09. April 2025
Steuerliche Informationen April 2025
Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat zudem zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz Stellung genommen. Die Richter entschieden, dass eine steuerfreie Behandlung solcher Zahlungen auch dann möglich bleibt, wenn die Auszahlung erst nach der Beendigung der Altersteilzeit erfolgt. D. h., die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen scheitert nicht daran, dass der Empfänger zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von
E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.
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Für Einkommensteuerpflichtige
Eine Steuerpflichtige musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des Schädigers erhielt sie jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Versicherung kam ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen Steuerschaden handelt, dessen Ersatz keine Steuer auslöst.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Die Richter knüpften insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schlossen die Richter aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß
§ 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“, so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 5/23).
Im Streitfall war der Kläger im Rahmen einer Altersteilzeit beschäftigt und erhielt neben seinem regulären Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag (gem. § 3 Nr. 28 EstG) in Höhe von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Nach Beendigung der Altersteilzeit bzw. während seines Ruhestands wurde ihm aus einem betrieblichen Bonusprogramm ein Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags ausgezahlt. Den Aufstockungsbetrag machte der Kläger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Progressionsvorbehalt) geltend. Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamte Auszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in Altersteilzeit befand. Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung und stellte klar, dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung ist. Entscheidend sei, dass der Aufstockungsbetrag auf der während der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung und den dazugehörigen Vereinbarungen beruht. Die Steuerbefreiung verliere nicht ihren Zweck (die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes), nur weil der Betrag erst nach Beendigung der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich sei nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wurde. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 4/22).
Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auf Seiten der Gesellschafter darstellen. Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, müssen nicht zwangsläufig alle Gesellschafter diese als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern. Nach Auffassung der Richter sei entscheidend, wer tatsächlich Zugriff auf die Gelder hatte (Az. 9 K 677/21 E).
Im Streitfall waren die Klägerin und ihre Mutter zu je 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei Betriebsstätten (Modehaus und Textilgroßhandel). Die Klägerin war zeitweise auch Geschäftsführerin. Während einer Betriebsprüfung konnte der Verbleib von Geldbeständen nicht aufgeklärt werden. Die Betriebsprüfung nahm dies zum Anlass, in Höhe der „verschwundenen“ Bestände Zuflüsse an die Gesellschafterinnen anzunehmen, die den beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote je zur Hälfte als vGA zugerechnet wurden. Die Tochter klagte gegen die Steuerbescheide, weil ihr die Gelder nicht zugeflossen seien. Sie sei nur für den Textilgroßhandel zuständig gewesen. Außerdem hätten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Die Schwarzeinnahmen aus dem Modehaus müsse die Klägerin nicht versteuern, da sie darauf keinen Zugriff gehabt habe.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund einer vorzeitigen Auflösung eines sog. Zinsswaps (ein unbedingtes Termingeschäft) keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind. Beende ein Steuerpflichtiger einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, werde ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst (Az. VIII R 26/21).
Im Streitfall hatte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ein Umschuldungsdarlehen zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks abgeschlossen. Zur Zinssicherung wurde ein Zinsswap mit einer Laufzeit von zehn Jahren vereinbart. Aufgrund gesunkener Marktzinsen führte die Swap-Vereinbarung jedoch zu einer finanziellen Zusatzbelastung. Daher entschied sich die Gesellschaft zu einer vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps und leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 700.000 Euro. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben sei. Die Zahlung sei vielmehr als Verlust aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft ausschließlich die vorzeitige Beendigung von Zinsswaps. Schuldzinsen und laufende Swap-Zahlungen bleiben nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.
Hintergrund
Zinsswaps werden von Immobilieninvestoren häufig zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos eingesetzt. Im Kern handelt es sich dabei um ein Finanzinstrument, bei dem feste und variable Zinsen auf eine Darlehenssumme getauscht werden. Während laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps nach bisheriger Rechtsprechung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) anerkannt werden, stellte sich die Frage, wie eine einmalige Ausgleichszahlung bei der vorzeitigen Beendigung eines solchen Geschäfts steuerlich zu behandeln ist.
Bildung von Rückstellungen für übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage (§ 5 Abs. 7 Satz 5 EstG) gebildet werden kann. Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5
Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus, so die Richter (Az. XI R 24/21).
