10. März 2025
Steuerliche Informationen März 2025
Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d. h. für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.
Durch die vielen gesetzlichen Neuerungen der letzten Monate ist es sicher nicht einfach, den Überblick über die neu geltenden Regelungen zu behalten. Daher weisen wir erneut auf einige Änderungen im Umsatzsteuergesetz hin.
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Für Einkommensteuerpflichtige
Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.
Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11a EStG) setze u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Hinweis
Die hier gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage ist unbegründet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sei zwar rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar, deren Voraussetzungen hätten jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen (hier: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung als "Corona-Sonderzahlung" aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (BFH-Az. VI R 25/24).
Die gleiche Problematik ist bei der Verwendung der Inflationsausgleichsprämie zu erwarten.
Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerhöhung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt gut 6,5 Millionen Senioren Steuern auf Rentenbezüge zahlen, was fast 63 Milliarden Euro Einnahmen bedeutet, 4,1 Milliarden mehr als im Vorjahr.
Hinweis Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beispielsweise fordert wirksame Entlastungen für Ältere:
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Das Finanzgericht des Saarlandes entschied in einem Verfahren, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist (Az. 3 K 1072/20). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 9/24) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) widerspiegelt.
Im Streitfall erhielt der Kläger seit 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit 2019 eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Das beklagte Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente mit 18 %. Zwischen den Parteien war die Frage streitig, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag. Schwerpunkt der Klage ist die aus Klägersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase.
Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Ab 01.01.2025 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen geändert (§ 33a Abs. 1 Satz 11 EStG): Barzahlungen werden nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Zusätzlich zu den bereits bekannten Voraussetzungen sind Geldzuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur noch dann abziehbar, wenn sie durch Zahlung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen (Banküberweisung). Die Rechtsänderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen.
Für Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle gelten weiterhin gesonderte Regelungen. In besonderen Härtefällen (Vorliegen besonderer Verhältnisse) könnten Ausnahmen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Das Finanzamt entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen.
Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Anbietern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Die Fitnessstudio-Mitgliedschaft berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an anderen Kursen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.
Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese Auffassung (Az. VI R 1/23). Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Die Mitgliedsbeiträge seien der Klägerin nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, welches eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem stehe dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote - außerhalb des medizinisch indizierten Funktionstrainings - zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin hiervon - wie von ihr angegeben - keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch für die Pflege- und Betreuungsleistungen?
Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geändert: § 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Rechtsänderung erfahren. D. h., Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erhielt im Jahr 2012 einen Schuldenerlass durch die B. Bank AG. In der Bilanz 2012 der Klägerin wurde ein außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Sie beantragte die steuerliche Freistellung dieses Ertrags als Sanierungsgewinn (gem. § 3a EStG). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerin und der Fortführung des Unternehmens zweifelte.
Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sanierungsbedürftig war und entschied, dass ein außerordentlicher Ertrag aus einem Schuldenerlass bei der GmbH & Co. KG als steuerfreier Sanierungsertrag anzuerkennen ist (Az. 15 K 2520/19 F). Die Bilanz zum 31.12.2011 wies erhebliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit aus. Der Schuldenerlass durch die Bank trug zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens bei, denn die wirtschaftliche Schieflage wurde durch den Wegfall der Verbindlichkeiten beseitigt. Die Klägerin konnte in den Folgejahren Gewinne erzielen und ihre Tätigkeit, inklusive geplanter Bauprojekte, fortsetzen. Des Weiteren habe die den Schuldenerlass aussprechende B. Bank AG mit Sanierungsabsicht gehandelt.
Hinweis
Entscheidend sei nach Auffassung der Richter nicht nur die objektive Verbesserung der finanziellen Lage, sondern auch die nachgewiesene Sanierungsabsicht des Gläubigers und die fortgesetzte unternehmerische Tätigkeit.
Lohnsteuer
Im Streitfall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.
Der Bundesfinanzhof entschied (Az. VI R 21/22): Auch wenn eine Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung ist für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Hinweis
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sahen die Richter auch an, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.
Arbeitnehmer, die z. B. einen weiten Arbeitsweg haben oder im Voraus um hohe außergewöhnliche Belastungen wissen - etwa durch eine Krankheit bzw. teure Medikamente, können diese steuerlich relevanten Aufwendungen auf Antrag schon unter dem Jahr vom Finanzamt berücksichtigen lassen - durch sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale. Wer die Lohnsteuer-Ermäßigung in Anspruch nimmt, und damit Monat für Monat mehr Netto vom Brutto ausgezahlt bekommt, ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung abzugeben und damit unter Beweis zu stellen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale gerechtfertigt waren.
Von dieser Abgabepflicht sind Beschäftigte in bestimmten Fällen befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn bei einer Einzelveranlagung nicht höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2025: 1.230 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (2025: 36 Euro). Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend.
