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28. Mai 2019

Steuerliche Informationen Mai 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3):

Fälligkeit: 11.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 14.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 07.06.2019

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:

Fälligkeit: 11.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 14.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 07.06.2019

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag:

Fälligkeit: 11.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 14.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 07.06.2019

Umsatzsteuer (4):

Fälligkeit: 11.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 14.06.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 07.06.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag:

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherung (5):

Fälligkeit:26.06.2019

 

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass dieWertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
(2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(3) Für den abgelaufenen Monat.
(4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
(5) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgeben müssen, etwa weil sie andere Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen oder weil sie als Eheleute Arbeitslohn beziehen und sich für die Steuerklassenkombination III/V entschieden haben, können sich für die Steuererklärung 2018 mehr Zeit lassen als bisher.

Sofern sie nicht steuerlich beraten sind, verlängert sich ihre Abgabefrist um zwei Monate und endet für Steuererklärungen des Jahres 2018 grundsätzlich am 31. Juli 2019. Auch für beratene Steuerpflichtige wurde die Frist nach hinten geschoben. Bislang musste die Erklärung bis zum Jahresende des Folgejahrs ans Finanzamt; jetzt ist Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahrs. Konkret heißt das, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2018 endet für Beratene am 29. Februar 2020. Da dieser auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist sogar bis zum 2. März 2020.

Hinweis: Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, können dies weiterhin freiwillig tun. Dafür haben sie wie bisher vier Jahre Zeit.

(Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens)

Zum 1. April 2019 wurde der Pauschbetrag für beruflich veranlasste Umzüge erhöht. Die Pauschale steigt für Verheiratete von bisher 1.573 € auf 1.622 € und für Ledige von 787 € auf 811 €.

Die Pauschale erhöht sich für jede weitere in der häuslichen Gemeinschaft lebende Person um 357 €. Ausgenommen vom Erhöhungsbetrag sind der Ehegatte und der Lebenspartner. Die Pauschale für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind beträgt ab dem 1. April 2019 2.045 €.

Krankheitskosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse, ersetzt worden sind.

Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden nur anerkannt, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird. In bestimmten Fällen (z. B. bei einer Bade- oder Heilkur, einer psychotherapeutischen Behandlung oder bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden) ist ein vor dem Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich.

Unter dem Begriff „amtsärztliches Gutachten“ versteht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstelltes Gutachten. Auch ein amtsärztliches Attest reicht nach diesem Urteil aus, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachzuweisen.

Herr A kaufte 2005 ein Grundstück in den neuen Bundesländern. Im Jahr 2008 führte die Gemeinde ein Bodensonderungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie A gegen Zahlung einer  Entschädigung enteignete. Den Unterschiedsbetrag zwischen der Entschädigung und den Anschaffungskosten behandelte das Finanzamt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, weil A das Grundstück weniger als zehn Jahre besessen hatte.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Eine Enteignung sei keine Veräußerung. Vielmehr beruhe die Enteignung auf einem hoheitlichen Akt und werde gegen den Willen des Eigentümers durchgeführt. Dieser verliere aufgrund der staatlichen Zwangsmaßnahme gegen seinen Willen das Eigentum an dem betreffenden Grundstück. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ein Einzelhändler stellte seine Frau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten Pkw auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzungsmöglichkeit ermittelte der Einzelhändler anhand der 1 %-Regelung und zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch von 15 € monatlich aus. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an.

Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Typischerweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, wenn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismäßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahrten oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehepartner-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Ein Ehepaar ermittelte den Gewinn für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2003 gründeten die Eheleute eine Kommanditgesellschaft (KG) zur Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern.

Die Sonderbilanz der Eheleute bei der KG wies zum 31. Dezember 2006 eine Reinvestitionsrücklage aus, die sie aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb übertragen hatten. Außerdem war in der Sonderbilanz ein Grundstück enthalten, auf dem sie ein auf den 5. Juli 2007 bilanziertes Mehrfamilienhaus errichtet hatten. Die Eheleute zogen die Rücklage in voller Höhe von den Herstellungskosten des Gebäudes ab. Grundstück und Gebäude überließen sie der KG unentgeltlich.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Übertragung der Rücklage ab. Zwar durften die Eheleute die in ihrem Betrieb gebildete Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer Wirtschaftsgüter in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG abziehen. Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2006 befand sich dort jedoch noch kein (Reinvestitions-)Wirtschaftsgut, von dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten sie die Rücklage hätten abziehen können. Das Gebäude wurde erst 2007 fertiggestellt. Die bloße Übertragung der Rücklage oder die Übertragung auf ein
unfertiges Gebäude ist ausgeschlossen.

