05. Dezember 2024
Steuerliche Informationen Dezember 2024
Das Finanzgericht München hatte zur Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude zu entscheiden. Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, stellt sich die Frage, ob diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen sind.
Zudem entschied das Finanzgericht München, ob einer Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer wegen eines ihr gegenüber begangenen Anlagebetrugs tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage zusteht.
Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p. a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Ob bei einem paritätischen Wechselmodell eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs mit den Kinderbetreuungskosten durch einseitige Erklärung und ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zulässig ist, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Durch den Bruch der Ampelkoalition stellt sich die Frage, wie es nun mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weitergeht. In einigen Fällen ist noch kein weiterer Zeitplan absehbar.
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Für Einkommensteuerpflichtige
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können Abschreibungen vorgenommen werden.
Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzverträge abschließt. Im Privatvermögen vor der Betriebseröffnung stellt das bloße Influencerprofil zusammen mit den Followern (ohne Lizenzverträge oder Ähnlichem) noch kein (selbstständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar, sodass § 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung sowie der anschließenden Inanspruchnahme von AfA (Absetzung für Abnutzung) auf einen Einlagewert entgegensteht. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2508/22).
Hinweis: Zwar hat der Bundesfinanzhof (Urteil X R 20/17 vom 12.06.2019) entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstellt und vom Einlagewert daher AfA vorgenommen werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dieses Urteil jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da anders als im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Privatvermögen der Klägerin noch kein Wirtschaftsgut entstanden war. Ein solches konnte erst mit dem Abschluss entsprechender (Lizenz-)Verträge entstehen.
Wenn eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude ist laut Finanzgericht München lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Az. 12 K 861/19).
Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA(Absetzung für Abnutzung)-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % ist unbeachtlich.
Hinweis: Da bei einem Grundstücksverkauf regelmäßig kein Sachverständigengutachten vorliegen dürfte, sollte zur streitvermeidenden Aufteilung auf die vom Bundesministerium der Finanzen angebotene Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zurückgegriffen werden (Bundesministerium der Finanzen - Aktualisiert: 26.03.2024; Stand vom März 2024).
Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der (nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden) Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat. Dies stellte der Bundesfinanzhof klar (Az. III R 1/22).
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben, sondern grundsätzlich erst dadurch, dass der Steuerpflichtige sie aus dem Betriebsvermögen entnimmt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 11/22).
Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen (§ 17 Abs. 4 EStG) kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.
Bei einem Übergang vom Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist im ersten Jahr nach dem Übergang (Übergangsjahr) ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Fehler bei der Ermittlung des Übergangsgewinns im Übergangsjahr könnten nur durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Übergangsjahr korrigiert werden.
Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Einkünften aus Kapitalvermögen (gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG) führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 34/24).
Hinweis: Das Problem in derart gelagerten Fällen besteht nach diesem Urteil darin, dass die Ratenzahlungen (Kaufpreisraten) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind, was zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob einer Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer wegen eines ihr gegenüber begangenen Anlagebetrugs tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage zusteht (Az. 5 K 1017/20).
In einer Anzahlungsrechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG - im Streitfall für die Lieferung einer letztlich tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage - muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen für die Zahlung der Klägerin aufgrund der Rechnung vom 22.12.2010 vor Ausführung der Lieferung der Photovoltaikanlage erfüllt. Die Leistung der Zahlung (durch Überweisung) erfolgte mit Wertstellung vom 12.01.2011, mithin ca. drei Wochen nach Vertragsabschluss; diese Bezahlung wurde durch die Klägerin durch Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen. Ferner war die Leistung aus Sicht des Erwerbers, der Klägerin, nicht unsicher. Anhaltspunkte, dass der Klägerin die zur Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs führenden Handlungen der verantwortlichen Personen, aufgrund derer die Lieferung der Photovoltaikanlage unterblieb, im Zeitpunkt der Zahlung bekannt waren, waren nicht ersichtlich. Auch eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war, kam hier nicht in Betracht.
Verfahrensrecht
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Az. VIII R 9/23).
Ein Steuerzahler sollte im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen - entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Zinsen dürfen Finanzämter zwar grundsätzlich erheben, wenn Behörde und Steuerzahler über einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur endgültigen Klärung durch ein Gericht ausgesetzt wird. Der Steuerzahler wehrte sich allerdings gegen die Höhe des Zinssatzes.
Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen weiterhin 6 % Zinsen pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht könnte die Regelung aber bald kippen. Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat - auf nun 1,8 %.