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden darf. Ein Arbeitnehmer wechselte von einem anderen Unternehmen zur Klägerin als neuer Arbeitgeberin. Die Klägerin übernahm dabei die vom vorherigen Arbeitgeber erteilte
Versorgungszusage mit den entsprechenden Vermögenswerten in Höhe von rund 512.000 Euro. Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 Euro, für den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Rücklagenbildung unzulässig bzw. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht anzuwenden sei, denn die Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG greife nur auf die in § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 EStG genannten Tatbestände. Jedoch werde die Übernahme von Pensionsverpflichtungen in Satz 4 aufgeführt.
Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren war zwischen den Parteien streitig, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind (Az. 9 K 83/24). Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfalle eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthalte § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ nur von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist (Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005).
Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten.
Dieser Nachweis ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen.
Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung (Privatversicherte) kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.
Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
- die Art des Rezeptes.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (Nichtbeanstandungsregelung). D. h., für den Veranlagungszeitraum 2024 ist ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen unschädlich.
Die Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst vorliegen, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (Az. IX R 19/24).
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermieteten die Kläger mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das beklagte Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Sie begründeten dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Jahr 2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Kläger zurück. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar hätten die Kläger den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung sei jedoch nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt - erst dann kämen die Mittel der Immobilie zugute. Des Weiteren hob der Bundesfinanzhof hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.
Hintergrund
Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (§19 und § 28 WEG) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwaltung die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für unrichtige Steuerausweise in den von ihm übernommenen Mietverträgen haftet (Az.
V R 16/22).
Im Streitfall hatte die Klägerin ein mit einem vermieteten Bürogebäude bebautes Grundstück erworben. Der Voreigentümer hatte u. a. mehrere Mietverträge abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Mieten mit dem Zusatz "+ 19 % Mehrwertsteuer" benannt. Die Klägerin selbst behandelte die Umsätze aus der Vermietung der genannten Räume als steuerfrei.
Diese Entscheidung werden sehr viele Erwerber von Grundstücken erleichtert zur Kenntnis nehmen. Wenn die Rechtsauffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren Bestand gehabt hätte, dann müssten Grundstückserwerber bei allen für das Grundstück bestehenden Mietverhältnissen nachforschen, ob nicht bei Abschluss des Mietvertrags im Vertrag oder in irgendwelchen Anschreiben, Anlagen etc. eine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Der Betriebsprüfer hätte dann sehr schnell für die Zeit nach dem Erwerb sein Erfolgserlebnis.
Hinweis
In vergleichbaren Fällen ist aber trotzdem dringend anzuraten, bei einem Grundstückserwerb mit Unternehmern als Mieter, die vertragliche Situation auf das gewünschte und gewollte Ergebnis hin zu überprüfen und ggf. Mietverträge anzupassen.
Eine völlig andere steuerrechtliche Folge ergibt sich allerdings bei einem durch Erbfall erworbenen Grundstück. Da tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und übernimmt damit auch die Verpflichtungen aus § 14c Abs. 1 UStG.
Für Gewerbesteuerpflichtige
Die Klägerin, eine Spezialagentur für Außenwerbung, unterstützte ihre Kunden bei der Planung und Umsetzung von Außenwerbekampagnen. Da sie keine Werbeträger dauerhaft anmietete und auch keine kreativen Leistungen erbrachte, wurden stattdessen Werbeflächen für begrenzte Zeiträume bei Werbeträgeranbietern gebucht, welche sich um Anbringung, Wartung und Dokumentation der Werbemaßnahmen kümmerten. In diesen Buchungen von Werbeträgerflächen sah das beklagte Finanzamt gewerbesteuerpflichtige Mietaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) oder Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Das Hessische Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Es vertrat die Ansicht, dass Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) unterliegen.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück (Az. III R 33/22). Die Richter stellten klar, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur bei der zeitlich befristeten Überlassung von immateriellen Rechten (z. B. Urheberrechten oder Patenten) erfolgt. Entscheidend sei, dass das überlassene Recht eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegenüber Dritten darstellt. Im Streitfall sei die Werbefläche lediglich für die Sichtbarkeit der Werbung genutzt worden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lag jedoch keine Übertragung von Rechten mit eigenständigem Vermögenswert vor, also war keine Hinzurechnung gerechtfertigt.
