für beide Parteien auf 14%. Etwas anderes ergibt sich für die Arbeitslosen- bzw. Rentenversicherungsbeiträge. Für diese besteht mit Erreichung des Rentenalters keine Beitragspflicht mehr für die Rentner*innen. Der Arbeitgeber dagegen hat für Rentner*innen dessen ungeachtet die Anteile zu errichten, die er zu entrichten gehabt hätte, wenn diese einer Beitragspflicht unterlegen hätte.

Steuerpflichtige, die in der privaten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können Beiträge im Voraus leisten. Durch den uneingeschränkten Abzug der Basisleistungen lässt sich der Höchstbetrag für die sonstigen VSA, die sonst regelmäßig ohne Auswirkung bleiben, nutzen und führt im Folgejahr zu einem zusätzlichen steuerlichen Effekt. Die Basisleistungen fallen im Folgejahr durch die Vorauszahlung vollständig weg. Selbstverständlich ist die Vorauszahlung auch in anderen Konstellationen sinnvoll, wenn einmalige Steuerspitzen oder Reduzierungen in Folgejahren optimiert werden sollen z.B. Verkauf des Unternehmens o.ä..

Eine freiwillige Vorauszahlung Ihrer Versicherungsbeiträge kann Ihre Steuerlast senken, insbesondere wenn Sie neben der Krankenversicherung noch weitere Vorsorgeversicherungen (z.B. Haftpflicht- oder Lebensversicherungen) in erheblichem Umfang abgeschlossen haben. Die Steuerersparnis kann sich auf bis zu 3.528 EUR (bzw. 7.056 EUR für Ehepaare) belaufen, und manche Krankenversicherungen gewähren bei Einmalzahlungen Rabatte. Besonders vorteilhaft ist dies, wenn Sie in diesem Jahr eine einmalig hohe Steuerbelastung, etwa durch einen Unternehmensverkauf, erwarten.

Um diese Option rechtzeitig zu nutzen, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrem Ansprechpartner bei KBHT in Verbindung, da die Vorauszahlungen nur bis Mitte Dezember 2024 möglich sind. Beachten Sie, dass eine vorherige Abstimmung mit Ihrer Versicherung und ggf. Ihrem Arbeitgeber notwendig ist. Es gibt außerdem Risiken, etwa bei einer Insolvenz der Versicherungsgesellschaft. Lassen Sie sich individuell beraten, um die genaue Steuerersparnis zu berechnen.

Steuertermine

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 11.11.2024 (1), 10.12.2024 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2024

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2024

Umsatzsteuer: 11.11.2024 (2), 10.12.2024 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 14.11.2024, 13.12.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 11.11.2024, 10.12.2024

Gewerbesteuer: 15.11.2024

Grundsteuer: 15.11.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 18.11.2024

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 15.11.2024

Sozialversicherung (6): 27.11.2024, 23.12.2024

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  1. Für den abgelaufenen Monat.

  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.11.2024/19.12.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.