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12. November 2020

Steuerliche Informationen November 2020

Zu Zeiten von Corona zeigen viele Mitarbeiter vollen Einsatz, um das Unternehmen zu sichern, Kunden zu unterstützen etc. Der Gesetzgeber bietet eine Möglichkeit für Arbeitgeber, diesen Einsatz bis zum Jahresende durch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von bis zu 1.500 € zu honorieren.

Der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist im Detail komplex und bietet teils erhebliches Optimierungspotential. Wir erklären Ihnen, wie Sie die bestehenden Regelungen z.B. mit Hilfe von vorzeitigen Zahlungen zu Krankenversicherungsbeiträgen, optimal nutzen können.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Vereinfachungen erreicht werden. Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.

Zudem soll ab 2021 die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 auf 35 Cent steigen, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Geringverdiener sollen eine sog. Mobilitätsprämie bekommen.

Der Bundesrat hat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen Bonus von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Sonderzahlung kann im Zeitraum vom 31.03.2020 bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Das heißt, die Sonderzahlung darf weder vor dem 31.03.2020 vertraglich vereinbart worden sein, noch darf z.B. in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung für eine üblicherweise jährlich wiederkehrende Sonderzahlung gebildet worden sein. 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass die Sonderzahlung gerechtfertigt ist. Formal ist daher grundsätzlich nur zu beachten, dass die steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen im Lohnkonto separat aufzuzeichnen sind. Wir empfehlen dennoch, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem formlosen Schreiben darüber zu informieren, dass die Sonderzahlung infolge der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wird.

Privatversicherte sowie teilweise freiwillig gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, z.B. durch die freiwillige Vorabzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, ihre Steuerlast zu optimieren. Dies empfiehlt sich z.B., falls neben der Krankenversicherung noch weitere Versicherungsbeiträge - im nicht unerheblichem Umfang - für sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflicht-, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht etc.) geleistet werden oder falls der Steuersatz in einem Jahr deutlich höher ist, als für die zukünftigen Jahre (z.B. durch einmalige Veräußerungsgewinne oder bei Neurentnern/-pensionären).

Krankenversicherungsbeiträge können für bis zu 3 Jahre im Voraus gezahlt und steuerlich abgezogen werden. Soweit es sich hierbei um Beiträge für reine Basisleistungen handelt, sind die steuerlichen Höchstbeträge von 2.800 EUR (bei Ehegatten bis 5.600 EUR) unbeachtlich. Durch die Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge wirken sich dann auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus und führen zu einer zusätzlichen Steuerersparnis von bis zu 3.528 EUR bzw. 7.056 EUR (bei Ehegatten jeweils für 3 Jahre; 42% Steuersatz), die sonst durch die vorgenannten Höchstbeträge bzw. den Abzug für die reinen Basisleistungen unberücksichtigt bleiben würden. Diese Steuersatzsenkung kann insbesondere in Kombination mit der sog. Fünftelregelung auf Veräußerungsgewinne oder Abfindungen schnell zu einer zusätzlichen Steuersenkung im vier- teilweise sogar fünfstelligen Bereich führen.

Die Möglichkeit der freiwilligen Vorauszahlung sollte vorab mit der Versicherungsgesellschaft besprochen werden, da dies bei freiwillig gesetzlich Versicherten nicht immer akzeptiert wird. Zu beachten ist zudem das mögliche Insolvenzrisiko der Versicherungsgesellschaft.

Bereits im Mai 2019 haben die Finanzminister der Länder das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Die Bundesregierung hat dies bisher nicht aufgegriffen. Die Finanzminister der Länder haben am 9. Oktober 2020 über den Bundesrat ihre Vorschläge dazu in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht.

Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Vereinfachungen erreicht werden:

  • Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.
  • Zukünftig sollen kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei –auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet.
    Gleiches gilt für die notwendige Anhebung der Freibeträge bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Anpassungen würden - bei einer nur geringen Auswirkung auf das Steueraufkommen - zu großen Erleichterungen für die betroffenen Körperschaften führen. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinnermittlung mehr eingereicht werden müsste.
  • Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden.

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen können, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat.

Eine entsprechende Klage hatte vor dem Finanzgericht Niedersachsen keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht die Fahrten des Klägers mit seinem privaten Pkw von seiner Wohnung zu seinem Einsatzort nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Der Kläger habe an seinem Einsatzort seine erste Tätigkeitsstätte, denn er war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei seinem Einsatz nicht um einen Fall der Kettenabordnung. 

