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30. September 2019

Steuerliche Informationen September 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3):

Fälligkeit: 10.10.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 14.10.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 07.10.2019

Umsatzsteuer (4):

Fälligkeit: 10.10.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 14.10.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 07.10.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag:

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherung (6):

Fälligkeit: 28.10.2019

 

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
(2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(3) Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
(4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
(5) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.2019, 0 Uhr) vorliegen. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 31.10.2019 kein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag)
ist, werden die Beiträge am 29.10.2019 fällig. Die Beitragsnachweise müssen dann bis zum 25.10.2019, 0 Uhr übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim fallen nicht unter die Vergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.

Ein Sohn beteiligte sich finanziell an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter. Er hatte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung entfielen, steuermindernd geltend gemacht.

Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Eine Steuerermäßigung wird nur für Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege gewährt. Aufwendungen für die Unterkunft oder Pflege einer dritten Person fallen nicht unter die Begünstigungsregelungen.

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind - soweit notwendig - unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung, liegt darin ein als Lohnzufluss zu erfassender geldwerter steuerpflichtiger Nutzungsvorteil. Er ist monatlich entweder mit 1 % des Bruttolisten-Neupreises oder nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen. Auf eine tatsächliche private Nutzung kommt es
nicht an. Allein die Möglichkeit zur Privatnutzung reicht aus.

Für den Arbeitnehmer liegt die Bereicherung nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg in den ersparten Aufwendungen für die private Unterhaltung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht nutzen sollte, erspart er sich die für das Fahrzeug anfallenden nutzungsunabhängigen Kosten.

Hat ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter bis zum 27. September 2017 seiner GmbH eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe in Form eines sog. Finanzplandarlehens gegeben, gehört dies zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung. Fällt das Darlehen z. B infolge einer Insolvenz der GmbH aus, kann der Verlust steuerlich zu 60 % einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neuen Entscheidung nochmals dargestellt, wann ein Finanzplandarlehen vorliegt. Maßgebend sind die zwischen dem Gesellschafter und der GmbH getroffenen Vereinbarungen, denen zufolge die eingesetzten Mittel einlageähnlichen Charakter haben sollen, obwohl sie als Darlehen bezeichnet werden. Für ein
Finanzplandarlehen sprechen etwa

  • eine fehlende Kündigungsmöglichkeit des Darlehensgebers,
  • unter Fremden unübliche Konditionen der Darlehensgewährung,
  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung und Darlehensvertrag sowie
  • eine langfristige, den Geldbedarf der GmbH abdeckende Darlehensüberlassung.

Hinweis: Finanzplandarlehen, die nach dem 27. September 2017 gegeben wurden, sind nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ keine Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung mehr. Sie können zwar nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gegebenenfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Jedoch liegen bereits Pläne des Gesetzgebers vor, dies zu unterbinden.

Die D-AG wurde zum 31. Dezember 2012 auf die A-GmbH verschmolzen, wobei deren Buchwerte fortgeführt wurden. In der Bilanz der D-AG war eine sog. § 6b-Rücklage ausgewiesen. Diese kann bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter gebildet werden, um die steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Die Rücklage wird
dann bei bestimmten Neuinvestitionen innerhalb einer festgesetzten Reinvestitionsfrist erfolgsneutral abgezogen. Diese Reinvestitionsfrist war am Verschmelzungsstichtag abgelaufen. Die A-GmbH erklärte den Auflösungsgewinn in ihrer Steuererklärung. Das Finanzamt hingegen erfasste den Gewinn noch in der Schlussbilanz der D-AG.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stimmte dem Finanzamt zu. Werde die Verschmelzung unter Fortführung der Buchwerte vorgenommen, seien Rücklagen so fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätten fortgeführt werden können. Eine § 6b-Rücklage, deren Reinvestitionsfrist am Bilanzstichtag abgelaufen sei, könne in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht ausgewiesen werden. Damit müsse die Rücklage nach Auffassung des Gerichts bei der übertragenden Gesellschaft aufgelöst und von ihr versteuert werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Der Bundesfinanzhof musste sich zum wiederholten Mal mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für „Herrenabende“ beschäftigen:

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils über 300 Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Dabei entstanden Aufwendungen für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung von rund 64 € pro Teilnehmer. Streitig war die Berücksichtigung als
steuermindernde Betriebsausgabe.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Steht fest, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, ist der Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und
Geschäftsfreunde eingeladen werden und nicht mehr rekonstruierbar ist, wer tatsächlich erschienen ist. Ferner gilt dies auch, wenn aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen nicht abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Verluste aus einer Vermietung sind steuerlich anzuerkennen, wenn der Vermieter beabsichtigt, über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird hiervon grundsätzlich typisierend ausgegangen, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist. Bei Gewerbeimmobilien gilt diese Vermutung jedoch nicht. Vielmehr muss die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festgestellt werden. Dabei wird auf einen Zeitraum von 30 Jahren abgestellt.

Eine GbR erzielte Einkünfte aus der Verpachtung eines Hotel-Gasthofs, den sie 1993 erworben hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrags nahm die GbR umfangreiche Umbauten und Erweiterungen vor und verpachtete den neuen Hotel- und Gaststättenkomplex an eine Betriebs-GmbH. Das Finanzamt ermittelte für einen 30-jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Es erkannte in Folge geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse für Vorjahre nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied, dass durch Umbau und Erweiterung ein anderes Objekt entstand. Für dieses begann ein neuer Prognosezeitraum, für den die Überschusserzielungsabsicht neu zu beurteilen ist.

Eine GmbH vermietete ein Gebäude zum Betrieb einer Zahnarztpraxis an eine Ärztegemeinschaft. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH war der Ansicht, dass dies eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung darstelle. Das Finanzamt widersprach.

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag überlassen. Dieser sah keine Aufteilung des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vor. Das Finanzgericht kam daher im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung handelt, da die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Es handelt sich im Ergebnis um eine  eigenständige und einheitliche Leistung besonderer Art. Diese ist dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH können nach den Regelungen des Sozialversicherungsrechts in ihrer Tätigkeit für die GmbH wie normale Arbeitnehmer versicherungspflichtig sein. Sie können aber auch selbständig und damit nicht versicherungspflichtig sein. Zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stand schon immer die Höhe der Kapitalbeteiligung des geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters im Vordergrund. Daneben wurden in der Vergangenheit weitere Abgrenzungsmerkmale wie das Innehaben einer Sperrminorität, das Unternehmerrisiko, die Unternehmensgeschichte, der Umfang der Weisungsunterworfenheit und in Familiengesellschaften die familiäre Rücksichtnahme im Verhältnis zum Weisungsverhältnis, sowie der Ansatz, ob ein gering beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ggf. aufgrund Persönlichkeit und Kenntnissen „Kopf und Seele“ des Unternehmens war.

Daneben war auch das Bestehen von Stimmbindungsvereinbarungen von Belang.

In einer in 2012 einsetzenden Entwicklung der Rechtsprechung des BSG, die in 2015 noch einen weiteren Schritt genommen hat, hat das BSG die Vorhersehbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Tatbestände als so wichtig eingestuft, dass die bisherigen Abgrenzungskriterien zum Status der geschäftsführenden
Gesellschafter aufgegeben wurden. Nun bringt neben einer Beteiligung von 50% und mehr allein eine in der Satzung geregelte Sperrminorität des geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters die erforderliche Weisungsfreiheit und damit die sichere Einstufung als selbständige Tätigkeit.

Einen Vertrauensschutz in einen nach den früheren Abgrenzungskriterien angenommenen selbständigen Status gibt es nur, wenn seinerzeit ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zu der Feststellung geführt hat, und sich seit der Feststellung des selbständigen Status die tatsächlichen Gegebenheiten, die zu der Einstufung geführt haben, nicht geändert haben.

