Skip to main content

24. September 2026

Vorsteuerabzug in der Übergangszeit: BMF erleichtert den Umgang mit PDF- und Papierrechnungen

Mit der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung stellt sich insbesondere in den Jahren 2027 und 2028 die Frage, ob ein Vorsteuerabzug gefährdet ist, wenn anstelle einer E-Rechnung lediglich eine PDF- oder Papierrechnung vorliegt.

Das Bundesfinanzministerium schafft hierzu Erleichterungen: Der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich erhalten, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen durfte, dass der Rechnungsaussteller eine gesetzliche Übergangsregelung in Anspruch nimmt. Weitergehende Nachforschungen, die über die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns hinausgehen, sind nicht erforderlich.

Allerdings müssen bekannte Umstände berücksichtigt werden, etwa die Größe des Rechnungsausstellers, die Geschäftsbeziehung, bekannte Vorjahresumsätze.

Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen können sich grundsätzlich auf die erhaltene Rechnung verlassen, solange keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der Rechnungsaussteller nicht unter eine Übergangsregelung fällt. Der Vorsteuerabzug soll daher nicht allein wegen eines möglicherweise unzutreffenden Rechnungsformats versagt werden.

Praxishinweis: In den Jahren 2027 und 2028 besteht für Rechnungsempfänger regelmäßig kein Anlass, die E‑Rechnungspflicht ihrer Lieferanten eigenständig zu überprüfen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Anwendbarkeit einer Übergangsregelung sprechen, sollte der Sachverhalt näher geprüft und dokumentiert werden.