15. Mai 2024
Steuerliche Informationen Mai 2024
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.
Weiterhin hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung ausgelegt werden können.
Der Bundesfinanzhof hat sich zudem mit den Auswirkungen eines „Berliner Testaments“ im Erbschaftsteuerrecht beschäftigt.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied aktuell, ob Aufwendungen einer GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten Oldtimer verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Und das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, ob ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
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Für Einkommensteuerpflichtige
Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro pro Jahr.
Der Bundesfinanzhof hielt dies für rechtmäßig. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen u. a. die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden. Die Zweitwohnungsteuer ist als Unterkunftskosten in diesem Sinne zu beurteilen. Diese stellt eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.
Hinweis: Wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, darf dieser Aufwand aber nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Bildung ihrer Kinder lassen sich viele Eltern viel kosten, soweit sie diese Kosten aufbringen können. Dies wird vom Staat auch dadurch erleichtert, dass das Schulgeld für Privatschulen teilweise als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Das Gesetz sieht diese Vergünstigung für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft oder für überwiegend privat finanzierte Schulen vor. Bei den hierunter zu berücksichtigenden Schulen handelt es sich um alle Einrichtungen, die zu einem staatlich anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führen oder darauf vorbereiten. Die bekanntesten davon in Deutschland sind die Waldorfschulen und Montessori-Schulen, aber auch Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen, die Kurse zur Vorbereitung auf den Erwerb sämtlicher Schulabschlüsse anbieten, fallen darunter, wenn der Unterricht den Stoff der maßgeblichen Prüfungsordnungen vermitteln soll.
Auch vergleichbare Schulen in anderen EU/EWR-Ländern gehören dazu. Deshalb gehören die berühmten Privatschulen in der Schweiz oder in Großbritannien nicht zu den begünstigten Einrichtungen. Eine Ausnahme bilden aber deutsche Schulen im Ausland, wenn sie nach einem in Deutschland staatlich anerkannten Lehrplan unterrichten. Nicht unter diese Vorschrift fallen Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Ferienkurse, ebenfalls nicht begünstigt sind Hochschulen, Fachhochschulen und entsprechende EU/EWR-Einrichtungen. Der Nachweis für Auslandsschulen muss durch den Steuerpflichtigen erbracht werden (inkl. evtl. Übersetzung in die deutsche Sprache).
Zu den begünstigten Kosten rechnen nur die Beträge für den Schulunterricht. Unterbringungskosten sowie Verpflegungs- und Betreuungsaufwendungen sind kein Schulgeld. Auch besondere Kosten, die beim Besuch öffentlicher Schulen extra zu bezahlen wären (Schulbücher, Klassenausflüge oder zusätzlicher Musikunterricht), fallen nicht unter das Schulgeld. Der jährliche Höchstbetrag des Abzugs beträgt 5.000 Euro je Kind und je Kalenderjahr - ohne Rücksicht auf den Zeitraum des Schulbesuchs im Jahr - für beide Elternteile zusammen. Im Falle von Einzelveranlagungen kann die Aufteilung gewählt werden, ansonsten erfolgt sie mit je 50 %. Der Abzugsbetrag errechnet sich aus 30 % der angefallenen Kosten.
Hinweis: Um das Schulgeld als Sonderausgabe geltend machen zu können, muss für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Eine Vermieterin vermietete ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. Die Miete über eine Wohnung setzte sich aus der Grundmiete, den "kalten" Betriebskosten sowie den Heizungsbetriebs-kosten zusammen. Im September 2016 installierte die Klägerin als Ersatz für die bisherige Anlage eine neue Kessel- und Heizungsanlage für die ver-mieteten Wohnungen. Für jede Wohnung wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert und die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren. Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Umsätze zu 19 % aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbeträgen führte. Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 Euro fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.
Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts jedoch nicht. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung standen. Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Dies trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung (hier: Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold) ausgelegt werden können. Fraglich erschien bzgl. des Vorsteuerabzugs aus widerrufenen Gutschriften, ob die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung haben, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft.
Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden.