Insofern ist es durch die gewandelte Rechtsprechung des BSG nun bei jeder Änderung in der Beteiligungsstruktur und in der Satzung von großer Bedeutung für die weitere sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers, die Auswirkungen auf die Weisungsfreiheit der geschäftsführenden Gesellschafter zu beachten.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt dann vor, wenn

  • die Arbeit nicht selbstständig ausgeübt wird,
  • die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird und
  • der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat.

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind mit dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

So entschied das Bundessozialgericht und ist der Auffassung, dass unternehmerische Freiheiten bei Pflegekräften kaum denkbar seien, obwohl sie weitgehend eigenverantwortlich arbeiteten. Deshalb könne eine Selbstständigkeit nur ausnahmsweise angenommen werden. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, wie z. B. ein Auswahlwahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten als Indizien für eine Selbstständigkeit nicht aus.

Eine Zahnärztin überwachte Teile ihrer Praxisräume (Bereich hinter dem Empfangstresen, Flur bis zur Eingangstür und vom Flur abgehenden Wartebereich) während der Öffnungszeiten mit einem Kamera-Monitor-System. Die Monitore standen in den Behandlungszimmern. Die Eingangstür der Praxis war während der Öffnungszeiten nicht verschlossen, der Empfangstresen nicht besetzt. An der Tür und am Tresen befanden sich Schilder mit der Aufschrift „Videogesichert“.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landesdatenschutzbeauftragten Recht, der gegenüber der Zahnärztin angeordnet hatte, die Kamera so auszurichten, dass sie Besucher der Praxis während der Öffnungszeiten nicht mehr erfasst.

Die Beobachtung der Besucher ist unzulässig, weil diese nicht schriftlich eingewilligt haben. Auch die Hinweisschilder („Videogesichert“) führen nicht zu, dass die Besucher mit dem Betreten der Praxisräume ihre Einwilligung erklären. Darüber hinaus ist die Videoüberwachung auch nicht zur Wahrung berechtigter Interessen der Zahnärztin erforderlich. Die von ihr angestrebte Verhinderung von Straftaten (z. B. Diebstahl) kann eine Videoüberwachung nur rechtfertigen, wenn in Bezug auf die Praxis eine erhöhte, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht. Dafür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte.

Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf Basis des nicht mehr gültigen Bundesdatenschutzgesetzes getroffen. Die Videoüberwachung wäre allerdings bei Anwendung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung gleichfalls unzulässig.

Ab dem 01.10.2019 sind die Standorte der KBHT-Gruppe nur noch unter den nachstehenden Faxnummern erreichbar:

  • Neuss (KBHT Kalus + Hilger PartG mbB, KBHT GmbH): 02131/9243-92
  • Leverkusen (KBHT Müller, Dreizehner & Kollegen): 0214/87091-50
  • Düren (KBHT Müller, Berger & Kollegen): 02421/69381-50
  • Bonn (KBHT Kilian & Partner): 0228/923938-9
  • Erkrath (KBHT Salker & Partner): 02104/1755-17
  • Bergheim (KBHT Cremer & Partner): 02271/98494-29

Bitte beachten Sie, dass die Telekom die Übertragungstechnologie von Faxen großenteils bereits von ISDN auf den neuen Standard Voice over IP (VoIP) umgestellt hat. Bei der alten ISDN-Technologie wurden alle Informationen des Faxes kontinuierlich auf einem zuvor definierten, konstanten Übertragungsweg zum Empfänger übermittelt. Bei der neuen All-IP-Technologie allerdings werden alle Informationen des Faxes in verschiedene Pakete gepackt, die unterschiedliche Wege zum Empfänger nehmen. Für den Empfänger heißt das: Informationen können verloren gehen, so dass ein Fax nur unvollständig bei ihm ankommt oder die Übertragung ganz abbricht. Die  Wahrscheinlichkeit, dass ein Fehler auftritt, steigt mit der Anzahl der übertragenen Seiten bzw. mit der Dauer der Verbindung immer weiter an. Auch wenn Sender und Empfänger unterschiedliche Provider nutzen, gilt eine sichere und vollständige Übertragung des Fax als unwahrscheinlich.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, uns auch gerne Unterlagen etc. per E-Mail zuzusenden.