Skip to main content

13. Januar 2023

Meldepflicht für Transaktionen auf eBay, AirBnb und Co. eingeführt

Bereits 1995 wurde das Online-Aktionshaus Ebay gegründet und löste einen enormen Wachstum des Online-Handels aus. Dabei bot der Verkauf von Waren über Online-Plattformen auch immer ein enormes Potenzial für Steuerstraftaten. Auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen über Airbnb und andere Online-Plattformen wurde die vermeintliche Anonymität teilweise genutzt, um der Finanzverwaltung Einnahmen vorzuenthalten.

Am 01.01.2023 trat daher in Deutschland und der EU das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft. Kern des Gesetzes ist eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen an das Bundeszentralamt für Steuern über die Transaktionen, die von Anbietern auf diesen Plattformen getätigt wurden. Übermittelt werden dabei unter anderem Name, Anschrift und Steuernummer des Anbieters. Außerdem müssen die Plattformbetreiber einmal im Quartal die erzielten Umsätze und Tätigkeiten der Anbieter mitteilen. Die Meldepflicht betrifft nicht nur gewerbliche Nutzer, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen auch private Verkäufe beinhalten.

Unter das neue Gesetz fallen alle digitalen Plattformen, auf welchen Waren oder Dienstleistungen angeboten und dafür Transaktionen getätigt werden. Dazu zählen auch Fahrdienste wie Uber oder Wohnungsvermietungen wie Airbnb. Die Transaktionen müssen auf der Plattform selbst stattfinden, um einen meldepflichtigen Verkauf auszulösen. Damit hält u.a. der beliebte Anbieter eBay Kleinanzeigen eine Sonderstellung. Hier werden die Verkäufe meist vor Ort zwischen den Verkäufern – also außerhalb der Plattform – getätigt. Eine Meldung wäre nur erforderlich, wenn der integrierte Zahlungsservice genutzt wird.

Werden nun alle Verkäufe über diese Plattformen gemeldet?

Transaktionen durch gewerbliche Nutzer unterliegen der Einkommen- und ggf. auch der Gewerbesteuer und somit ohne Beschränkungen auch der Meldepflicht.

Verkäufe privater Nutzer müssen dem Bundeszentralamt für Steuern erst ab einer Gesamtvergütung von 2.000 Euro oder einer Anzahl von 30 Transaktionen pro Jahr gemeldet werden. Die jeweiligen Beschränkungen gelten pro Plattform.

Doch auch, wenn eine Plattform Ihre privaten Transaktionen an das Finanzamt meldet, heißt das nicht, dass diese auch steuerpflichtig werden.

Wann werden meine Verkäufe steuerpflichtig?

Wenn Sie als privater Verkäufer Gegenstände des täglichen Bedarfs verkaufen, bleiben Verkäufe in der Regel steuerfrei. Zu diesen Gegenständen zählen beispielsweise auch größere Elektrogeräte, PKWs, Möbel, Campingwagen oder Boote.

Wer hingegen als privater Verkäufer wiederholt Schmuck oder ähnliche Waren, die nicht zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen, veräußert, sollte glaubhaft belegen können, warum diese Verkäufe stattgefunden haben. Akzeptiert die Finanzverwaltung die Begründung nicht, muss damit gerechnet werden, dass diese Verkäufe steuerlich belastet werden. Auch ein Handel, also der Ankauf und Weiterverkauf, mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs (Fahrräder, Schmuck, Kleidung) ist in der Regel steuerpflichtig.

Ob ein Verkauf steuerpflichtig oder steuerfrei stattfindet, bleibt ebenfalls unabhängig davon, ob dieser digital oder persönlich stattfindet. Auch beim nicht-digitalen Verkauf oder bei dem Verkauf über ebay Kleinanzeigen, wenn die Verkäufe ohne den integrierten Zahlungsservice getätigt werden, kann eine Steuer ausgelöst werden. Die o.g. Grenzen von 30 Verkäufen und 2.000 Euro Vergütung pro Kalenderjahr wirken sich nur auf die Meldepflicht der einzelnen digitalen Plattformen aus. Es können aber auch weniger als 30 Verkäufe zu einer Steuerpflicht führen.

Sollten Sie sich hinsichtlich der Steuerpflicht Ihrer getätigten oder geplanten Online-Verkäufe unsicher sein, unterstützen wir Sie gern.

Sonderfall Airbnb und Co.

Kritisch wird es durch das neue Gesetz auch für Anbieter von Wohnungen auf Plattformen wie Airbnb, die ihre Einnahmen aus der Vermietung bislang nicht deklariert haben. Hier spielt es auch keine Rolle, ob Sie bislang vermietet, unter- oder zwischenvermietet oder ein anderes Modell verwendet haben. Da die Grenze von 2.000 Euro hier schnell erreicht ist, wird Ihre Tätigkeit auf diesen Plattformen künftig gemeldet werden.

Sollte die Finanzverwaltung dadurch zur Auffassung kommen, dass Sie schon länger auf den Plattformen aktiv sein könnten, könnte es sogar zu einer genaueren Beleuchtung Ihrer vergangenen Aktivitäten kommen. Wenn Sie also in der Vergangenheit als Anbieter auf Vermietungsplattformen aktiv waren, ohne diese Einnahmen in Ihrer Steuererklärung aufzuführen, könnte auch eine Selbstanzeige sinnvoll sein.