Hinweis: Betroffene, denen das Finanzamt 6 % Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, sollten über einen Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Obwohl das Verfahren jetzt noch beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt, sollten Betroffene in einer ähnlichen Situation bereits aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide kann es sich lohnen, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entsprechende Anpassungen vornehmen. Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch solche für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid zugunsten der Klägerin geändert werden kann bzw. muss, um Übereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid herzustellen, namentlich um eine gleichzeitige Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer zu vermeiden (Az. 1 K 233/22).
Ein bestimmter Sachverhalt wird mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird.
Die Vereinbarung hinsichtlich des überhöhten Teilbetrags des Kaufpreises kann nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung für das Grundstück bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schließen einander aus. Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass das verkaufte Grundstück einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten „Kaufpreis” lag, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.
Der Anspruch auf Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ergibt sich im Streitfall aus § 174 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Nach dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter Steuerbescheid auf Antrag zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Im Streitfall ist ein Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, mehrfach berücksichtigt worden. Der Grunderwerbsteuerbescheid erscheint als fehlerhaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung nicht entgegen.
Arbeitsrecht
Die Weihnachtsfeiersaison steht vor der Tür und auch dieses Jahr werden wieder etwa die Hälfte (47%) aller Mitarbeiter mit der Einstellung „What happens in Vegas stays in Vegas“ zur Weihnachtsfeier gehen. Den größten Spaß und die längste Ausdauer bei solchen Feiern scheinen regelmäßig der Praktikant (36%) und der Chef (26%) zu haben, welche in der Regel die Letzten auf der Feier sind. Doch was ist bei einer Weihnachtsfeier, und auch bei sonstigen Betriebsfeiern, steuerlich und rechtlich zu beachten, damit die Feier nicht zum bösen Erwachen führt?
„The more the merrier (Christmas)“: Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen
Ob der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichtet, ist grundsätzlich seine Entscheidung, es sei denn, es bestehen betriebliche Übungen oder Betriebsvereinbarungen, die die Ausrichtung einer Weihnachtsfeier vorschreiben. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Weihnachtsfeier, sind aber dann aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes alle Mitarbeiter einzuladen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme aus sachlichen Gründen zu untersagen hat. Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf bei dieser Gelegenheit verschenkte Preise.
Wenn der Mitarbeiter „zu tief ins Glas schaut“
Gewisse Verhaltensweisen können auch im Rahmen von Weihnachtsfeiern zur Kündigung führen. Dass auf einer Weihnachtsfeier das Verhalten gelöster ist als am Arbeitsplatz, ist oftmals sogar gewünscht. Eine Grenze ist jedoch jedenfalls dann erreicht, wenn sich einzelne Mitarbeiter oder Vorgesetzte nicht mehr „im Griff“ haben. Diese ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn Beleidigungen oder ungezügeltes Verhalten im Raum stehen. Arbeitnehmer sind, auch wenn auf der Betriebsfeier Alkohol ausgeschenkt wird, für einen maßvollen Konsum selbst verantwortlich und der Arbeitgeber muss als Veranstalter keine besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen einen übermäßigen Konsum von Alkohol treffen, solange nicht ein Alkoholmissbrauch im Einzelfall ersichtlich ist.
Wenn sich der Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier „“zu tief ins Glas geschaut“ hat, berechtigt ihn dies nicht dazu, am nächsten Tag nicht zur Arbeit zu erscheinen oder sich krankschreiben zu lassen. Frei nach der Devise: „Wer trinken kann, kann auch arbeiten“. Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen nämlich immer nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet war, was bei übermäßigem Alkoholkonsum auf einer Weihnachtsfeier auch für den Arbeitgeber offensichtlich nicht der Fall sein dürfte.
Für einige Arbeitnehmer endete die Weihnachtsfeier jedoch nicht nur mit einem Kater, sondern mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung. Schlagen Arbeitnehmer nämlich aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums zu sehr über die Stränge und verletzen durch ihr Verhalten wesentliche Pflichten des Arbeitsverhältnisses, ist der Arbeitgeber berechtigt eine Abmahnung, bei besonders schweren Pflichtverletzungen sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen.