Zur Einordnung der Verträge als Mietverträge (Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) führten die Richter aus, dass bei der rechtlichen Einordnung von Verträgen entscheidend ist, ob die Hauptleistungspflicht die Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag) oder die Erbringung einer Werbeleistung (Werkvertrag) darstellt. Bei digitaler Werbung (digitale Werbeträger) liege ein Werkvertrag vor, da regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund stehe. Übernehme der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, könne dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen. D. h., auch bei klassischen Werbeträgern wie Plakatwänden könne ein Werkvertrag vorliegen, wenn zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten (z. B. Anbringung, Wartung, Ausbesserung) übernommen werden. Diese Leistungen seien werkvertraglicher Natur und nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen.
Arbeitsrecht
Anders als in vielen anderen Ländern sind Bonuszahlungen in Deutschland nicht immer nur freiwillige Leistungen, die eine besondere Arbeitsleistung nach dem Ermessen des Arbeitgebers honorieren sollen. Vielmehr unterscheidet das deutsche Recht zwischen Gratifikationen und Bonuszahlungen aufgrund von Zielvereinbarungen.
Das Bundearbeitsgericht (BAG) hat mit seinem neuen Urteil vom 19.02.2025 (Az.:10 AZR 57/24) nun frischen Wind in die Thematik der Bonusregelung gebracht. Demnach kann eine zu späte Zielvorgabe des Arbeitgebers zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers führen.
Der Arbeitsvertrag einer Führungsposition sah beim Erreichen von Unternehmenszielen und individuellen Zielen einen Anspruch auf variable Vergütung vor. Laut Arbeitsvertrag waren diese Ziele von der Arbeitgeberin jeweils bis zum 01. März zu definieren. Nun kam es jedoch dazu, dass dem Arbeitnehmer die Unternehmensziele zu spät (etwa nach ¾ der Zielperiode) und die individuellen Ziele gar nicht mitgeteilt wurden. Wegen den unzureichenden Zielvorgaben klagte dieser auf Zahlung der variablen Vergütung.
Das BAG sprach dem Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch gem. § 280 I, III BGB iVm § 283 S. 1 BGB zu. Begründet wurde dies damit, dass die Arbeitgeberin durch die verspätete/gänzlich fehlende Zielvorgabe schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen hat. Laut BAG resultieren verspätete/unterlassende Zielvorgaben darin, dass die ihnen zugrundeliegende Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllt werden kann.
Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO. Demnach ist der arbeitsvertraglich festgelegte Bonus für eine 100 prozentige Zielerreichung zunächst die Grundlage. Um diesen Anspruch zu mindern oder auszuschließen, müsste der Arbeitgeber besondere Umstände darlegen, warum der Arbeitnehmer das vereinbarte Ziel nicht erreicht hätte. Dies kann etwa dann gelingen, wenn der Arbeitnehmer auch in den Vorjahren - und trotz ordnungsgemäßer Mitteilung der Ziele -, diese nicht erreicht hat.
Das Gericht machte insbesondere deutlich, dass allein die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Festlegung der Ziele trägt. Aus diesem Grund musste der Arbeitnehmer auch nicht darauf hinwirken, dass ihm die Ziele genannt werden. Ihm konnte daher kein anspruchsminderndes Mitverschulden gem. § 254 I BGB zu Lasten gelegt werden.
Das Gerichtsurteil wird wohl grundlegende Auswirkungen für die Praxis haben. Arbeitgeber sind nun noch stärker in der Pflicht, die festgelegten Ziele für ihre Mitarbeiter frühzeitig und konkret zu kommunizieren, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Versäumnisse in der Zielvorgabe können nicht nur zu finanziellen Nachteilen führen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beeinträchtigen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Prozesse zur Zieldefinition und -kommunikation überprüfen und anpassen müssen, um rechtliche Risiken zu minimieren und die gewünschte Motivationswirkung der Zielvorgaben aufrechtzuerhalten.
Damit Sie – insbesondere angesichts der neuen Rechtsprechung – gut informiert sind, finden Sie im Folgenden noch eine Übersicht der verschiedenen Bonusregelungsmöglichkeiten.
