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07. Dezember 2022

Steuerliche Informationen Dezember 2022

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei einem in Deutschland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die zuvor als Ehewohnung genutzte Wohnung beibehält, Stellung genommen - insbesondere zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Des Weiteren hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war.

Zudem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind.

Zu beachten ist zudem die neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023. Außerdem sind im Bereich der Gesetzgebung einige kurzfristige Veränderungen zu erwarten. So hat der Finanzausschuss angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor. Und: die Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. So das Niedersächsische Finanzgericht. Die Finanzverwaltung ist dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.

Zu den Lebensführungskosten zählen insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u. Ä. zählen hingegen nicht zu den Lebenshaltungskosten.

Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen muss.

Wenn an den Grundstücken eines Steuerpflichtigen Grundschulden bestellt werden, die der Absicherung von Darlehen dienen, die eine Personengesellschaft aufgenommen hat, deren Gesellschaftsanteile von Angehörigen des Steuerpflichtigen gehalten werden, beruht die Grundschuldbestellung auch dann nicht auf einem einkünftebezogenen Veranlassungszusammenhang, wenn die Grundstücke der Personengesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen werden. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Wenn die Grundstücke und die Anteile der Personengesellschaft später von einem anderen Steuerpflichtigen erworben werden, wandle sich der Veranlassungszusammenhang für die Grundschuldbestellung trotz der entstandenen Betriebsaufspaltung nicht in einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang.

Zahlungen zur Ablösung so entstandener Grundschulden seien weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch würden sie nachträgliche Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile der Personen-gesellschaft darstellen.

Steuerfolgen bei der Vergabe von unverzinslichen Darlehen

Zinslose Darlehen sind steuerlich von Bedeutung. Die Unverzinslichkeit und die daraus stammenden
Steuerfolgen zeigen sich insbesondere in zwei wesentlichen Bereichen: Erstens als Incentive-Leistung eines Arbeitgebers an Mitarbeitende und zweitens bei der Darlehensvergabe zwischen Verwandten als Hilfe bei geplanten Investitionen oder als Geschenk.

Die Unverzinslichkeit eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens stellt in Höhe des Vorteils Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung besteuert aber nur Zinsvorteile, wenn am Ende eines Lohnabrechnungszeitraumes (üblicherweise also am Monatsende) die Darlehenssumme 2.600 Euro übersteigt. Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem konkret vereinbarten Zinsbetrag. Dieser marktübliche Zinssatz muss dabei aus Darlehen mit der gleichen Laufzeit und auch sonst üblichen Bedingungen (z. B. hinsichtlich der Sicherheiten) abgeleitet werden. Von dem so errechneten Vorteil kann ein Abschlag von 4 % abgezogen werden. Auch die Freigrenze für Sachbezüge von - ab 2022 - 50 Euro pro Monat kann für den verbleibenden Zinsvorteil in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn er nicht bereits für andere Sachbezüge berücksichtigt wurde. Bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten bleibt der Zinsvorteil bis zu 1.080 Euro p. a. lohnsteuerfrei.

Wird ein Zinsvorteil zwischen Verwandten oder anderen nahestehenden Personen gewährt, unterliegt er der Schenkungsteuer, soweit der jeweils anzuwendende Freibetrag überschritten wird. Auch die unverzinsliche (lebenslängliche) Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie ein Darlehen mit dem Nutzungsvorteil zu versteuern. Dabei ist der gesamte Vorteil für die Laufzeit lt. Sterbetafel in einer Summe steuerpflichtig im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Zuvor ist aber immer zu untersuchen, ob die Vereinbarung auch tatsächlich alle wesentlichen Elemente eines Darlehens enthält und insbesondere davon auszugehen ist, ob eine Rückzahlung vorgenommen werden soll. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Schenkung der Ausgleichsforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, d. h. unverzüglich nach der Feststellung der Höhe, vor.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Wenn Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellen, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist, so ist diese Nießbrauchsbestellung steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass insoweit die von den Eltern beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann.

Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrages zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheine unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweise sich lediglich als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder sowie des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis Aufwendungen als Werbungskosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer von der Steuer absetzen kann. Bei einem Taxi handelt es sich nicht um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel.

