Skip to main content

17. November 2022

Sollte vorsorglich Einspruch gegen die Grundsteuerbescheide eingelegt werden? – Nein!

Sie haben es sicherlich schon mitbekommen – aktuell wird munter diskutiert, ob es Sinn ergibt, „vorsorglich“ gegen die nun eingehenden Grundsteuerwertbescheide Einspruch einzulegen. Die Medien nehmen hierzu nun verstärkt den Ball auf. Die jeweiligen "Experten", die in den Artikeln Handlungsempfehlungen geben, schüren eher noch mehr Verwirrung. Wir möchten Sie über unsere Position nachfolgend aufklären.

Wir sind als steuerlicher Berater verpflichtet, Ihre Rechte umfassend zu wahren. Wenn eine Festsetzung falsch ist oder aus unserer Sicht korrigiert werden muss, weisen wir Sie darauf hin und legen Einspruch für Sie ein. Stellen wir im Fall der Grundsteuerbescheide also fest, dass zu Ihren Lasten von der eingereichten Feststellungserklärung abgewichen wurde oder fällt nachträglich auf, dass die Angaben in der Erklärung falsch waren, wirken wir beim Finanzamt auf eine Änderung hin. Unsere Prüfung blickt dabei primär auf die Berechnungsgrundlagen aus den Feststellungserklärungen und den vom Finanzamt berechneten Wert.

„Vorsorglich“ Einspruch gegen die Grundbesitzfeststellungen einzulegen, wie derzeit oft empfohlen, halten wir für wenig erfolgsversprechend oder sinnvoll. Warum ein vorsorglicher Einspruch sinnvoll sein soll bleibt auch bei den „Experten“ nebulös. Final wird lediglich Unsicherheit geschürt: Man wisse ja nicht, vermutlich wäre rein vorsorglich ein Einspruch besser.

Die „Experten“, die in den Artikeln zum Einspruch raten, führen oftmals die nicht festgelegten Hebesätze der Kommunen als Begründung an. Aus dem Feststellungsbescheid lasse sich die finale Belastung nicht erkennen. Dies ist nach unserer Ansicht jedoch Kern eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens und somit kein Grund für einen Einspruch. Auch die Finanzämter sehen diese Begründung nicht als stichhaltig an – und weisen so begründete Einsprüche zügig zurück. Teilweise wird geraten, der Einspruch könne auch vorsorglich eingelegt werden, um mehr Zeit für die Prüfung der eigenen Angaben zu gewinnen. Auch das führt (zurecht) zu einer zügigen Zurückweisung. Was bleibt, ist der Aufwand und die Beratungskosten für das unnötige Einspruchsverfahren.

Am ehesten lässt sich u.E. ein Einspruch noch mit verfassungsrechtlichen Bedenken / Gleichheitswidrigkeit im Bezug auf die neuen Bewertungsmodelle begründen. Uns erscheinen diese Zweifel jedoch nicht so hinreichend begründet, dass wir Erfolgsaussichten vor dem Bundesverfassungsgericht sehen. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum für pauschale Bewertungsansätze und – anders als das alte Recht – ist der neue Angang nicht per se offenkundig gleichheitswidrig. Auch diese Einsprüche werden derzeit schnell zurückgewiesen.

Aufgrund der fehlenden Grundlagen lohnt sich der Aufwand für massenweise Einsprüche gegen die Festellungsbescheide zur Grundsteuer aus unserer Sicht nicht. Es bleibt dabei: wir erstellen Steuererklärungen sorgfältig und prüfen die Bescheide auf dieser Grundlage. Unsere Finanzämter vorsorglich mit (schlecht begründeten) Einsprüchen zu blockieren sehen wir nicht als den richtigen Weg an und raten Ihnen daher, davon abzusehen.