- Gratifikationen
Erstere sind in der Regel an den Eintritt eines Zeitpunktes (z.B. Weihnachten, Dienstjubiläen oder Urlaube) geknüpft und stellen keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung dar. Dem Arbeitgeber steht hier in der Regel frei, in welcher Höhe und in welchem Umfang Gratifikationen gewährt werden, sofern sie nicht z.B. arbeitsvertraglich festgeschrieben sind.
- Bonuszahlungen aufgrund von Zielvereinbarungen
Bonuszahlungen, die auf einer Zielvereinbarung beruhen, sind dagegen erfolgsabhängig. Sie stellen eine unmittelbare Gegenleistung für die in der Zielvereinbarung festgeschriebene Arbeitsleistung dar, sodass ihnen Entgeltcharakter zu kommt. Ein Anspruch entsteht demnach während des Bezugszeitraumes entsprechend der vereinbarten Dauer und wird zu einem bestimmten, in der Regel in der Zielvereinbarung festgelegten, Datum fällig. Bei jährlich neu zu treffenden Zielvereinbarungen muss dabei beachtet werden, dass die Ziele rechtzeitig, d.h. in der Regel im ersten Quartal eines Jahres, festgelegt sind und eine Zielerreichung und die damit verbunden Anreizfunktion bis zum Ende des Jahres überhaupt noch möglich bzw. umsetzbar ist.
Der Entgeltcharakter führt dazu, dass Regelungen in der Zielvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, die die Leistung solcher Bonuszahlungen beschränken oder einschränken einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterliegen und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Dadurch soll das Entgelt des einzelnen Arbeitnehmers geschützt werden. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer für den Erhalt des jeweiligen Bonus bereits Arbeitsleistungen erbracht hat, die auch honoriert werden sollen. Diese Honorierung soll dabei nicht im Ermessen des Arbeitgebers stehen.
So sind Klauseln in einem Arbeitsvertrag, die die Zahlung des Bonus unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen, unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung liegt hier nämlich gerade darin, dass der Arbeitgeber eine Vergütung nach reinem eigenen Dafürhalten gewähren könnte, obwohl der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbracht hat, die auch zur Erreichung des festgelegten Zieles geführt haben und somit vergütungswürdig wären.
Auch Stichtagsklauseln, die die Zahlung des Bonus an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag knüpfen, sind aus denselben Gründen unwirksam.
Im Rahmen der Bonuszahlung ist demnach immer zu beachten, ob die vereinbarte Bonuszahlung eine Arbeitsleistung honoriert und die Leistungen somit Entgeltcharakter haben. Nur wenn der Bonus keine Arbeitsleistung honorieren soll, kann eine Auszahlung des Bonus im Ermessen des Arbeitgebers liegen.
In der Regel sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die Teilnahme des Arbeitnehmers an Weiterbildungsmaßnahmen von Interesse. Arbeitgeber zeigen ihr Interesse an einer Weiterbildung oftmals dadurch, dass sie sich zu einer Kostenübernahme betreffend der Weiterbildungskosten bereit erklären. Übernommen werden können dabei nicht nur die Kosten des Lehrgangs oder der Fortbildung an sich, sondern auch andere Kosten die bei der Wahrnehmung des Weiterbildungsangebotes für den Arbeitnehmer entstehen, wie Fahrtkosten, Verpflegungs- und Unterkunftskosten oder Kinderbetreuungskosten.
Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten eines Arbeitnehmers so wird er im Gegenzug immer auch ein Interesse daran haben von der Weiterbildung zu profitieren und den Arbeitnehmer langfristig an das Unternehmen zu binden. Um eine gewisse rechtliche Planungssicherheit für den Arbeitgeber zu schaffen, sehen die Kostenübernahmevereinbarungen oftmals Klauseln vor, die den Arbeitnehmer nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme für eine gewisse Zeit an das Unternehmen binden sollen. So sind bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrages ansonsten die übernommenen Kosten zurückzuzahlen.
Doch wie lange darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an das Unternehmen binden ohne seinen Rückzahlungsanspruch zu verlieren? Eine zu lange Bindungsdauer kann hier die gesamte Vereinbarung unwirksam werden lassen.