Wenn der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen bezieht, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. So entschied der Bundesfinanzhof.

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Das Gericht stellte klar, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschied-liche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zum 30.06.2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u. ä. oder um Online-Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte. Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung war u. a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).

Wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis erteilt, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.

Das Recht auf Vorsteuerabzug kann aufgrund einer berichtigten Rechnung bereits für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, wenn zunächst eine Rechnung ausgestellt wird, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, diese Rechnung aber später berichtigt wird. Für die dabei erforderliche Berichtigungsfähigkeit der ursprünglich erteilten Rechnung verlangt der Bundesfinanzhof jedoch, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Sie haben es sicherlich schon mitbekommen – aktuell wird munter diskutiert, ob es Sinn ergibt, „vorsorglich“ gegen die nun eingehenden Grundsteuerwertbescheide Einspruch einzulegen. Die Medien nehmen hierzu nun verstärkt den Ball auf. Die jeweiligen "Experten", die in den Artikeln Handlungsempfehlungen geben, schüren eher noch mehr Verwirrung. Wir möchten Sie über unsere Position nachfolgend aufklären.

Wir sind als steuerlicher Berater verpflichtet, Ihre Rechte umfassend zu wahren. Wenn eine Festsetzung falsch ist oder aus unserer Sicht korrigiert werden muss, weisen wir Sie darauf hin und legen Einspruch für Sie ein. Stellen wir im Fall der Grundsteuerbescheide also fest, dass zu Ihren Lasten von der eingereichten Feststellungserklärung abgewichen wurde oder fällt nachträglich auf, dass die Angaben in der Erklärung falsch waren, wirken wir beim Finanzamt auf eine Änderung hin. Unsere Prüfung blickt dabei primär auf die Berechnungsgrundlagen aus den Feststellungserklärungen und den vom Finanzamt berechneten Wert.

„Vorsorglich“ Einspruch gegen die Grundbesitzfeststellungen einzulegen, wie derzeit oft empfohlen, halten wir für wenig erfolgsversprechend oder sinnvoll. Warum ein vorsorglicher Einspruch sinnvoll sein soll bleibt auch bei den „Experten“ nebulös. Final wird lediglich Unsicherheit geschürt: Man wisse ja nicht, vermutlich wäre rein vorsorglich ein Einspruch besser.

Die „Experten“, die in den Artikeln zum Einspruch raten, führen oftmals die nicht festgelegten Hebesätze der Kommunen als Begründung an. Aus dem Feststellungsbescheid lasse sich die finale Belastung nicht erkennen. Dies ist nach unserer Ansicht jedoch Kern eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens und somit kein Grund für einen Einspruch. Auch die Finanzämter sehen diese Begründung nicht als stichhaltig an – und weisen so begründete Einsprüche zügig zurück. Teilweise wird geraten, der Einspruch könne auch vorsorglich eingelegt werden, um mehr Zeit für die Prüfung der eigenen Angaben zu gewinnen. Auch das führt (zurecht) zu einer zügigen Zurückweisung. Was bleibt, ist der Aufwand und die Beratungskosten für das unnötige Einspruchsverfahren.

Am ehesten lässt sich u.E. ein Einspruch noch mit verfassungsrechtlichen Bedenken / Gleichheitswidrigkeit im Bezug auf die neuen Bewertungsmodelle begründen. Uns erscheinen diese Zweifel jedoch nicht so hinreichend begründet, dass wir Erfolgsaussichten vor dem Bundesverfassungsgericht sehen. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum für pauschale Bewertungsansätze und – anders als das alte Recht – ist der neue Angang nicht per se offenkundig gleichheitswidrig. Auch diese Einsprüche werden derzeit schnell zurückgewiesen.

Aufgrund der fehlenden Grundlagen lohnt sich der Aufwand für massenweise Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide zur Grundsteuer aus unserer Sicht nicht. Es bleibt dabei: wir erstellen Steuererklärungen sorgfältig und prüfen die Bescheide auf dieser Grundlage. Unsere Finanzämter vorsorglich mit (schlecht begründeten) Einsprüchen zu blockieren sehen wir nicht als den richtigen Weg an und raten Ihnen daher, davon abzusehen.