Ein Ehepaar wohnte in einer vom Eigentümer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte durch eine Hausverwalterin. Sie verlangten steuerliche Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Dazu legten sie eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung vor. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Das Finanzgericht Niedersachsen hielt das für rechtmäßig. Eine steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrechnung erfordere, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt seien. Aus der Jahresabrechnung müsse sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträge berücksichtigungsfähig seien, insbesondere, wie hoch der Anteil der steuer-begünstigten Arbeitskosten sei und ob diese unbar bezahlt wurden. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt gewesen. 

Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen sollen ab dem kommenden Jahr steuerlich entlastet werden. Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungs-kilometer von 30 auf 35 Cent, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Diesen Betrag darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei zählt die einfache Entfernung. Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten.

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale - also 4,9 Cent. Bei einem kürzeren Arbeitsweg besteht jedoch kein Anspruch.

Spenden mindern die Einkommensteuer, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen gehen. Zu diesen Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Spenden müssen nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch Sachen oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind - gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzielen würde. Wenn jemand Zeit spendet, sollte vorher mit der Organisation eine Vergütung festgelegt werden, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausbleibende Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag.

Lassen Sie sich eine Spendenquittung für das Finanzamt ausstellen. Bei kleineren Spenden bis zu 200 Euro reicht auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.

Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig erkrankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird eine solche Sichtweise den besonderen medizinischen Herausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen bestehen sollten, seien diese im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden. Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. 

Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung bereiten häufig die angefangenen Arbeiten des Bauhaupt- oder Nebengewerbes. Bei diesen unfertigen Leistungen müssen zunächst die Herstellungskosten ermittelt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des Handelsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz eines Unternehmerlohns). Ausgangsgröße dafür sind die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis einer Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der Erlös für die fertige Leistung niedriger ist als die angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und sonstigen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor (=Verlustauftrag), dann muss durch einen Abschlag von den Herstellungskosten der Verlust bereits im Jahresabschluss vorgenommen werden, in dem der Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie Bewertung nimmt also der Verlust vorweg, vor Abrechnung der Leistung im Folgejahr. Ein solcherart ermittelter Verlust kann nur durch eine Minderung des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag berücksichtigt werden. Der Bestand kann aber nur auf 0,00 Euro abgewertet werden, nicht darüber hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor.

Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen für den jeweiligen Auftrag kann für die Bewertung nicht maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres Abschlagsrechnungen angefordert und beglichen, die dem Baufortschritt nicht entsprechen. Die Crux bei der Bewertung der unfertigen Arbeiten liegt also im Wesentlichen bei der Kalkulation der nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesem Grund kann der eventuelle Verlust am sichersten retrograd aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur Bilanzaufstellung abgeleitet werden.

Kosten im Zusammenhang bzw. aus Anlass einer Ehescheidung können häufig einen großen Betrag ausmachen. Ein Abzug dieser Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings trotzdem wegen einer ab 2013 geltenden Regelung fast unmöglich.

Fallen allerdings Prozesskosten im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsempfänger an, dann sind für ihn/sie diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus den Unterhaltszahlungen abzugsfähig. Das gilt aber nur, wenn der Unterhaltszahlende seine Aufwendungen als Sonderausgaben abzieht, denn nur in diesem Fall sind die Bezüge steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden, dagegen läuft aber ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.

Wird dagegen um Versorgungsausgleichszahlungen gestritten, z. B. wegen Beamtenpensionsansprüchen oder Betriebsrenten, müssen die Kosten eines Rechtsstreits bei diesen Einkunftsarten als vorweggenommene Werbungskosten erklärt werden.

Geht der Rechtsstreit für den Klagenden erfolglos aus, können die Werbungskosten trotzdem im gleichen Umfang abgezogen werden, wie bei einem daraus folgenden Einkünftebezug. Der Unterhaltsleistende kann bei ihm angefallene Kosten allerdings nicht absetzen.