Weiterbildungsmaßnahmen können nur dann zurückgefordert werden, wenn die Maßnahmen für den Arbeitnehmer neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen oder für ihn einen geldwerten Vorteil darstellen, der die Voraussetzungen für höhere Vergütungsmöglichkeiten eröffnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die zulässige Bindungsdauer im Wesentlichen nach der Dauer der Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme, da diese in der Regel die Höhe der Kosten einer solchen Maßnahme bestimmt aber auch Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikationen ist. Die Rechtsprechung hat hier Richtwerte gebildet. Je nach Einzelfall kann es von diesen Werten Abweichungen geben.
Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen frühzeitig so hat dieser nicht nur die Kosten für die Fortbildung selbst, sondern auch sämtliche entstandene Kosten, wie Reise- und Übernachtungskosten zu erstatten, wenn diesbezüglich eine wirksame Vereinbarungen zwischen den Parteien besteht. Der zu erstattende Betrag reduziert sich mit jedem Monat, in dem der Arbeitnehmer nach Abschluss der Aus-/Fortbildung tatsächlich Arbeitsleistung erbringt.
Sonstiges
Im November des letzten Jahres hat das Kammergericht Berlin („KG“) eine interessante Entscheidung in Bezug auf die Geschäftsführung einer GmbH und die innere Verfassung (Einberufungsbefugnis einer Gesellschafterversammlung) einer GmbH getroffen.
In dem Verfahren wird über die Wirksamkeit eines Beschlusses im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gestritten. Der Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung einberufen hatte, war zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen worden. Diese Abberufung war jedoch noch nicht in das Handelsregister eingetragen.
Die Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH hat grundsätzlich sofortige Wirkung. Zu einem anderen Ergebnis kommt man nach der Entscheidung des KG auch nicht durch eine Anwendung der Regelungen aus dem Aktiengesetz, selbst wenn in der GmbH ausnahmsweise ein Aufsichtsrat errichtet wurde. Gemäß der Regelung aus dem Aktiengesetz kann selbst ein abberufener Geschäftsführer, solange die Abberufung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, eine Gesellschafterversammlung einberufen. Eine Vergleichbarkeit zwischen einer GmbH mit Aufsichtsrat und einer Aktiengesellschaft gibt es jedoch laut der Entscheidung des KG, in Bezug auf die Einberufungsbefugnis eines Geschäftsführers, nicht, weil die Gesellschafter einer GmbH zumindest immer mittelbar an der Entscheidung hinsichtlich der Berufung und Abberufung der Geschäftsführung mitwirken. Das gilt auch dann, wenn in der GmbH ein Aufsichtsrat gebildet wurde, da die Gesellschafter der GmbH über die Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Entscheidung der Übertragung der Abberufungskompetenz, aktiv auf den Abberufungsprozess Einfluss nehmen können.
Ebenfalls kann sich ein Mitgesellschafter in einem solchen Fall nicht auf den öffentlichen Glauben des Handelsregisters stützen (der Geschäftsführer ist in dem Handelsregister zu diesem Zeitpunkt ja noch eingetragen). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in Bezug auf die eigene Gesellschaft nicht eröffnet.
Ein Einberufungsmangel in Bezug auf eine Gesellschafterversammlung kann grundsätzlich auch in einem solchen Fall noch geheilt werden. Notwendig ist jedoch, dass alle Gesellschafter der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zustimmen. Dies ist jedoch bei einem bestehenden Streit zwischen Mitgesellschaftern nur schwierig zu erreichen.
Durch die Entscheidung des KG wird nochmals gut gezeigt, dass man von den grundsätzlichen Bestimmungen des GmbHG bezüglich der Vorschriften zur Gesellschafterversammlung nicht einfach abweichen kann. Daher sind wichtige Entscheidungen in einer Gesellschaft immer gut vorzubereiten und zu überprüfen. Ansonsten läuft man stets Gefahr, seine Ziele nicht zu erreichen und im nachhinein noch höhere Kosten zu verursachen.
Steuertermine
Lohn-und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.04.20251 , 12.05.20252
Umsatzsteuer: 10.04.20253, 12.05.20254
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung5 : 14.04.2025, 15.05.2025
Scheck6 : 10.04.2025, 12.05.2025
Gewerbesteuer: 15.05.2025
Grundsteuer: 15.05.2025
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:
Überweisung5 : 19.05.2025
Scheck6 : 15.05.2025
Sozialversicherung7: 28.04.2025, 27.05.2025
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2025/23.05.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.