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26. Juni 2019

Steuerliche Informationen Juni 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3):

Fälligkeit: 10.07.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 15.07.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 05.07.2019

Umsatzsteuer (4):

Fälligkeit: 10.07.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 15.07.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 05.07.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag:

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherung (5):

Fälligkeit:29.07.2019

 

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass dieWertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
(2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(3) Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
(4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
(5) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen. Das Eigenkapital bleibt dabei unberücksichtigt.

In eine neu gegründete GmbH wurden zwei selbstständige Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Wege der Sacheinlage eingebracht. Eine der eingebrachten Gesellschaften hatte ein negatives, die zweite Gesellschaft ein positives Kapitalkonto. Die Einbringenden waren der Ansicht, dass die beiden Kapitalkonten saldiert werden konnten. Das Finanzamt dagegen hielt eine Saldierung für ausgeschlossen und forderte eine Aufstockung der Buchwerte der eingebrachtenWirtschaftsgüter der Gesellschaft mit dem negativen Kapitalkonto auf 0 €, wodurch sich ein Veräußerungsgewinn ergab.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass es umstritten ist, ob bei Einbringung mehrerer Sacheinlagengegenstände durch dieselbe Person eine Gesamtbetrachtung bzw. Saldierung erfolgen kann. Er gelangte zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand und im entschiedenen Fall somit für jeden einzelnen der insgesamt vier eingebrachten Mitunternehmeranteile eigenständig zu würdigen waren, da hinsichtlich eines jeden Mitunternehmeranteils ein gesonderter Einbringungsvorgang vorlag.

Eine GmbH bezahlte Beratungshonorare an ihre jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter. In den zugrundeliegenden Beraterverträgen war die „Errichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer DV-gestützten Materialwirtschaft“ gegen einen Stundensatz sowie Reisekostenerstattung und Überlassung eines betrieblichen Pkw auch zur Privatnutzung vereinbart. Diese Vereinbarung reichte dem Finanzamt nicht. Es nahm verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an und versagte den Betriebsausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, da die vertraglichen Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Eine vGA ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Wendet demnach eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zu, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen.

Im entschiedenen Fall hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine derartige Vereinbarung mit einem fremden Dritten nicht getroffen, sondern u. a. vereinbart, bis wann die Errichtung erfolgt sein muss.

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Eine GmbH & Co. KG hatte die Entwicklung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Ihre Erträge bezog die Gesellschaft überwiegend aus der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden GbR. Mit ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da es die Auffassung vertrat, die Gesellschaft habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet.

Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, tritt stattdessen auf Antrag eine sog. erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist unter „eigenem Grundbesitz“ der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Demnach verwaltet und nutzt die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR) gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co. KG, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen.

Hinweis: Das Urteil lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Grundbesitz mittelbar über eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird.

Eine Mutter hatte ihrem Sohn und ihrer Tochter zu gleichen Teilen ein Grundstück übertragen. Jahre später übertrug sie ein zweites Grundstück auf ihre Tochter, verbunden mit der Auflage, dass die Tochter ihre Grundstückshälfte aus der ersten Grundstücksübertragung auf ihren Bruder zu übertragen hatte. Diesen Erwerb sollte sich der Bruder beim Tod der Mutter auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Das Finanzamt unterwarf die Grundstücksübertragung der Schwester auf ihren Bruder der Grunderwerbsteuer, weil Grundstücksübertragungen unter Geschwistern nicht grunderwerbsteuerbefreit seien.

Der Bundesfinanzhof betrachtete den Übertragungsvorgang in seiner Gesamtheit und entschied, dass der Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterlag. So kann eine Steuerbefreiung aufgrund einer Zusammenschau von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei geblieben wären.

Im entschiedenen Fall war der erste unterbliebene Zwischenschritt die (Rück-)Übertragung des hälftigen Grundstücks von der Tochter auf ihre Mutter, der zweite unterbliebene Zwischenschritt die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücksteils von der Mutter auf ihren Sohn. Beide Schritte wären grunderwerbsteuerfrei geblieben. In der Zusammenschau betrachtet, war daher die von der Tochter erfüllte Auflage lediglich die unentgeltliche Grundstücksübertragung von der Mutter auf ihren Sohn.

Drei Schwestern waren Erben nach ihrem Vater. Sie machten in ihren Erbschaftsteuererklärungen Einkommensteuerschulden des Vaters von über 6,6 Mio. € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatte dieser seine Steuerbescheide angefochten. Sie wurden von der Vollziehung ausgesetzt und waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht bestandskräftig.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Schwestern. Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser stammenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Steuern im Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Entscheidend ist, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

Es ist davon auszugehen, dass Finanzbehörden entstandene Steuern in zutreffender Höhe festsetzen werden, sodass im Todeszeitpunkt die für den Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuern bereits durch Steuerbescheid festgesetzt wurden. Sie belasten den Erblasser und damit auch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Die Belastung entfällt nicht dadurch, dass der Steuerbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde.

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie deren Vermittlung ist umsatzsteuerfrei, wenn es sich dabei um eine Finanzdienstleistung handelt.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer für den Abschluss eines Darlehensvertrags gezahlte Gebühr (Agio) umsatzsteuerfrei sei. Das Gericht legte die unionsrechtliche Vorschrift eng aus und definiert die danach steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen. Wer Erbringer oder Empfänger der Leistung sei, sei für die Frage der Steuerbefreiung nicht von entscheidender Bedeutung.

Hinweis: Das Urteil ist nicht nur wichtig für Geldinstitute. Jeder am Geld- oder Kapitalverkehr Tätige kann bei entsprechenden Leistungen die Steuerbefreiung beanspruchen.