Unfälle
Wie überall im Leben kann es auch auf einer Weihnachtsfeier zu Unfällen kommen. Teilweise besteht Unfallversicherungsschutz. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet und fördert, sowie an der Feier selbst teilnimmt. Der für den Versicherungsschutz maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen muss. Geschieht ein Unfall auf dem Weg zu oder von der Weihnachtsfeier, sind Arbeitnehmer grundsätzlich unfallversichert, jedenfalls dann, wenn sie keine Umwege fahren. Bei Wegeunfällen besteht – im Gegensatz zu Arbeitsunfällen – kein innerbetrieblicher Haftungsausschluss für Kollegen, aber jedenfalls auch ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft, es sei denn, der Arbeitnehmer ist relativ oder absolut fahruntüchtig und dies ist wesentliche Unfallursache. Unfälle auf Weihnachtsfeiern gelten grundsätzlich als Arbeitsunfälle, selbst wenn die Feier zum Zeitpunkt des Unfalls bereits offiziell beendet war, aber durch Arbeitnehmer noch Aufräumarbeiten erledigt wurden (bspw. bei einem Unfall zwei Stunden nach offiziellem Ende, während der Arbeitnehmer die Feuertür schließt und die Alarmanlage einschaltet).
110,00 EUR-Freibetrag: Was zählt zu den Zuwendungen?
Zuwendungen an den Arbeitnehmer, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erfolgen, können lohnsteuerpflichtig sein. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere: Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten. Ebenfalls mit zu diesen Zuwendungen zählen etwaige Sachgeschenke durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsfeier. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind aber die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers. Dazu zählen zum Beispiel die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige Abschreibung sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Begleitung eines Teilnehmers zur Weihnachtsfeier die 110,00 EUR insgesamt für den Teilnehmer und dessen Begleitung zusammen zu zählen und somit addiert werden.
Betriebsveranstaltung: Pauschalbesteuerung mit 25%
Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110,00 EUR überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den über 110,00 EUR hinausgehenden Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25% pauschal besteuert werden. Das kommt für die geldwerten Vorteile in Betracht, sofern der Freibetrag von 110,00 EUR bzw. die Grenze von zwei Veranstaltungen im Jahr überschritten wird. Vorteile sind, dass die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für jene Beträge in Betracht kommt, die bei der einzelnen Veranstaltung die Grenze von 110,00 EUR übersteigen. Die Pauschalversteuerung ist aber auch dann möglich, wenn einzelne Arbeitnehmende an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnehmen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, eine zuvor aus den ersten beiden Betriebsveranstaltungen nicht versteuerte Zuwendung nachträglich pauschal zu versteuern. Dadurch kann die Steuerfreiheit für eine weitere Betriebsveranstaltung genutzt werden.
Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die Zuwendung mit den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin besteuert werden.
Achtung: Auswirkungen in der Sozialversicherung
Versteuert der Arbeitgeber eine Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung individuell, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine steuerfreie oder eine vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stellt hingegen keine Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Wird die Wahl der Versteuerung nachträglich geändert, wirkt sich dies auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Eine beitragsrechtliche Korrektur ist nur bei einer steuerrechtlichen Korrektur durch den Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Die pauschale Besteuerung von Betriebsfeiern muss daher laut BSG mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen, ansonsten droht eine Beitragspflicht des geldwerten Vorteils in der Sozialversicherung.
Steuerliches Wahlrecht bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr
Es besteht zudem ein steuerliches Wahlrecht für den Arbeitgeber bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr, da dieser die Zuwendungen bei den Betriebsveranstaltungen, für die der Freibetrag nicht angewendet wird und die deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeitenden führen, pauschal versteuern kann. Für diesen Fall soll er die Veranstaltung mit den geringsten Kosten auch im Nachhinein als nicht begünstigte Betriebsveranstaltung bestimmen können.
Gerne unterstützt Sie das Team von KBHT im Zusammenhang mit steuerlichen und rechtlichen Themen rund um Ihre Betriebsfeier und wünschen Ihnen frohe Weihnachten!
Viele Unternehmen Beschäftigen Studenten, um an einigen Tagen der Woche fachliche aber auch organisatorische Unterstützung zu erhalten. Bei der Beschäftigung von Studenten sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. So muss auch ein Student Mindestlohn (Ausnahmen gibt es bei Pflichtpraktika) erhalten und darf nur nach den allgemeinen Kündigungsfristen entlassen werden.
Die Beschäftigung von Studenten kann unterschiedlich ausgestaltet werden. In der Regel werden Studenten als weisungsgebundene Arbeitnehmer angestellt. Daneben besteht die Möglichkeit Studenten als freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Von einer freien Mitarbeit ist immer dann auszugehen, wenn dem Studenten zur Erledigung seiner Aufgaben Termine gesetzt sind, die es ihm ermöglichen seine Arbeitszeit frei zu wählen und zu gestalten. Es kommt dabei nicht auf den Inhalt eines Vertrages, sondern viel mehr auf die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an.