Wenn ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichte, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt. Das Finanzgericht hat im Streitfall zu Unrecht die Widersprüche gegen die Gutschriften als wirksam angesehen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
Für Erbschaftsteuerpflichtige
Setzen Ehegatten sich in einem „Berliner Testament“ gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
Für Körperschaftsteuerpflichtige
Wenn eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen finanziert, ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben - Ähnliche Zwecke) eingreift. Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich - etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements - eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist auch davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits klargestellt, dass auch Aufwendungen für Oldtimer unter diese „ähnlichen Zwecke” fallen können. Insbesondere, wenn sie wenig bewegt werden, weil sie eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen und Gegenstände.
Die fehlende Aufklärung der Herkunft von beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächsen kann regelmäßig nur diesem in seiner Person angelastet werden und bei ihm zu entsprechenden Schlussfolgerungen führen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto handelt es sich um nichts anderes als um ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, welches vergleichbar mit einem Girokonto bei einer Bank geführt wird. Aus hohen Bar-Rückführungen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann jedoch regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der Rückführungen erzielt hat.
Das Finanzamt trägt die Beweislast (objektive Feststellungslast) für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Verfahrensrecht
Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10. Januar des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16. Januar des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar. So entschied das Finanzgericht Köln.
Wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, ist auch die entsprechende Zinsfestsetzung zu ändern, wobei für die Zinsberechnung die Differenz zwischen der nunmehr und der bisher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, maßgeblich ist. So entschied das Finanzgericht Köln.
Wenn sich durch die Änderung eines Ausgangssteuerbescheids auf Grund der erstmaligen Erfassung von Besteuerungsgrundlagen eine Mehrsteuer ergibt, die der Steuerpflichtige sogleich tilgt und diese neue Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, weil Besteuerungsgrundlagen wegfallen, die bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren, ist für die Verzinsung auf die letzte Zahlung auf den Ausgangsbescheid abzustellen.
Ein Liquiditätsnachteil für den Steuerpflichtigen entsteht immer dann, wenn er Zahlungen leistet, die sich später als unberechtigt erweisen; dies bestimmt sich danach, ob sich die betreffende Festsetzung als unrichtig erweisen.
Arbeitsrecht
Arbeitsverträge sollen künftig in Text- statt in Schriftform geschlossen werden können. Darauf hat sich die Bundesregierung am 21.03.2024 geeinigt. Arbeitsverträge sollen damit bald digital vereinbart werden können, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig.
Die Änderung soll nachträglich noch in den bereits am 13.03.2024 beschlossenen Regierungsentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) integriert werden. Der Regierungsentwurf für das nunmehr um die digitalen Arbeitsverträge ergänzte BEG IV wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Ist ein Arbeitnehmer neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig beschäftigt, ist jeder weitere Minijob, den er aufnimmt, in vollem Umfang versicherungspflichtig. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Arbeitgeber für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung seiner Beschäftigten verantwortlich.
Nach langer öffentlicher Debatte hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2024 Cannabis in Deutschland teillegalisiert. Das Cannabisgesetz (CanG) bringt dabei weitgehende Neuerungen im Umgang mit dem Konsum und dem Besitz von Cannabis mit sich. Doch was bedeutet die Teillegalisierung von Cannabis für das Arbeitsrecht? Muss der Arbeitgeber den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz hinnehmen und inwiefern sind arbeitsschutzrechtliche Aspekte betroffen?
Ein Verbot des Konsums von Cannabis während der Arbeitszeit sieht das neue Cannabis-Gesetz nicht vor. Lediglich einige Spezialgesetze sehen für gewisse Berufe, wie zum Beispiel Piloten ein absolutes Konsumverbot vor. Relevant wird der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz, aufgrund von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten daher erst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Konsums nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung hinreichend zu erbringen. Wann dies der Fall ist, ist im Rahmen des Cannabis Konsums schwer zu beurteilen, da es anders als bei zum Beispiel Alkohol bisher keine Möglichkeit gibt anhand von Richtwerten zu bestätigen, ob eine Person unter akutem Cannabiseinfluss steht.