Die an Verwaltungsratsmitglieder gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtige Einnahmen.

Ein Rechtsanwalt war Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erhielt Zahlungen sowohl für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und dessen Ausschüssen als auch für die Tätigkeit außerhalb dieser Sitzungen. Er vertrat die Auffassung, die pauschalen Entschädigungen für Zeitaufwand gehörten nicht zu seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, da z. B. auch eine an ehrenamtliche Richter gezahlte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht steuerbar sei.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Die Verwaltungsratstätigkeit des Rechtsanwalts sei mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar und damit steuerpflichtig. Ein ehrenamtlicher Richter hingegen solle nur pauschal für die entstandene Zeitversäumnis entschädigt werden. Die an ihn geleisteten Entschädigungen für Zeitversäumnis lägen auch der Höhe nach weit unter den an den Rechtsanwalt gewährten Entschädigungen.

Renovierungskosten der eigenen Wohnung während der Selbstnutzung können steuerlich nur eingeschränkt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Beabsichtigt der Eigentümer die dauerhafte Vermietung dieser Wohnung, sind die nach seinem Auszug entstandenen Renovierungskosten als vorweggenommeneWerbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn die Vermietungsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hat er sich noch nicht endgültig zur Vermietung entschieden, sind die Renovierungskosten erst dann abzugsfähig, wenn eine endgültige Vermietungsabsicht besteht. Diese kann z. B. durch Zeitungsanzeigen oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmerin sein. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden.

Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen. Denn die Gemeinschaft ist unfähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. Folglich sind bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung die einzelnen Gemeinschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im entschiedenen Fall hatten ein Forscher und mehrere weitere Erfinder zusammen eine Erfindung gemacht, sodass ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zustand. Da die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen hatten, war bei der Erfindergemeinschaft aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit von einem Gemeinschaftsverhältnis als Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Daher war der Forscher als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil.

 

Ein Unternehmer betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die in seiner Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen zweier Unternehmen u. a. wegen falscher Rechnungsangaben nicht abzugsfähig seien. Denn die Unternehmen hatten unter der angegebenen Anschrift weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung.

Dies beurteilte der Bundesfinanzhof anders. Zwar muss eine Rechnung nach den gesetzlichen Regelungen u. a. die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird.

Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund nicht befristet werden, wenn mit demselben Arbeitgeber schon vorher einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Ein Arbeiter war von März 2004 bis September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Im August 2013 stellte das Unternehmen den Mann erneut sachgrundlos befristet als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis August 2015. Der Arbeiter vertrat die Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet habe.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann zwar unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war. Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht. Vielmehr lag das vorige Arbeitsverhältnis im entschiedenen Fall nicht sehr lange, sondern nur acht Jahre zurück.

Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach es eine erneute sachgrundlose Befristung für zulässig hielt, wenn zwischen den  Beschäftigungsverhältnissen mehr als drei Jahre lagen.

 

In vielen Städten Deutschlands gilt für Wohnraum ein Zweckentfremdungsverbot. Danach dürfen privateWohnungen nicht oder nur in begrenztem Umfang als Ferienwohnungen vermietet werden. In München ist danach eine Vermietung privater Wohnräume länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig.

Die Stadt München hat daher von der in Irland ansässigen Vermietungsplattform Airbnb Auskunft darüber verlangt, welche Vermieter im Stadtgebiet München im Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018Wohnungen über die Plattform vermietet und dabei die Höchstdauer von acht Wochen überschritten haben.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht München bestätigte. Die Betreibergesellschaft von Airbnb muss, weil sie in Deutschland tätig wird, die nationalen Vorschriften befolgen. Daran ändert auch der irische Firmensitz nichts. Da die Stadt München sachlich und örtlich zuständig war und kein Verstoß gegen EU-Recht oder datenschutzrechtliche Bestimmungen vorlag, war nicht nur das Auskunftsverlangen, sondern auch das zusätzlich angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 300.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung rechtmäßig.