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05. März 2025

Instandhaltungsrücklage: Wichtige Informationen für Vermieter

Die Instandhaltungsrücklage ist ein Begriff, der besonders für Eigentümer von Immobilien relevant ist. Doch was genau steckt dahinter und welche Bedeutung hat sie im Hinblick auf die steuerliche Behandlung?
 

Was genau ist die Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage ist ein finanzieller Puffer, den Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ansparen, um künftige Reparaturen und Renovierungen zu finanzieren. Sie wird regelmäßig durch Zahlungen der Wohnungseigentümer (Hausgeld) gefüllt und dient dazu, unerwartete Ausgaben, wie etwa für Reparaturen an der Fassade oder den Austausch von Heizungsanlagen, zu decken.
 

Aktueller Stand: BFH-Urteil zur Werbungskosten-Abzugsfähigkeit

Am 14. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Aktenzeichen IX R 19/24) bestätigt, dass Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage weiterhin nicht direkt als Werbungskosten (WK) abziehbar sind. Das bedeutet, dass Vermieter nach wie vor keine unmittelbaren Steuervorteile durch die Einzahlung in diese Rücklage erhalten.
 

Was bedeutet das für Vermieter?

  • Keine Veränderung der Steuerregeln: Trotz der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 1. Dezember 2020 bleibt es so, dass Hausgeldzahlungen grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar sind – jedoch nur dann, wenn sie für tatsächliche Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Der Betrag, der in die Instandhaltungsrücklage fließt, kann weiterhin nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden.
  • Keine negativen Auswirkungen für Vermieter: In einigen Veröffentlichungen wurde die Aussage verbreitet, dass „Hausgeldzahlungen keine Werbungskosten mehr sind“, was zu Verunsicherung bei Vermietern geführt hat. Diese Information ist jedoch nicht korrekt. Zwar kann der Anteil des Hausgeldes, der in die Instandhaltungsrücklage fließt, nicht sofort abgezogen werden, doch alle anderen Hausgeldzahlungen sind nach wie vor als Werbungskosten absetzbar.

Welche praktischen Konsequenzen hat das für Vermieter?

Die Praxis bleibt unverändert: Vermieter können nach wie vor Werbungskosten für ihre Hausgeldzahlungen geltend machen. Nur der Teil, der in die Instandhaltungsrücklage fließt, kann erst dann abgesetzt werden, wenn er für tatsächliche Reparaturen oder Modernisierungen verwendet wird.
 

Fazit: Keine neuen Einschränkungen für Vermieter

Zusammengefasst: Das aktuelle Urteil des BFH bringt keine wesentlichen Änderungen für Vermieter mit sich. Die steuerliche Behandlung von Hausgeldzahlungen bleibt gleich. Zwar ist der Anteil, der in die Instandhaltungsrücklage fließt, weiterhin nicht direkt absetzbar, aber alle anderen Hausgeldzahlungen können nach wie vor als Werbungskosten abgezogen werden. Die „beunruhigenden“ Nachrichten für Vermieter sind daher unbegründet.