Dem Arbeitgeber steht es jedoch frei im Rahmen seines Weisungsrechtes gem. § 106 GewO innerbetrieblich Regelungen zu erlassen, die den Konsum von Cannabis absolut verbieten. Er kann dabei nicht nur den Konsum während der Arbeitszeit verbieten, sein Direktionsrecht kann sich hier auch auf das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers auswirken. Denn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, dass die Arbeitsleistungen wie geschuldet erbracht werden kann und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers auf Konsum und Freizeitgestaltung, wird der Arbeitgeber in der Regel ein überwiegendes Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer leistungsfähig ist. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer dies nicht ist, da er Cannabis konsumiert hat, muss der Arbeitgeber dabei nicht tragen, sodass auch Cannabis-Konsum vor der Arbeitszeit verboten werden kann.
Entsprechende Verbote schützen dabei nicht nur den Arbeitnehmer selbst sowie Kollegen, Kunden und andere Dritte, sondern auch den Arbeitgeber vor der Gefahr des Verlustes des Unfallversicherungsschutzes. Kann ein Mitarbeiter seiner Tätigkeit nicht mehr gefahrlos nachkommen, da er unter dem Einfluss von Cannabis steht, so darf der Arbeitgeber diesen nicht mehr arbeiten lassen. Kommt er dieser Überwachungspflicht nicht nach, kann der Unfallversicherungsschutz entfallen und der Arbeitgeber trägt den entstandenen Schaden selbst. In diesem Zusammenhang sollten auch Vorgesetzte dahingehend sensibilisiert und geschult werden, dass diese Ausfallerscheinungen aufgrund von Cannabis erkennen und entsprechend reagieren.
Der Arbeitgeber sollte zum Zwecke des Arbeitsschutzes und Haftungsvermeidung den Umgang mit Cannabis somit möglichst abschließend regeln. Mitarbeiter sollten geschult werden um einen möglichen Cannabismissbrauch zu erkennen und frühzeitig zu reagieren. In welchem Rahmen Richtwerte dazu dienen werden, Cannabiskonsum nachzuweisen, wird sich zeigen. Bis dahin könnte bei entgegenstehenden Aussagen die Nachweisbarkeit des Konsums für den Arbeitgeber erschwert möglich sein.
Im Vorstellungsgespräch besser dastehen, das Geheimhalten einer Schwangerschaft oder auch die Erstellung eines falschen Zeugnisses, um den lästigen Arbeitnehmer endlich loszuwerden- es gibt viel Gründe für Lügen im Arbeitsverhältnis. Doch bei welchen Lügen handelt es sich lediglich um Notlügen und welche Lügen können ernsthafte Konsequenzen haben?
Eine Lüge ist als eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung zu definieren. Zur Bestimmung der Konsequenzen kommt es auf die Schwere bzw. die Konsequenzen der falschen Behauptung an.
Sowohl aus dem Arbeitsvertrag, also auch aus dem bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages entstandenen vorvertraglichen Schuldverhältnis besteht eine gegenseitige Pflicht der Parteien zur Wahrung der Rechte und Interessen der jeweils anderen Partei. Hierzu gehört auch das Recht des Arbeitgebers von einem Bewerber oder Arbeitnehmer nicht getäuscht zu werden, sodass diese grundsätzlich dazu angehalten sind die Wahrheit zu sagen. Der Bewerber bzw. Arbeitnehmer kann jedoch solche Frage des Arbeitgebers unrichtig bzw. gar nicht beantworten, die für ihn eine Benachteiligung mit sich ziehen könnte. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn dem Arbeitnehmer eine Frage gestellt wurde, die für ihn zwar benachteiligend wirkt, das allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jedoch ausnahmsweise eine unterschiedliche Behandlung durch den Arbeitgeber zulässt und er daher im Umkehrschluss zur Stellung der Frage berechtigt war. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall ausnahmsweise die ihn benachteiligende Frage der Wahrheit entsprechend beantworten.