Ebenfalls keine Pflicht, trotz bewilligter Lohnsteuer-Ermäßigung eine Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht, wenn lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene geändert wurde. Gleiches gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingetragen wurde oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Der Schwellenwert (in § 18 Abs. 2, 2a UStG) für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 Euro der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres (sog. Vorjahresumsatzsteuer). Ab 01.01.2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro. Damit soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung statt der monatlichen Voranmeldung nur noch vierteljährlich abgegeben werden.
Ebenfalls angehoben wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 4 UStG). Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 UStG) ab 01.01.2025 soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Demnach kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben - von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betrug, können ab 01.01.2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und brauchen dann nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
Verfahrensrecht
Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 ändert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur Viertagesvermutung - eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.
Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 07.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.
Arbeitsrecht
Wann darf eine Lohnabrechnung ausschließlich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erfüllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48/24).
Ein Lebensmittel-Discounter hatte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verkäuferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung gestellt, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine Verkäuferin. Sie verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform übersendet zu bekommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders.
Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht, so kann der Urlaubsanspruch bzw. ein entsprechender Abgeltungsanspruch verfallen oder sogar verjähren.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ohne Abgeltung verfällt, wenn er seinen Jahresurlaub nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genommen hat. Dieser Verfallstermin kann auch der 31. März des Folgejahres sein, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitgebers dies rechtfertigen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber in Bezug auf den Verfall des Urlaubsanspruches einer Mitteilungs- und Hinweispflicht unterliegt, d.h. er muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Urlaubsansprüche in naher Zukunft verfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht einen entsprechenden Urlaubsantrag stellt.
Verletzt der Arbeitgeber seine Mitteilungs- und Hinweispflicht und hat der Arbeitnehmer aufgrund dessen keine positive Kenntnis über die Rechtslage, verfällt der Urlaub nicht und auch die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist, die grundsätzlich mit Ende des Kalenderjahres in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist beginnt, beginnt nicht zu laufen.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einem Jobwechsel oder einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub geltend macht. In diesem Fall gilt weiterhin auch ohne Hinweis des Arbeitgebers eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Begründet wird dies in der Rechtsprechung damit, dass in diesem Fall gerade nicht der Erholungszweck eines Arbeitnehmers, sondern ein reiner Geldanspruch im Vordergrund steht.
Für Arbeitgeber bedeutet dies zusammengefasst Folgendes:
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer, sofern gewollt ist, dass nicht genommener Urlaub zum 31.12. oder bis zum 31.03. des Folgejahres verfällt, rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass dieser verfallen würde, wenn er nicht zum jeweiligen Stichtag genommen wird. Der Hinweis sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.
Sonstiges
Zum Ende des letzten Jahres hat der BGH eine beachtenswerte Entscheidung hinsichtlich der Einordnung von Drittdarlehen innerhalb einer Unternehmensgruppe für den Fall einer Insolvenz getroffen.
In dem Verfahren klagt der Insolvenzverwalter einer GmbH gegen einen Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG, die beide derselben Unternehmensgruppe angehören. Der Streit bestand darin, wie ein von der GmbH an die GmbH & Co. KG gewährtes Darlehen in der Insolvenz der GmbH & Co. KG zu behandeln ist. Die GmbH selbst war nicht an der GmbH & Co. KG als Gesellschafterin beteiligt.
Zunächst kann auch in einer Unternehmensgruppe, wenn die verschiedene Gesellschaften keinen Berührungspunkt im Rahmen einer Kapitalbeteiligung (vertikale Verbindung / Mutter- und Tochtergesellschaften) oder der selbe Gesellschafter eine maßgebliche Beteiligungen (Möglichkeit der rechtlichen Einflussnahme) an beiden Gesellschaften hält (horizontale Verbindung/ Schwesterngesellschaften) haben, ein Darlehen als Drittdarlehen und nicht als Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden.
Der BGH entschied jedoch in diesem Fall, dass es für eine horizontale Verbindung zwischen zwei Gesellschaften ausreichend ist, wenn ein Alleingesellschafter auf Seiten der Darlehensgeberin, auch mit einer Minderbeteiligung an einer Komplementär GmbH und damit als mittelbarer Gesellschafter einer GmbH & Co. KG beteiligt ist. Dazu sollte der Gesellschafter zusätzlich auch als Geschäftsführer der Komplementär GmbH bestellt sein.
Eine unmittelbare Beteiligung an der GmbH & Co. KG durch eine Kapitalbeteiligung ist somit nicht zwingend notwendig. Es kommt stattdessen darauf an, dass der Gesellschafter ein ausreichendes Eigeninteresse an der Darlehensvergabe hat, das durch die Möglichkeit der Lenkung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin zum Ausdruck kommen kann. Dieses Eigeninteresse soll durch die mittelbare Beteiligung an der Darlehensnehmerin und der Geschäftsführerstellung gegeben sein. Das Darlehen wurde daher von dem BGH als Gesellschafterdarlehen eingeordnet mit der Folge einer nachrangigen Behandlung der Forderung in der Insolvenz.
