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15. Dezember 2020

Steuerliche Informationen Dezember 2020

Die im Sommer 2020 im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets eingeführte Senkung der Mehrwertsteuer läuft zum 31.12.2020 aus. Ab dem 1.1.2021 gelten wieder die regulären Steuersätze von 19% bzw. 7%.

Der harte Brexit zum 31.12.2020 droht. Hierdurch scheidet Großbritannien u.a. aus dem europäischen Binnenmarkt aus, mit wichtigen Folgen für die Mehrwertsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat einige interessante Entscheidungen in der jüngsten Vergangenheit getroffen. So beispielsweise zu Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Or-ganisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Be-reichen. Oder zu einer möglichen Rückforderung von Kindergeld, wenn Be-zieher von Kindergeld nicht über einen Ausbildungsabbruch informieren.

Lesen Sie unter anderem auch, dass sich der Bundesrat für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office einsetzt. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor.

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Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Wenn das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft erfolgt, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Streitig war hier, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

Das Finanzamt gewährt Eltern auch für erwachsene Kinder steuerliche Vorteile. Wenn Volljährige eine Berufsausbildung machen, können Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erhalten. Dafür muss allerdings ein Antrag gestellt werden.

Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten und das Kind zudem auswärtig untergebracht ist. Solange sich das Kind in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befindet, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Eltern erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind z. B. eine Ausbildung absolviert. Wenn die Ausbildung abgebrochen wird, muss das der Familienkasse gemeldet werden.

Eine Mutter hatte für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Diese unterbrach ihre Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus. Diese Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse allerdings nicht mit. Sie bezog weiterhin Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurde. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr bestand. Die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe.

Der Bundesfinanzhof hielt die Auffassung der Familienkasse für rechtmäßig, denn die fehlerhafte Auszahlung des Kindergeldes habe die Mutter verschuldet. Ein Erlass sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche Korrektur bei den Sozialleistungen nicht mehr möglich sei. Anders wäre es, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung verschuldet hätte, die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wären. Dann könnte ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 28. Oktober 2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat.

Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.

Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.

Der Bundesrat setzt sich für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor.

Darin regt der Bundesrat an, das Home-Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar. Daher solle geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein müsse, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Bundesrat nimmt an, dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Home-Office Gebrauch gemacht werde.

Ein Steuerpflichtiger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung einerseits antragsgemäß eine Abschreibung (AfA) für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung. Der steuermindernde Effekt der Abschreibung wurde infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“, weshalb der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme ansetzte. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, es müsse der volle Verkaufserlös versteuert werden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass der Veräußerungserlös - trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung statt. Die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung würden zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten seien.

Jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung bzw. eines Teileigentums kennt die Instandhaltungsrücklage, weil die Eigentümer zu deren Ansammlung nach dem Wohneigentümergesetz (WEG) verpflichtet sind. Der Verwalter der Wohnanlage erhebt Beiträge zum Ansammeln der Rücklage und verwaltet das Geld für die Eigentümer. Für selbst genutzte Eigentumswohnungen hat diese Rücklage - bis auf die Zinsen für das Guthaben - keine steuerliche Bedeutung. Wird die Wohnung aber vermietet, können die angesammelten Beiträge als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings nicht im Zeitpunkt der Zahlung an den Verwalter, sondern erst dann, wenn der Verwalter das Geld für Reparaturen ausgibt. Das gezahlte Wohngeld ist in diesen Fällen also um die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu kürzen und um die tatsächlichen Zahlungen für Reparaturen zu erhöhen. Werden aber mit der Instandhaltungsrücklage Investitionen finanziert, die zu Herstellungskosten führen, z. B. für den Neubau von Garagen, Anschaffung von Markisen (wenn es vorher keine gab), dann können nur die sich daraus erhöhten AfA-Beträge als Werbungskosten abgezogen werden.