Bei einem Anstellungsverhältnis des Studenten können sich Unterschiede im Rahmen der Sozialversicherung ergeben. Wann und in welchem Umfang Beiträge zu den einzelnen Versicherungen zu zahlen sind, hängt von der Art der Beschäftigung und dem Umfang der Arbeitszeit ab.
Geringfügige Beschäftigung
Für Studenten die als geringfügig Beschäftigte angestellt sind, d.h. Studenten deren Entlohnung nicht mehr als 538 € beträgt, gelten keine Besonderheiten gegenüber anderen Beschäftigten auf geringfügiger Basis. Die Beschäftigung ist für den Studenten mit Ausnahme der Rentenversicherung versicherungsfrei. Ein großer Vorteil der geringfügigen Beschäftigung ist für den Studenten, dass er im Rahmen dieser Beschäftigung weiterhin in der Familienversicherung der Eltern versichert bleiben kann. Für den Arbeitgeber dagegen ist die Beschäftigung nicht beitragsfrei, er hat Beiträge zur Krankenversicherung (derzeit 13%) und zur Rentenversicherung (derzeit 15%) zu leisten. Grundsätzlich hat der Student zur Rentenversicherung ebenso Beiträge zu leisten (derzeit 3,6%). Er kann jedoch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherung beantragen.
Werkstudententätigkeit
Die Werkstudententätigkeit stellt eine besondere Anstellungsmöglichkeit für Studenten dar. Werkstudent ist, wer in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche der Beschäftigung nachgeht. Während der Semesterferien kann die Stundenzahl erhöht werden.
Für den Arbeitgeber ist diese Beschäftigungsart sozialversicherungsrechtlich am günstigsten, da er lediglich die Beiträge zur Rentenversicherung (derzeit 9,3%) zu leisten hat. Selbigen Anteil hat der Werkstudent zu leisten. Sein Anteil kann jedoch innerhalb der Gehaltsspanne von 520,01 bis 2.000€ geringer ausfallen.
Werkstudenten können anders als bei der geringfügigen Beschäftigung nicht mehr in der Familienversicherung verbleiben, sondern werden über die Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert. Diese Versicherung ist gegenüber einer üblichen Krankenversicherung äußerst günstig und kann den Studenten mit derzeit maximal 110,60 € belasten.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Studenten, die mehr als 20 Stunden die Woche beschäftigt sind gelten als umfassend sozialversicherungspflichtig und es greifen die normalen Abgaben eines normalen Arbeitnehmers.
Gesetzgebung
Aufgrund der Ankündigung von Vertrauensfrage und Neuwahlen stellt sich die Frage, wie es mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren weitergeht.
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Finanzausschuss hat noch eine Vielzahl von Änderungen aufgenommen, wie die Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilitätsbudgets.
Daneben wurde auch noch das Gesetz zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss beiden Gesetzen zustimmen. Sie stehen auf der Tagesordnung des Bundesrats am 22.11.2024 und werden vermutlich „durchgehen“, da sich an den Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat nichts geändert hat.
Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 final die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrats das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergänzen soll. Auch diese Verordnung ist auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 22.11.2024 vorgesehen.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, ehemals JStG 2024 II) resultiert aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung. Es stand nicht auf der Tagesordnung des Bundestags, da es bereits von der Tagesordnung des Finanzausschusses genommen worden war, in welchem die Beschlussfassung für 16.10.2024 vorgesehen gewesen war. Das SteFeG enthält u. a. die Bekämpfung der kalten Progression durch Anhebung der Grundfreibeträge in der Einkommensteuer. Es ist ebenfalls zustimmungspflichtig. Eine neue Zeitplanung ist nicht bekannt.
Ob und welche Vorhaben aus der im Juli verabredeten Wachstumsinitiative der Bundesregierung noch umgesetzt werden können, ist seit dem Koalitionsbruch am 06.11.2024 unsicher.
Zum Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Referentenentwurf vom 30.09.2024) fehlt der Regierungsentwurf. Ein weiterer Zeitplan ist bisher nicht bekannt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025 festgesetzt. Zudem wurde der Referentenentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2025 festgelegt werden. Beide Verordnungen müssen durch den Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024 noch endgültig verabschiedet werden, mit Änderungen ist aber nicht zu rechnen.
Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen stellt die Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres dar. Für die Anhebung der Sozialversicherungsrechengrößen 2025 wurde eine Lohnzuwachsrate von 6,44 % ermittelt. wodurch sich auch die Rechengrößen zur Sozialversicherung ab 01.01.2025 deutlich erhöhen.
Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen festgelegt. Hierfür wurde in den vergangenen Jahren die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und Bezugsgröße (Ost) schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angepasst. Durch die jährlich vorgenommene Angleichung sind erstmals ab 01.01.2025 die Westwerte zu 100 % erreicht, sodass ab dem Jahr 2025 die bisherige Rechtskreistrennung (Ost/West) bei den Sozialversicherungsgrößen entfällt.
Für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern monatlich 7.550 Euro monatlich bzw. jährlich 90.600 Euro (Jahr 2024). In den neuen Bundesländern gilt für das Jahr 2024 eine geringere Beitragsbemessungsgrenze; sie beträgt jährlich 89.400 Euro bzw. monatlich 7.450 Euro (Jahr 2024). Für das Jahr 2025 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nun bundesweit einheitlich auf 8.050 Euro monatlich bzw. auf jährlich 96.600 Euro (Jahr 2025). In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 bundeseinheitlich 118.800 Euro jährlich bzw. 9.900 Euro monatlich betragen.
Für den Bereich der Kranken- und Pflegversicherung galt bereits vor 2025 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Bundesgebiet. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erhöht sich von bisher jährlich 62.100 Euro bzw. monatlich 5.175 Euro (Jahr 2024) auf jährlich 66.150 Euro bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (Jahr 2025).
Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, bei deren Überschreiten Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und sich freiwillig oder privat krankenversichern können. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 steigt von bisher 69.300 Euro (Jahr 2024) auf 73.800 Euro.
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Ab dem 01.01.2025 wird diese von bisher 62.100 Euro (Jahr 2024) auf 66.150 Euro angehoben.
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße wirkt sich u. a. auf den Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung und der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen aus. Ab 01.01.2025 gilt nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße i. H. von 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich.
Sonstiges
Sowohl das OLG Köln als auch das OLG Hamburg haben im April diesen Jahres klarstellende Entscheidungen wegen des Führens des Namenszusatzes „eGbR“ bei einer eingetragenen GbR getroffen.
Entscheidungen der Oberlandesgerichte
Der Entscheidung des OLG Köln lag der folgende Sachverhalt zu Grunde. Die Gesellschafter einer GbR wollten nach der Eintragung ihrer GbR in das Gesellschaftsregister eine Firmierung für die Gesellschaft wählen, in der der Zusatz „eGbR“ in die Mitte der Firmierung eingefügt werden sollte. Im Falle des OLG Hamburg sollte der Zusatz eGbR an den Beginn der Firmierung gestellt werden. Das jeweilige Registergericht hat eine solche Firmierung zunächst abgelehnt und als nicht eintragungsfähig angesehen. Beide Registergerichte gingen davon aus, dass der Rechtsformzusatz die Firmierung abschließen müsse.
Beide Oberlandesgerichte haben nun übereinstimmend entschieden, dass der Zusatz eGbR nicht am Ende der Firmierung stehen muss. Die Anforderung das die Firmenbezeichnung die Firmierung abschließen muss ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Vorschrift verpflichtet lediglich dazu, den Namenszusatz in der Firmierung zu führen. An welcher Stelle der Namenszusatz stehen muss wird nicht bestimmt. Es darf durch die Firmierung nur nicht dazu kommen, dass Zweifel an der Rechtsform der Gesellschaft aufkommen, beispielsweise indem die andere Angaben den Namenszusatz in seiner Bedeutung und Deutlichkeit verdrängen. Insoweit gehen die Gerichte davon aus, dass bei der GbR keine anderen Regeln gelten sollen wie bei den übrigen Personen- oder Kapitalgesellschaften. Der Zusatz darf demnach unter Beachtung der zuvor dargestellten Voraussetzungen beliebig in die Firmierung aufgenommen werden.
Auch wenn sich die Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen für eine Freiheit der Position des Namenszusatzes entschieden haben, ist damit mangels eines bestehenden Urteils des BGH lediglich ein Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung gegeben. Es kann somit immer noch vorkommen, dass sich ein Registergericht gegen die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stellt und damit eine Eintragung der GbR mit dieser Firmierung ablehnt. Es könnte somit von Vorteil sein, vor der Eintragung bereits mit dem zuständigen Registergericht in Verbindung zu treten, um bei diesem die eintragungsfähig der gewünschten Firmierung anzufragen. Dies kann sowohl wertvolle Zeit als auch Ressourcen sparen.
Steuertermine
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2024 (1), 10.01.2025 (2)
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2024
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2024
Umsatzsteuer: 10.12.2024 (3), 10.01.2025 (4)
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5): 13.12.2024, 13.01.2025
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 10.12.2024, 10.01.2025
Sozialversicherung (7): 23.12.2024, 29.01.2025
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2024/27.01.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.