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie. Erst durch den entsprechenden Kauf ist er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. So entschied der Bundesfinanzhof.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 01.01.2019, mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen.

Im November 2022 werden nun die bayerischen
Finanzämter aufgrund dieser Gesetzesänderung von Amts wegen rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Bürger übermitteln. Hierfür ist somit kein Antrag erforderlich.

Haben Steuerbürger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der ursprünglichen 6 % jährlichem Zins erhalten, besteht insoweit in der Regel ein Vertrauensschutz und es ist keine teilweise Rückzahlung des Zinses notwendig. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies nun mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.

Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.

Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. Der Betrag soll jetzt (Stand: 08.11.2022) auf 10.908 Euro steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 Euro angehoben.

Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 Euro pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 Euro. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.

Das sog. Inflationsausgleichsgesetz soll am 25.11.2022 vom Bundesrat verabschiedet werden.

Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Der Bundestag hat jetzt einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vorsieht.

Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohn-fläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. In manchen Fällen hindern Vorgaben - z. B. aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz - Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das
Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeit-geber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identi-fikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebstättenfinanzamt) beantragen.

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet - als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkosten-abrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

In diesem Jahr dürften die Präsenzweihnachtsfeiern nach langer Corona Abstinenz wieder zunehmen. Den größten Spaß und die längste Ausdauer scheinen dabei regelmäßig der Praktikant (36%) und der Chef (26%) zu haben, welche die Letzten auf der Feier sind. Etwa die Hälfte (47%) der Mitarbeiter geht mit der Einstellung zur Weihnachtsfeier „What happens in Vegas stays in Vegas“. Doch was ist bei dieser Weihnachtsfeier, und auch bei sonstigen Betriebsfeiern, steuerlich und rechtlich zu beachten, damit die Feier nicht zum bösen Erwachen führt? Hierüber soll der folgende Artikel Informationen geben:

„The more the merrier (Christmas)“: Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen

Ob der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichtet, ist grundsätzlich seine Entscheidung, es sei denn, es bestehen betriebliche Übungen oder Betriebsvereinbarungen, die zu einer Weihnachtsfeier zwingen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Weihnachtsfeier, sind aber dann aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes alle Mitarbeiter einzuladen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme aus sachlichen Gründen zu untersagen hat. Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf bei dieser Gelegenheit verschenkte Preise.

Wenn der Mitarbeiter „zu tief ins Glas schaut“

Gewisse Verhaltensweisen können auch im Rahmen von Weihnachtsfeiern zur Kündigung führen. Dass auf einer Weihnachtsfeier das Verhalten gelöster ist als am Arbeitsplatz, ist oftmals sogar gewünscht. Eine Grenze ist jedoch jedenfalls dann erreicht, wenn sich einzelne Mitarbeiter oder Vorgesetzte nicht mehr „im Griff“ haben. Diese ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn Beleidigungen oder ungezügeltes Verhalten im Raum stehen. Arbeitnehmer sind, auch wenn auf der Betriebsfeier Alkohol ausgeschenkt wird, für einen maßvollen Konsum selbst verantwortlich und der Arbeitgeber muss als Veranstalter keine besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen einen übermäßigen Konsum von Alkohol treffen, solange nicht ein Alkoholmissbrauch im Einzelfall ersichtlich ist.

Wenn sich der Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier „“zu tief ins Glas geschaut“  hat, berechtigt ihn dies nicht dazu, am nächsten Tag nicht zur Arbeit zu erscheinen oder sich krankschreiben zu lassen. Frei nach der Devise: „Wer trinken kann, kann auch arbeiten“.  Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen nämlich immer nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet war, was bei übermäßigem Alkoholkonsum auf einer Weihnachtsfeier auch für den Arbeitgeber offensichtlich nicht der Fall sein dürfte.