Wird eine Eigentumswohnung veräußert, geht das Guthaben der Instandhaltungsrücklage anteilig auf den Erwerber über. Dieses Guthaben gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung und muss infolgedessen vom Kaufpreis vor der Aufteilung auf Gebäude und Grund und Boden abgezogen werden. Die AfA-Bemessungsgrundlage verringert sich dadurch anteilig, aber die späteren Entnahmen aus der Rücklage sind für den Erwerber Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Abzug wirkt sich auch auf die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aus, sodass es sinnvoll ist, das Guthaben im Kaufvertrag besonders aufzuführen.

Falls der Veräußerer durch den Verkauf einen Gewinn erzielt, ist dieser ebenfalls um das Guthaben zu verringern. Die Übertragung auf den Erwerber führt für den Veräußerer nicht mehr zum Werbungskostenabzug.

Die im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets eingeführte Senkung der Mehrwertsteuer läuft zum Ende des Jahres 2020 aus. Ab 1.1.2021 sind wieder die regulären Steuersätze von 19% bzw. 7% zu beachten. Wie bereits im Sommer ist auch hier der Leistungszeitpunkt entscheidend. Daher sind Besonderheiten bei Vorauszahlungen etc. zu beachten. Durch z.B. (Teil-)Abnahmen von Bauleistungen bis zum Jahresende kann noch vom niedrigen Steuersatz profitiert werden.

Zum 31.12.2020 endet die Übergangsphase zum Austritt von Großbritannien aus der EU. Hierdurch scheidet Großbritannien u.a. aus dem EU-Binnenmarkt aus und wird zum sog. umsatzsteuerlichen Drittland. Hierdurch sind Warenlieferungen und Dienstleistungsbeziehungen neu zu beurteilen und laufende Prozesse umzustellen. Zudem sind Zollformalitäten und -abgaben zwischen Großbritannien und der EU zu beachten.

Die Klägerin erstellte neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Skripte, welche als Unterrichtsgrundlagen genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Homepage. Sie wies in den Rechnungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Ein Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterlägen.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Umsätze stellen im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Zwar können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die ermäßigten Steuersätze auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien sowie Lieferung von Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen angewandt werden. Jedoch habe die Klägerin keine Lieferungen der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese ihren Nutzern auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt.

Eine Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während Finanzamt und Finanzgericht ihnen nur Freibeträge i. H. von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.

Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die entfernteren Abkömmlinge gehören zu den „übrigen Personen“ der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro.

Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20. Oktober 2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 % betragen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 % nur geringfügig angehoben werden.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 mitteilte, wird der gesetzliche Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen.

Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

 

Das Kabinett hat am 23. September 2020 den Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes "Ordnungsmerkmal" für besonders relevante Register eingeführt.

Die Steuer-Identifikationsnummer soll zu einer Art Bürgernummer werden, die einer Behörde den einfachen Zugriff auf bereits vorhandene Daten zu einer Person bei einer anderen Behörde ermöglicht. Erlaubt sein soll diese Abfrage allerdings nur, wenn die betroffene Person zustimmt. Vorgesehen ist, dass jeder Bürger die Möglichkeit erhält, über einen sicheren Zugang selbst einzusehen, welche Behörden welche Daten zu ihm ausgetauscht haben.

Zu den 56 Registern, in denen künftig zur Nutzung des neuen Verfahrens zusätzlich die Steuer-ID gespeichert werden soll, gehören neben dem Melderegister u. a. auch das Ausländerzentralregister, bestimmte Dateien der Rentenversicherung, das nationale Waffenregister, das Insolvenzregister und das Versichertenverzeichnis der Krankenkassen.

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2020 (1), 11.01.2021 (2)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2020

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2020

Umsatzsteuer: 10.12.2020 (3), 11.01.2021 (4)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5): 14.12.2020, 14.01.2021
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 10.12.2020, 10.01.2021

Sozialversicherung (7): 28.12.2020, 27.01.2021

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.12.2020/25.01.2021, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.