Die Falschbeantwortung einer benachteiligenden unzulässigen Frage des Arbeitgeber stellt keine Pflichtwidrigkeit des Bewerbers dar. Die bewusst unwahre Beantwortung einer vom Arbeitgeber zulässigerweise gestellten Frage dagegen stellt eine (vorvertragliche) Pflichtverletzung dar und kann Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers aber auch Anfechtungsrechte in Bezug auf den Arbeitsvertrag mit sich führen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann eine Lüge unter Umständen auch Kündigungsrelevanz haben. Je nach Intensität der Lüge kann diese einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber berechtigt eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Lüge den Tatbestand einer üblen Nachrede erfüllt oder die unwahre Tatsachenbehauptung bewusst zum Zwecke der Geschäftsschädigung getätigt wurde.
Doch auch für den Arbeitgeber kann eine vermeintlich kleine Lüge unliebsame Nachwirkungen haben. Insbesondere im Rahmen der Zeugniserteilung kommt es immer wieder zu sogenannten „Gefälligkeitszeugnissen“, die nicht unbedingt den Tatsachen entsprechen und allein der einvernehmlichen Trennung vom Arbeitnehmer dienen soll. Doch gerade diese bewusst wahrheitswidrige Ausstellung von Zeugnissen kann für den Arbeitgeber zu einer ungewollten Bindungswirkung führen, wenn der Zeugnisinhalt nach Treu und Glauben im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitnehmers führt. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Beispiel ein Zwischenzeugnis, in welchem er dem Arbeitnehmer bescheinigt, dass sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen immer einwandfrei sei und kündigt dem Arbeitnehmer noch am selben Tag aufgrund eines vor Zeugniserteilung gelegenen Verhaltens, so verhält er sich widersprüchlich und die Kündigung könnte unwirksam sein.
Eine Lüge im Arbeitsverhältnis kann daher zu ungewünschten und auch unerwarteten Konsequenzen führen.
Sonstiges
Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Niedersachsen machte von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich in einem niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. Flächen-Lage-Modell. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.318 Arbeitgebern wurden 67.318 Arbeitgeber abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden durchschnittlich 1.842 Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 144 im Jahr 2023 abgeschlossen wurden.
§§ 543 Abs. 1 iVm 569 Abs. 2 BGB sieht vor, dass ein Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden kann, wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört ist und die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist.
Der BGH entschied zuletzt (BGH Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 211/222), dass dabei ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter allein nicht ausreicht um ein außerordentliches Kündigungsrecht zu begründen. Vielmehr muss die Zerrüttung durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Vertragsteils verursacht worden sein, um den Anforderungen der §§ 543 Abs. 1 iVm 569 Abs. 2 BGB Genüge zu tragen.
Hintergrund der Entscheidung war eine langjährige Nachbarschaftsstreitigkeit zwischen einem Mieter und einem Vermieter. So kam es zwischen den Parteien über viele Jahre zu Streitigkeiten über zugeparkte Einfahrten, falsch befüllte Mülltonnen sowie weitere Verstöße gegen die Hausordnung. Gegipfelt war die Streitigkeit in einer Anzeigen, die die Mieter gegen den Vermieter wegen Beleidigung gestellt hatten. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mitverhältnis wegen des nachhaltig gestörten Hausfriedens.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der BGH aus, dass eine nachhaltige Störung des Hausfriedens nur vorläge, wenn die Zerrüttung der Sphäre des Kündigungsgegners stammen und ein einseitiger Verstoß einer Partei gegen das Rücksichtnahmegebot im Raum stünde. Der BGH hatte im vorliegenden Fall zwar eine Zerrüttung des Mietverhältnisses erkannt, der kündigende Vermieter konnte jedoch nicht nachweisen, dass diese Zerrüttung auf ein pflichtwidriges Verhalten der gekündigten Mieter zurück zu führen war. Die Anzeige allein stellt keine Pflichtverletzung der Mieter dar, insbesondere nicht, wenn eine solche gerechtfertigt war. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund lag somit nicht vor, sodass die Räumungsklage des Vermieters abzuweisen war.
