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29. November 2019

Steuerliche Informationen November 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3):

Fälligkeit: 10.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.12.2019

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:

Fälligkeit: 10.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.12.2019

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag:

Fälligkeit: 10.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.12.2019

Umsatzsteuer (4):

Fälligkeit: 10.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.12.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.12.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag:

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherung (5):

Fälligkeit: 23.12.2019

 

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
(2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(3) Für den abgelaufenen Monat.
(4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
(5) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Das Jahresende naht. Die Zeit der Geschenke - auch an Geschäftsfreunde. Um die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen zu können, sind insbesondere nachfolgende Punkte zu beachten:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 €, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen weiterhin nicht einbezieht.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Sachzuwendungen bis 10 € (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der Bundesfinanzhof sieht dies anders.
  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.

Da die Vorschriften äußerst komplex sind, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater.

Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden können.

Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus.

Wer freiberuflich tätig ist, kann sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass die Freiberuflichkeit gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren A und B, die beide Diplom-Ingenieure (FH) und Prüfingenieure waren. Die GbR führte Haupt- und Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Die meisten Prüfungen wurden von drei angestellten Prüfingenieuren der GbR durchgeführt.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tätigkeit der GbR nicht freiberuflich war. Nur wenn die Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen selbst, nicht dem Mitarbeiter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein.

Weil das im Streitfall nicht so war, waren sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich zu qualifizieren und unterlagen damit der Gewerbesteuer.

Ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns schloss mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen ab. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch einen von ihm beauftragten Steuerberater. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt meinte, die Übernahme der Steuerberatungskosten führe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Der Arbeitgeber übernahm die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Der Arbeitgeber war aufgrund der Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung des Steuerberaters wollte der Arbeitgeber eine möglichst geringe Einkommensteuer und damit geringe Lohnkosten erreichen. Da die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche abgetreten hatten, profitierte nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung. Bei einer derartigen Sachlage führt die Übernahme der Steuerberatungskosten daher nicht zu Arbeitslohn.

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Leistung muss tatsächlich bewirkt werden und der Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen.

Der Unternehmer hat bei offensichtlichen Zweifeln sachdienliche Auskünfte über seine Lieferanten einzuholen. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind und keine Scheinlieferung vorliegt.

Die Vorsteuerabzugsmöglichkeit entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Erwerb in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen wurde. Ob derartige Umstände vorliegen, haben die Finanzbehörden nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof muss womöglich abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Von einer mittelbaren Schenkung spricht man, wenn der Beschenkte einen Geldbetrag erhält, um hiervon eine Investition zu tätigen. Bei einer Geldschenkung zum Erwerb eines bestimmten Mietwohngrundstücks gilt bspw. nicht der Geldbetrag, sondern der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundbesitzwert als geschenkt, auch wenn dieser niedriger als der Geldbetrag ist.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können bei einer Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen nicht die hierfür geltenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Diese sind nur bei direkter Übertragung begünstigten Betriebsvermögens auf den Beschenkten zu gewähren.

Hinweis: Das Urteil ist zwar zum 2008 geltenden Erbschaftsteuerrecht ergangen, gilt aber auch für die aktuelle Rechtslage.

Ein Sohn wurde nach dem Ableben seines Vaters Alleineigentümer des u. a. zum Nachlass gehörenden bisher vollständig selbst genutzten Zweifamilienhauses. Er beantragte im Zuge der Erbschaftsteuerfestsetzung die Steuerbefreiung für den Erwerb der Immobilie. Das Finanzamt versagte die Befreiung, da der Sohn das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt habe.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und entschied, dass der Erwerb des Zweifamilienhauses nicht steuerbefreit ist. Voraussetzung für eine solche Steuerbefreiung ist u. a., dass das erworbene Haus beim Erwerber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt
ist (Familienheim). Angemessen hierfür ist in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in das Haus ein, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch Angebote von Handwerkern eingeholt und mit der Renovierung begonnen. Da er zudem nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hatte, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hatte, war keine Steuerbefreiung zu gewähren.

Bei der Erbschaftsteuer unterliegt nicht der Nachlass als solches, sondern die jeweils beim Erwerber eingetretene Bereicherung der Besteuerung. Deshalb sind als Erblasserschulden die Verbindlichkeiten abzugsfähig, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren und zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestanden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass vom Erben für die nachträgliche Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen (des Erblassers) gezahlte Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Nachlasses und somit die Erbschaftsteuer minderten.