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Prüfung der Darlehensgewährung im Rahmen einer Unternehmensgruppe. Auch wenn eine Verbindung zwischen zwei Gesellschaften nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist, kann es doch schnell dazu kommen, dass das gewährte Darlehen im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers als Gesellschafterdarlehen eingeordnet wird und damit im Vergleich zu anderweitigen Forderung in der Insolvenz als nachrangig zu behandeln.
Je nach Höhe des Darlehensbetrags kann somit durch die nachteilige Behandlung in der Insolvenz Geld verloren gehen.
In der heutigen Zeit versuchen Betrüger immer wieder, durch verschiedene Methoden an das Geld von Unternehmern und Privatpersonen zu kommen. Besonders im Bereich der Steuerangelegenheiten gibt es immer neue Tricks, um ahnungslose Opfer in die Falle zu locken. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen gängige Betrugsversuche auf und geben Ihnen wertvolle Hinweise, wie Sie sich davor schützen können.
Immer wieder berichten Unternehmer von betrügerischen Personen, die sich als Betriebsprüfer des Finanzamts ausgaben. Sie kündigten an, dass in Kürze eine Steuerprüfung anstehe, boten jedoch gleichzeitig an, diese gegen Zahlung einer bestimmten Summe auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Viele Unternehmer, die die unangenehme Situation einer Steuerprüfung scheuten, fielen auf dieses Angebot herein und bezahlten.
Wichtig ist zu wissen: Das Finanzamt verlangt niemals Zahlungen oder Vereinbarungen zur Verschiebung einer Prüfung gegen Geld. Wenn Ihnen so eine Situation begegnet, ist es ratsam, sofort die Polizei oder die zuständigen Finanzbehörden zu informieren.
Ein weiteres häufiges Betrugsmodell ist der Versand von gefälschten Steuerbescheiden oder Mahnungen. In diesen Schreiben wird auf angebliche Unstimmigkeiten hingewiesen und eine Zahlung eines kleinen Betrags verlangt. Die Betrüger versuchen, ihre Opfer durch seriös wirkende Schreiben zur Zahlung zu bewegen.
Doch auch bei diesen falschen Forderungen gibt es Auffälligkeiten. Überprüfen Sie die Absenderadresse genau, achten Sie auf Rechtschreibfehler oder seltsame Formulierungen und stellen Sie sicher, dass die in den Schreiben genannten Beträge nachvollziehbar sind. Im Zweifel sollten Sie den Kontakt zum Finanzamt oder zu Ihrem Steuerberater suchen, bevor Sie auf eine Zahlung eingehen.
Ein besonders perfider Trick von Cyber-Kriminellen ist der Missbrauch des Steuerportals Elster. Betrüger versenden E-Mails, die angeblich von Elster stammen und fordern die Empfänger auf, ihre Daten auf einer gefälschten Webseite einzugeben. Oftmals sieht die Seite täuschend echt aus, doch bei genauem Hinsehen fällt auf, dass die URL des Absenders nicht korrekt ist. So wird zum Beispiel das „l“ in „Elster“ durch ein „i“ ersetzt, wodurch die Seite nicht mehr mit der echten Elster-Webseite übereinstimmt.
Seien Sie besonders vorsichtig bei solchen E-Mails und überprüfen Sie immer die Adresse der Webseite, bevor Sie Ihre Daten eingeben. Wenn Sie Zweifel haben, melden Sie sich direkt über die offizielle Seite von Elster oder beim Finanzamt an.
Betrüger im Bereich der Steuern sind immer kreativer und nutzen verschiedene Methoden, um an das Geld von Unternehmern und Privatpersonen zu gelangen. Ob durch falsche Betriebsprüfer, gefälschte Steuerbescheide oder Phishing-Angriffe – es gibt viele Tricks, mit denen Betrüger versuchen, Sie in die Falle zu locken.
Um sich zu schützen, ist es wichtig, bei verdächtigen Anfragen immer vorsichtig zu sein. Überprüfen Sie E-Mails, Dokumente und Webseiten gründlich und wenden Sie sich bei Unsicherheiten jederzeit an uns. So können Sie Betrugsversuche rechtzeitig erkennen und sich vor Schaden bewahren.
Steuertermine
Lohn-und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.03.20251 , 10.04.20252
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.03.2025
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 10.03.2025
Umsatzsteuer: 10.03.20253 , 10.04.20254
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung5 : 13.03.2025, 14.04.2025
Scheck6 : 10.03.2025, 10.04.2025
Sozialversicherung7: 27.03.2025, 28.04.2025
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
- Für den abgelaufenen Monat.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2025/24.04.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.