Die Grunderwerbsteuer ist nach § 9 GrEStG auf die jeweilige Gegenleistung zu entrichten. Als Gegenleistung kommen in Betracht: 

  • beim Kauf: der Kaufpreis einschließlich weiterer Leistungen des Erwerbers an den Verkäufer. Außerdem Leistungen des Erwerbers an andere Personen, die dafür auf den Erwerb des Grundstücks verzichten (z. B. bei einem bestehenden Vorkaufsrecht). Auch Leistungen eines Dritten an den Verkäufer, damit er dem Käufer das Grundstück verkauft. 
  • beim Tausch: der Wert des eingetauschten Gegenstandes und einer evtl. Zuzahlung.
  • bei der Enteignung: die Entschädigung des hoheitlichen Enteigners.

Besonderheiten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestehen für den Fall, dass der Grundstückserwerber nicht nur den unbebauten Grund und Boden erwirbt, sondern auch gleichzeitig mit dem Veräußerer oder einer von dieser bestimmten Person bzw. Gesellschaft einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes abschließt. Wenn also der Erwerber hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung an den Veräußerer gebunden ist, gehört auch der Preis für die Bauleistung zur Gegenleistung. Diese wesentliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage beruht auf zahlreichen, sehr ins Einzelne gehenden Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Auf der anderen Seite fällt auf den anteiligen Kaufpreis für mitverkaufte bewegliche Gegenstände keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt auch dann, wenn es sich um mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände, wie z. B. eine Einbauküche, eine Markise oder um Zubehör eines gewerblich genutzten Grundstücks handelt. Das bedeutet, dass Ladeneinrichtungen und Betriebsvorrichtungen (wie z. B. Kräne, Bierleitungen, Hotelzimmer-Einrichtungen) nicht zum Grundstück gehören und deren anteilige Gegenleistung nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. 

In diesen Fällen ist es also sinnvoll, den Erwerbspreis bereits im Kaufvertrag aufzuteilen. Auch die auf eine Eigentumswohnung entfallende anteilige Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung für den Erwerb der Wohnung. Auch hierfür ist ein besonderer Ausweis im Kaufvertrag empfehlenswert.

In Deutschland werden wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eng verbundene Unternehmen zusammen zur Umsatzsteuer veranlagt. Hierbei richtet sich der Fiskus stets an sog. Organträger, in der Regel die Muttergesellschaft, den Anteilseigner etc.

Auf europäischer Ebene wird hier allerdings grundsätzlich von einer „Mehrwertsteuergruppe“ gesprochen, welche als separates Rechtsgebilde besteuert wird. Diese Unterscheidung kann z.B. bei möglichen Haftungsfällen eine entscheidende Rolle spielen.

Die Umsatzsteuerfestsetzungen gegen den Organträger sollten hinsichtlich zweier vor dem EuGH hierzu anhängigen Verfahren offen gehalten werden (EuGH-Vorlage vom 07. Mai 2020, V R 40/19 und EuGH-Vorlage vom 11. Dezember 2019, XI R 16/18). Dies geschieht durch Einspruch oder Änderungsantrag vor Wegfall des Vorbehaltes der Nachprüfung. Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen.

Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.

Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen (z. B. Kasten- oder Pritschenwagen).

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Das Kabinett hat am 23. September 2020 den Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes "Ordnungsmerkmal" für besonders relevante Register eingeführt.

Die Steuer-Identifikationsnummer soll zu einer Art Bürgernummer werden, die einer Behörde den einfachen Zugriff auf bereits vorhandene Daten zu einer Person bei einer anderen Behörde ermöglicht. Erlaubt sein soll diese Abfrage allerdings nur, wenn die betroffene Person zustimmt. Vorgesehen ist, dass jeder Bürger die Möglichkeit erhält, über einen sicheren Zugang selbst einzusehen, welche Behörden welche Daten zu ihm ausgetauscht haben.

Zu den 56 Registern, in denen künftig zur Nutzung des neuen Verfahrens zusätzlich die Steuer-ID gespeichert werden soll, gehören neben dem Melderegister u. a. auch das Ausländerzentralregister, bestimmte Dateien der Rentenversicherung, das nationale Waffenregister, das Insolvenzregister und das Versichertenverzeichnis der Krankenkassen.

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.11.2020 (1), 10.12.2020 (1)

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2020

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: 10.12.2020

Umsatzsteuer: 10.11.2020 (2), 10.12.2020 (3)

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 13.11.2020, 14.12.2020
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 10.11.2020, 10.12.2020

Gewerbesteuer: 16.11.2020

Grundsteuer: 16.11.2020

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (4): 19.11.2020
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (5): 16.11.2020

Sozialversicherung (6): 26.11.2020, 28.12.2020

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2020/22.12.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.