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05. Februar 2025

Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 2025: Wichtige Anpassungen für Unternehmen

Zum 1. Januar 2025 traten durch die Bürokratieentlastungsverordnung wesentliche Änderungen im Meldewesen der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft. Diese betreffen sowohl Unternehmen im internationalen Handel als auch jene, die grenzüberschreitende Zahlungen tätigen oder erhalten.

In diesem Beitrag erläutern wir die zentralen Anpassungen und was Unternehmen jetzt beachten müssen.
 

 

1. Anpassung der Meldeschwellen

Ein zentraler Bestandteil der Änderungen sind die neuen Meldeschwellen, die ab 2025 gelten.
Für folgende Fälle gelten nun geänderte Meldeschwellen:

 

  • Ab 2025 gilt für Transaktionen eine Meldepflicht erst ab einem Betrag von 50.000 Euro, anstatt wie bisher bei 12.500 Euro.
     
  • Zudem wird die Schwelle für Bestandsmeldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten auf 6 Millionen Euro angehoben.
     
  • Auch die Schwelle für Bestandsmeldungen zu Vermögenswerten von Inländern im Ausland oder von Ausländern im Inland wird auf 6 Millionen Euro erhöht.

 

2. Vereinheitlichung der Meldefristen

Die Fristen für die Abgabe von Meldungen werden vereinheitlicht und auf Werktage umgestellt, um die Einhaltung zu vereinfachen:

  • Transaktionsmeldungen: Diese müssen bis spätestens 7. Werktag nach Ende des Berichtsmonats eingereicht werden.
     
  • Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern: Die Meldung muss bis zum 10. Werktag des Folgemonats erfolgen.
     
  • Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern, die zum Ende eines Quartals einen Betrag von 500 Millionen Euro überschreiten: Diese Meldungen sind bis zum 50. Werktag nach Quartalsende abzugeben.


3. Änderungen für Kryptowerte

Ein weiterer wichtiger Punkt sind die neuen Meldepflichten für Kryptowährungen. Krypto-Transaktionen mit einem Gegenwert von über 50.000 Euro, bei denen die Gegenpartei im Ausland ansässig ist, sind meldepflichtig. Hierfür wurden ab 2025 neue Kennzahlen eingeführt, die eine präzisere Zuordnung der Kryptowerte zu den Zahlungsbilanzpositionen gewährleisten sollten.


4. Ersetzung der Vordrucke durch Erhebungsschaubilder

Elektronische Meldeformulare ersetzen die bisherigen papierenen Vordrucke. Ab Mitte 2025 werden neue Erhebungsschaubilder in Form von XML-Schemata im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen.

 

Fazit:

Die Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung betreffen eine Vielzahl von Unternehmensbereichen und erfordern eine sorgfältige Umsetzung. Durch die Anpassung der Meldeschwellen, die Einführung von einheitlichen Meldeterminen und die Umstellung auf digitale Verfahren sollen bürokratische Hürden abgebaut und die Effizienz erhöht werden.

Bereiten Sie sich als Unternehmen frühzeitig auf diese Neuerungen vor Die Nichteinhaltung der Meldepflichten kann schwerwiegende Folgen haben. Gemäß § 19 Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und § 81 Abs. 1 AWV drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Mit der richtigen Aufmerksamkeit lassen sich solche Bußgelder vermeiden.


Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen benötigen. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass Ihr Unternehmen die Meldepflichten korrekt und fristgerecht erfüllt.