02. April 2025
Erstattungszinsen als Kapitalerträge: Was Steuerzahler wissen müssen

Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) auch Steuererstattungszinsen erfasst. Diese entstehen bei der Rückzahlung von zu viel geleisteten Zahlungen durch das Finanzamt, sofern der Zinslauf bereits begonnen hat (i.d.R. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist). Das bedeutet, dass diese Zinsen genauso behandelt werden wie Zinsen aus Bankguthaben oder Dividenden. Steuerpflichtige müssen diese Zinsen daher in ihrer Steuererklärung angeben und versteuern.
Demgegenüber können Zinsen auf Steuernachforderungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Diskussionen, ob diese Ungleichbehandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungsgemäß ist. Dementsprechend sind viele Einspruchs- und Klageverfahren derzeit anhängig.
Die Finanzverwaltung hat nun klare Vorgaben in Form einer sogenannten Allgemeinverfügung erlassen, wie mit Einsprüchen gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen umzugehen ist.
Gemäß der Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung vom 20. Februar 2025 sind alle am 20.2.2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen bestimmte Steuerfestsetzungen zurückzuweisen, wenn sie die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als verfassungswidrig anfechten. Dies betrifft Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge sowie gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und Verlustfeststellungen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass auch private Schuldzinsen nicht abzugsfähig sind, Guthabenzinsen aber als steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sind.
Damit sind die Erstattungszinsen auch weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln.
Fazit: Steuerzahler müssen weiterhin mit der Besteuerung von Erstattungszinsen rechnen
Für Steuerzahler bedeutet dies, dass Erstattungszinsen weiterhin als Kapitalerträge versteuert werden müssen. Wer zu viel Steuer gezahlt hat und nun Erstattungszinsen erhält, muss diese Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben. Die jüngste Verfügung der Finanzverwaltung stellt klar, dass alle Einsprüche gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen zurückgewiesen werden, sofern sie die Verfassungsmäßigkeit infrage stellen.
Wer sich unsicher ist, sollte sich steuerlich beraten lassen, um keine wichtigen Pflichten zu übersehen. Bei Unsicherheiten können Sie sich gerne an uns wenden.