Ein Teilnehmer und Gewinner einer Fernsehshow stritt sich mit dem Finanzamt, ob er durch seine Showteilnahme eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht hatte.

Bei dem konkreten Format zogen mehrere Kandidaten in ein Haus ein. Durch Ausscheidungsspiele wurde der Gewinner der Show ermittelt. Mit dem Einzug in das Haus erhielt der Teilnehmer die Chance auf einen „Projektgewinn“. Ferner erhielt er proWoche eine „Aufwandspauschale“ als Ersatz, etwa für die Abnutzung seiner Kleidung.

Da die Kandidaten weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung – sondern nur im Fall einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld – erhielten, entschied der Bundesfinanzhof, dass für die (bloße) Showteilnahme keine Gegenleistung erbracht wurde. Mangels Entgeltlichkeit unterlag der Umsatz daher nicht der Umsatzsteuer. Ein Umsatz gegen Entgelt hätte einen unmittelbareren Zusammenhang zwischen Leistung und tatsächlich empfangener Gegenleistung vorausgesetzt.

Die Kassenführung hat insbesondere bei Betrieben mit nicht unerheblichem Barverkehr ein großes Gewicht im Hinblick auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Fehler bei der Kassenbuchführung sind in der Praxis häufig Anlass für Hinzuschätzungen.

Ist wegen eines fehlenden Kassenbuchs und festgestellter Kassenfehlbeträge die Fehlerlosigkeit der Buchführung nicht sicher festzustellen, hält das Finanzgericht München Hinzuschätzungen für zulässig. Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ließ das Gericht Sicherheitszuschläge des Finanzamts in Höhe von bis zu 8 % der getätigten Barzahlungen als relativ geringe  Hinzuschätzungen zu. Es erkannte darin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Kläger/Rechtsmittelführer zu beweisen hat, dass sein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt die fünfseitige Berufungsbegründung erst um 23:58 Uhr des letzten Tags der Begründungsfrist per Fax an das Gericht übersandt. Erst um 34 Sekunden nach Mitternacht hatte das Telefax des Gerichts den Schriftsatz vollständig empfangen. Technische Überprüfungen ergaben, dass das Telefax möglicherweise bereits 23 Sekunden früher, aber damit immer noch 11 Sekunden zu spät, eingegangen war. Einen noch früheren Eingang konnte der Rechtsanwalt nicht beweisen. Damit war die Berufung zu spät begründet worden und unzulässig.

Auch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte der Rechtsanwalt keinen Erfolg. Denn an der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung traf ihn ein Verschulden. Bei Annahme eines Zeitbedarfs von 30 Sekunden je Seite ist bei fünf Seiten ein Zeitbedarf von 2:30 Minuten einzukalkulieren. Beim Start der Übertragung um 23:58 Uhr war daher der Eingang bei Gericht erst am Folgetag zu erwarten.

Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, gelten unter Umständen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit fort. In diesen Fällen können ggf. sog. Entsendebescheinigungen beantragt werden, die als Nachweis darüber gelten, dass für den Arbeitnehmer in Deutschland ein Sozialversicherungsschutz besteht. Für Entsendungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des EuropäischenWirtschaftsraums oder in die Schweiz gibt es hierfür die sog. A1-Bescheinigung.

Seit dem 1. Januar 2019 gilt für A1-Bescheinigungen ein verbindliches elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren. D. h. Arbeitgeber müssen die Ausstellung der A1-Bescheinigungen elektronisch bei der dafür zuständigen Stelle (Krankenkasse, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.) beantragen. Diese prüft sodann die jeweiligen Voraussetzungen. Steht fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, hat die zuständige Stelle drei Arbeitstage Zeit, eine entsprechende Mitteilung nebst A1-Bescheinigung als PDF-Dokument auf elektronischem Wege an den Arbeitgeber zu übermitteln. Für Selbstständige gilt weiterhin der schriftliche Antrag. Die Pflicht, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, führt in der Praxis zu erheblichem bürokratischen Aufwand.

Erst kürzlich haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission geeinigt, die europäischen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu überarbeiten und zu vereinfachen. Zu den Neuregelungen soll/sollte auch zählen, dass für Dienstreisen ins EU-Ausland kein A1-Entsendeformular mehr beantragt werden muss. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat jedoch aktuellen Berichten zufolge diese politische Einigung nicht gebilligt. Es bleibt daher abzuwarten, ob in dieser Sache kurzfristig noch ein Kompromiss gefunden
werden kann.

Hinweis: Das Vorliegen der A1-Bescheinigung wird in einigen Ländern streng kontrolliert. Arbeitgeber sollten daher den Antrag so früh wie möglich stellen, da die Bescheinigung vom Arbeitnehmer grundsätzlich bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts – auch wenn dieser nur wenige Stunden andauert – mitgeführt werden muss.

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines zeitlich geringfügigen – d. h. kurzfristigen – Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat
übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juni bis 2. August 2019 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2019 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Hinweis: Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) gelten nun auch über den 31. Dezember 2018 hinaus dauerhaft.

Wenn eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung bestimmt, dass die erdiente Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn die Ehe des  Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt seines Tods nicht bereits mindestens zehn Jahre bestanden hat, so ist diese Einschränkung unangemessen und unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Hinterbliebenenversorgung typischerweise den Ehepartner des Arbeitnehmers absichern soll. Eine zehnjährige Mindestehedauer – wie im vorliegenden Fall – höhle diesen Zweck unangemessen aus. Von ihr dürfe die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung deshalb nicht abhängig gemacht werden. Geklagt hatte dieWitwe eines im Jahre 2015 verstorbenen Arbeitnehmers, den sie im Jahre 2011 geheiratet hatte.