Unfälle

Wie überall im Leben kann es auch auf einer Weihnachtsfeier zu Unfällen kommen. Teilweise besteht Unfallversicherungsschutz. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet und fördert, sowie an der Feier selbst teilnimmt. Der für den Versicherungsschutz maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen muss. Geschieht ein Unfall auf dem Weg zu oder von der Weihnachtsfeier, sind Arbeitnehmer grundsätzlich unfallversichert, jedenfalls dann, solange sie keine Umwege fahren. Bei Wegeunfällen besteht – im Gegensatz zu Arbeitsunfällen – kein innerbetrieblicher Haftungsausschluss für Kollegen, aber jedenfalls auch ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft, es sei denn, der Arbeitnehmer ist relativ oder absolut fahruntüchtig und dies ist wesentliche Unfallursache. Unfälle auf Weihnachtsfeiern gelten grundsätzlich als Arbeitsunfälle, selbst wenn die Feier zum Zeitpunkt des Unfalls bereits offiziell beendet war, aber durch Arbeitnehmer noch Aufräumarbeiten erledigt wurden (bspw. bei einem Unfall zwei Stunden nach offiziellem Ende, während der Arbeitnehmer die Feuertür schließt und die Alarmanlage einschaltet).

110,00 EUR-Freibetrag: Was zählt zu den Zuwendungen?

Zuwendungen an den Arbeitnehmer, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erfolgen, können lohnsteuerpflichtig sein. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere: Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten. Ebenfalls mit zu diesen Zuwendungen zählen etwaige Sachgeschenke durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsfeier. Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind aber die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers. Dazu zählen zum Beispiel die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige Abschreibung sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Begleitung eines Teilnehmers zur Weihnachtsfeier die 110,00 EUR insgesamt für den Teilnehmer und dessen Begleitung zusammen zu zählen und somit addiert werden.

Betriebsveranstaltung: Pauschalbesteuerung mit 25%

Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110,00 EUR überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den über 110,00 EUR hinausgehenden Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25% pauschal besteuert werden. Das kommt für die geldwerten Vorteile in Betracht, sofern der Freibetrag von 110,00 EUR bzw. die Grenze von zwei Veranstaltungen im Jahr überschritten wird. Vorteile sind, dass die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für jene Beträge in Betracht kommt, die bei der einzelnen Veranstaltung die Grenze von 110,00 EUR übersteigen. Die Pauschalversteuerung ist aber auch dann möglich, wenn einzelne Arbeitnehmende an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnehmen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, eine zuvor aus den ersten beiden Betriebsveranstaltungen nicht versteuerte Zuwendung nachträglich pauschal zu versteuern. Dadurch kann die Steuerfreiheit für eine weitere Betriebsveranstaltung genutzt werden. Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die Zuwendung mit den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin besteuert werden.

Achtung: Auswirkungen in der Sozialversicherung

Versteuert der Arbeitgeber eine Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung individuell, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Eine steuerfreie oder eine vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Zuwendung aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stellt hingegen keine Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Wird die Wahl der Versteuerung nachträglich geändert, wirkt sich dies auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Eine beitragsrechtliche Korrektur ist nur bei einer steuerrechtlichen Korrektur durch den Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.

Steuerliches Wahlrecht bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr

Es besteht zudem ein steuerliches Wahlrecht für den Arbeitgeber bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr. Dies ist der Fall, weil er die Zuwendungen bei den Betriebsveranstaltungen, für die der Freibetrag nicht angewendet wird und die deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeitenden führen, pauschal versteuern kann. Für diesen Fall soll er die Veranstaltung mit den geringsten Kosten auch im Nachhinein als nicht begünstigte Betriebsveranstaltung bestimmen können.

Gerne unterstützen Sie die Steuerberater und Rechtsanwälte von KBHT im Zusammenhang mit steuerlichen und rechtlichen Themen rund um Ihre Betriebsfeier und wünschen Ihnen frohe Weihnachten!

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:  12.12.2022 (1), 10.01.2023 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 12.12.2022

Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag: 12.12.2022

Umsatzsteuer: 12.12.2022 (3), 10.01.2023 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5):  15.12.2022, 13.01.2023

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6):  12.12.2022, 10.01.2023

Sozialversicherung (7): 28.12.2022, 27.01.2023

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlagsind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.

  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.

  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.12.2022/25.01.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.