Kosten für die Räumung einer hinterlassenen Eigentumswohnung des Erblassers seien nach diesem Urteil dagegen nicht abzugsfähig. Im Urteilsfall habe der Erblasser die Räumung der Wohnung nicht selbst beauftragt. Deshalb sei zum Todestag die Erbmasse nicht mit einer durch den Erblasser eingegangenen Verpflichtung belastet.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Das Finanzamt ist berechtigt, einen Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen zu ändern. Wie dieses „nachträgliche Bekanntwerden“ auszulegen ist, konkretisierte der Bundesfinanzhof in einem Urteil: Bekannt sind alle Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. Dabei muss sich die Finanzbehörde den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Akte als bekannt zurechnen lassen.

Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus einem vermieteten Objekt mit dem errechneten Überschuss in ein falsches Feld eingetragen. Sie hatten der Erklärung ferner eine gesonderte Berechnung beigefügt. Das Finanzamt veranlagte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage einer Mitteilung des zuständigen Finanzamts. Die in der falschen Zeile eingetragenen positiven Einkünfte blieben außer Ansatz. Bei einer späteren Aktendurchsicht fiel dies auf und das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid. Es läge eine offenbare Unrichtigkeit vor.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Änderung hierauf nicht gestützt werden konnte. Auch eine Änderung wegen neuer Tatsachen war nicht möglich. Aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen haben sich die positiven Vermietungseinkünfte eindeutig ergeben. Dies hätte bei Erlass des Steuerbescheids berücksichtigt werden müssen.

Arbeitgeber dürfen den einem Beschäftigten zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem sich der Beschäftigte in Elternzeit befindet, um ein Zwölftel kürzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Diese Regelung verstößt ferner nicht gegen europäisches Recht.

Eine Arbeitnehmerin, die sich wegen der Geburt zweier Kinder in den Jahren 2010 bis 2016 in Elternzeit befunden hatte, kündigte und verlangte von ihrem Arbeitgeber anschließend Abgeltung für 70 in ihre Elternzeit fallende Urlaubstage für die Jahre 2014 und 2015. Der Arbeitgeber berief sich darauf, er habe die Urlaubsansprüche der Klägerin gekürzt.

Während die unteren Instanzen davon ausgingen, die Ansprüche der Klägerin seien aufgrund des Bundesurlaubsgesetzes verfallen, erklärte das Bundesarbeitsgericht dieses Gesetz im vorliegenden Fall für unanwendbar, weil das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vorrangige Regelungen vorsehe. Danach dürfe der Arbeitgeber zwar Kürzungen vornehmen, um die Urlaubsansprüche in eine angemessene Relation zum Umfang der (während der Elternzeit ruhenden) Arbeitspflicht zu setzen. Die dafür erforderliche Erklärung müsse er aber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeben.

Bestimmt ein Ehepaar im gemeinsamen Testament Erben nur für den Fall, dass sie beide gleichzeitig sterben, haben diese Erben keine besonderen Rechte, falls ein Ehepartner später stirbt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Ehepaar hatte sich 2002 gegenseitig zu Alleinerben bestimmt, falls einer den anderen überlebt. Im März 2012 ergänzten sie im Testament, dass bei gleichzeitigem Ableben das Erbe gleichmäßig zwischen einer Nichte und drei Neffen des Manns aufgeteilt werden soll. Im März 2015 starb der Ehemann, im Juli 2016 die kinderlose Frau. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der die Neffen und die Nichte als Miterben zu je ¼ Anteil auswies. Eine nach der gesetzlichen Erbfolge den Neffen und der Nichte vorgehende Cousine des Ehemanns beanspruchte ihren Ausweis als Alleinerbin.

Das Gericht bestätigte, dass die Eheleute ihre Neffen und ihre Nichte nicht generell als Schlusserben eingesetzt haben. Der wirkliche Wille der Erblasser müsse in einer formwirksamen letztwilligen Erklärung zumindest angedeutet sein. Das gemeinschaftliche Testament aus 2012 enthalte keine Regelung für den Fall nicht gleichzeitigen Versterbens. Damit war eine Schlusserbenregelung nicht einmal formwirksam angedeutet worden. Die Formulierung „bei gleichzeitigem Versterben“ könne allenfalls Fälle erfassen, in denen die Ehegatten kurz nacheinander versterben, ohne dass der Überlebende in dieser Zeit die Möglichkeit hatte, ein neues Testament zu errichten.