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30. April 2025

Neues BZSt-Merkblatt: Entlastung bei Kapitalertragsteuer jetzt einfacher – was Unternehmen wissen müssen

Mit dem am 17. März 2025 veröffentlichten neuen Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Entlastungsberechtigung von der Kapitalertragsteuer bringt die Finanzverwaltung mehr Klarheit und Praxisfreundlichkeit für internationale Investoren. Besonders bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen und Holdingstrukturen ist das Thema relevant. Doch was bedeutet das konkret?

 

Hintergrund: Warum überhaupt Entlastung?

Kapitalerträge, die aus Deutschland ins Ausland fließen – etwa Dividenden – unterliegen grundsätzlich der deutschen Quellensteuer. Ausländische Investoren können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise oder vollständige Entlastung davon beantragen. Damit will man vermeiden, dass die gleichen Einkünfte doppelt besteuert werden. Gleichzeitig möchte der Gesetzgeber jedoch verhindern, dass internationale Konzerne mit sogenannten „Treaty Shopping“-Strukturen gezielt Steuervergünstigungen erschleichen.

 

Was ist neu?

Das Merkblatt bezieht sich auf § 50d Abs. 3 EStG und bringt in zwei zentralen Punkten Erleichterungen:

 

1. Persönliche Entlastungsberechtigung:

Bisher mussten alle antragstellenden Unternehmen belegen, dass auch deren Gesellschafter auf derselben rechtlichen Grundlage zur Steuerentlastung berechtigt wären. Diese strenge Sichtweise wurde nun gelockert: Es reicht jetzt, dass die Gesellschafter dem Grunde nach entlastungsberechtigt sind – unabhängig von der konkreten Rechtsgrundlage. Einschränkungen erfolgen lediglich noch in der Höhe des Entlastungsanspruchs.

 

2. Börsenklausel weiter gefasst:

Auch bei börsennotierten Unternehmen wird es einfacher: Bisher galt die sogenannte Börsenklausel nur unter engen Bedingungen auf der direkten Beteiligungsebene. Nun kann sie auch auf indirekte Beteiligungsebenen angewendet werden, sofern alle zwischengeschalteten Gesellschaften gleichwertig oder besser entlastungsberechtigt wären. Das öffnet vor allem für internationale Konzernstrukturen neue Spielräume.

 

Bedeutung für die Praxis

Die Änderungen bedeuten vor allem eins: Mehr Rechtssicherheit und einfachere Anträge. Internationale Investoren und Konzerne mit deutschen Beteiligungen profitieren davon, dass Hürden bei der Antragstellung gesenkt und missbrauchsvermeidende Regelungen praxisnäher ausgestaltet wurden.

Trotzdem bleibt die Entlastung an Nachweispflichten gebunden. Unternehmen sollten daher weiterhin sorgfältig dokumentieren, wie ihr Geschäftsbetrieb strukturiert ist und warum keine missbräuchlichen Absichten bestehen. Außerdem ist anzumerken, dass sich das Merkblatt nur auf die Entlastung von der Kapitalertragsteuer bezieht und nicht etwa auch auf andere Quellensteuern im Falle von Zins- oder Lizenzzahlungen.

 

Fazit

Das neue BZSt-Merkblatt ist ein positives Signal für die internationale Steuerpraxis. Es schafft mehr Transparenz und reduziert Bürokratie – ohne dabei den Schutzmechanismus gegen Steuerumgehung aus den Augen zu verlieren. Für viele Konzerne dürfte das ein willkommener Fortschritt sein.