Im Juli des letzten Jahres hat das OLG Hamburg eine interessante Entscheidung mit einer sowohl erbrechtlichen, als auch gesellschaftsrechtsrechtlichen Relevanz getroffen. Das Urteil ist besonders in der Konstellation zu beachten, bei der ein Alleingesellschafter alle Anteile an einer GmbH hält und dieser auch der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Das Urteil des OLG Hamburg
In dem zu entscheidenden Fall ist der Alleingesellschafter der Gesellschaft verstorben. Der Alleingesellschafter hatte ein Testament errichtet, indem er die Gesellschaft selbst als Alleinerbin eingesetzt hat. Ein Familienmitglied sollte die Geschäftsanteile der Gesellschaft im Rahmen eines Vermächtnisses übertragen bekommen.
Eine GmbH ist grundsätzlich erbfähig und kann daher auch als Erbin eingesetzt werden.
Entgegen dem ersten Eindruck ist es möglich eine GmbH ohne einen Gesellschafter zu haben. Es kann demnach eine Situation entstehen, in der die GmbH alle ihre Anteile selbst hält. Durch das Gesetz wird nur festgelegt, dass eine GmbH nicht ohne dritte Parteien als Gesellschafter errichtet werden kann. Für eine nach diesem Zeitpunkt entstehende Gesellschafterlosigkeit wurde jedoch keine Regelung getroffen. Die Gesellschafterlosigkeit soll aber nur dann zulässig sein, wenn dieser Zustand nicht über eine längere Dauer aufrecht erhalten werden soll. Als Konsequenz aus einer längeren Gesellschafterlosigkeit riskiert man eine Auflösung der Gesellschaft.
Eine vorübergehender Gesellschafterlosigkeit wird daher als zulässig angesehen, insbesondere in einem solchen Fall, indem die Geschäftsanteile zeitnah durch eine Anordnung in einem Testament an jemanden übertragen werden sollen. Darüber hinaus hat auch eine zeitweise Führungslosigkeit keine negativeren Auswirkungen, da zu jedem Zeitpunkt ein Notgeschäftsführer bestellt werden kann. Dieser Geschäftsführer kann dann die Geschäftsanteile an einen neuen Gesellschafter übertragen und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wieder herstellen.
Fazit
Es lässt sich festhalten, dass eine Gesellschafterlosigkeit einer GmbH zumindest für eine beschränkten Zeitraum als zulässig angesehen wird. Trotz der generellen Zulässigkeit sollte man jedoch nicht das Risiko eingehen in eine solche Situation zu geraten, um den Willen des Erblassers zur Fortführung der GmbH nicht zu beeinträchtigen. Daher ist es notwendig, frühzeitig die richtigen Weichen, sowohl im Gesellschaftsvertrag der GmbH, als auch im Testament des Gesellschafters zu stellen.
Gesetzgebung
Die Bundesregierung plant für die laufende Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Sie verweist dabei auf den Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dieser sehe keine entsprechenden Reformen vor.
Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Zum 01.04.2024 sind weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft getreten, zu denen Elemente der Ausbildungsgarantie und das Qualifizierungsgeld gehören.
Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen – angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung bis hin zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung. Neben einem geförderten Berufsorientierungspraktikum für Schulabgänger steht künftig auch ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Zudem soll ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung zum 01.08.2024 eingeführt werden, wenn junge Menschen in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden.
Das neue Qualifizierungsgeld soll Betriebe unterstützen, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Das Qualifizierungsgeld wird angelehnt an das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 % des Nettoentgeltes gezahlt, welches auf die Zeit der Weiterbildung entfällt.
Bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte soll die Fördersystematik mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht werden. Zudem steht die Förderung in Zukunft allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen und ist nicht mehr abhängig davon, ob ein Unternehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um Engpassberufe handelt.
Steuertermine
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.05.2024 (1), 10.06.2024 (1)
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.06.2024
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 10.06.2024
Umsatzsteuer: 10.05.2024 (2), 10.06.2024 (3)
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 13.05.2024, 13.06.2024
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 10.05.2024, 10.06.2024
Gewerbesteuer: 15.05.2024
Grundsteuer: 15.05.2024
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 21.05.2024
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 10.05.2024
Sozialversicherung (6): 28.05.(7)/29.05.2024, 29.06.2024
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.7/27.05.2024/24.06.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist.