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23. Juli 2019

Steuerliche Informationen Juli 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3):

Fälligkeit: 12.08.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 15.08.2019 (7)

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 09.08.2019

Umsatzsteuer (4):

Fälligkeit: 12.08.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 15.08.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 09.08.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag:

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Gewerbesteuer:

Fälligkeit: 15.08.2019 (5)

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 19.08.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 12.08.2019 (8)

Grundsteuer:

Fälligkeit: 15.08.2019 (5)

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 19.08.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 12.08.2019 (8)

Sozialversicherung (6):

Fälligkeit:28.08.2019

 

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
(2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(3) Für den abgelaufenen Monat.
(4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
(5) In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2019 fällig.
(6) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am
26.08.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen
fällt.
(7) In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 16.08.2019.
(8) In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 13.08.2019.

Abfindungen wegen des Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis können unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Dafür muss es in dem betreffenden Veranlagungszeitraum zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommen und in Folge eine erhöhte steuerliche Belastung entstehen.

Bei einer Aufteilung der Abfindung auf zwei oder mehrere Jahre wird die Tarifermäßigung grundsätzlich nicht gewährt. Unschädlich ist es jedoch, wenn im zweiten Jahr nicht mehr als 10 % der Gesamtentschädigung gezahlt werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Eine Mutter übertrug ihren Kindern je zur Hälfte ihren Kommanditanteil an einer Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftsanteil an einer GmbH, jeweils unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchsrechts. Jahre später gab sie ihre Nießbrauchsrechte vollständig auf. Noch am selben Tag veräußerten die Kinder ihre gerade vom Nießbrauch der Mutter befreiten Gesellschaftsanteile an einen fremden Dritten.

Als Gegenleistung für die Aufgabe des Nießbrauchsrechts der Mutter verpflichteten sich die Kinder zur Zahlung monatlich gleichbleibender Geldbeträge. Die Zahlungsverpflichtungen wurden als dauernde Last vereinbart und als Sonderausgaben geltend gemacht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg sind die geltend gemachten Beträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Vermögensübertragung erfolgte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug vereinbarte Versorgungsleistungen wären als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens gezahlt werden können. Wird aber, wie im zu beurteilenden Fall, das Vermögen zeitgleich mit der Vereinbarung über laufende Geldzahlungen veräußert, entfällt die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs. Die Zahlung der zukünftigen Verpflichtungen aus dem Veräußerungserlös ist ein Verbrauch der Vermögenssubstanz und keine Zahlung aus einem „zukünftig zu erwirtschaftenden Nettoertrag“.

Getrennt lebende Eltern streiten sich häufig darüber, wem von beiden das Kindergeld zusteht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist die Haushaltsaufnahme des Kinds der Anknüpfungspunkt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist entscheidend, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt.

Im Urteilsfall lebte der Sohn am Studienort in einer eigenen Wohnung. Der Vater zahlte dem Sohn monatlich 590 €. Die Mutter zahlte monatlich 490 €. Darüber hinaus zahlte sie den Semesterbeitrag, die Bahncard, Heimfahrt-Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse versagte der Mutter das Kindergeld, weil der Sohn nicht in ihrem Haushalt lebte und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leistete. Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof.

Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt. Der Begriff der Unterhaltsrente orientiert sich am Begriff der Geldrente. So ist der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Gewährte Sachleistungen wirken sich nicht aus. Da der Vater in allen Monaten regelmäßig 100 € mehr gezahlt hat als die Mutter, ist er vorrangig berechtigt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Frage, ob der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf eine gegenüber der Gesellschaft bestehende Darlehnsforderung zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führt, dahingehend entschieden, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust nur insoweit vorliegt, als die Kapitalforderung nicht werthaltig ist. Soweit die Forderung werthaltig ist, kommt es zu einer verdeckten Einlage in das Vermögen der Gesellschaft. Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Der Verlust entsteht im Zeitpunkt des Verzichts und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden.

Hinweis: Der Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht Änderungen vor, die sich künftig auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen auswirken könnten.

Hat ein Bilanzierender GmbH-Anteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbH-Anteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschüttenden Gewinn bereits ein unkündbares Darlehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüttung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsvermögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte.

Hinweis: Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.

Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräußerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten.

Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der  Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt.

Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Sie besaß im Inland eine vermietete Immobilie und war insoweit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können.

Ein Steuerpflichtiger, der neben einem inländischenWohnsitz auch einen ausländischen hat, ist auch dann unbeschränkt im Inland steuerpflichtig, wenn der ausländischeWohnsitz den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen begründet.

Ein rumänischer Staatsbürger unterhielt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Rumänien eineWohnung. In beiden Staaten wurden steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Der Rumäne reichte beim deutschen Finanzamt unter Hinweis auf seinenWohnsitz in Rumänien eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ein. Er erklärte darin ausschließlich seine inländischen Einkünfte.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrereWohnsitze innehaben kann. Haupt- und Nebenwohnsitz sind dabei für die Bestimmung der Steuerpflicht gleichwertig. Auch ein Nebenwohnsitz in Deutschland begründet daher eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Wer im Ergebnis dann das Besteuerungsrecht für welche Einkünfte hat, bestimmt sich – sofern vorhanden – alleine nach den anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 €. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an.

Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 460.000 €. Zu Recht, wie das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte. Der Wertansatz sei nicht zu beanstanden. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für einWirtschaftsgut liefert vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinenWert bzw. den Verkehrswert.

Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH klagte gegen einen der beiden Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getätigt wurden. Der beklagte Geschäftsführer verteidigte sich mit dem Argument, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht kannte. Überdies sei mündlich eine Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführer vereinbart worden und er nicht für den Bereich der Finanzen, sondern für den Kreativbereich zuständig gewesen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung eine von allen Mitgliedern des Organs mitgetragene Aufgabenzuweisung voraussetzt, die klar und eindeutig abgegrenzt ist. Eine schriftliche Dokumentation ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beklagte dennoch genauer kontrollieren müssen, ob das Unternehmen seinen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Auch eine zulässige Ressort- und Aufgabenverteilung entbindet nicht von der Wahrnehmung grundsätzlich nicht übertragbarer Aufgaben, wie der Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen, dessen Anforderungen der Geschäftsführer nicht genügt hat. Neben die Haftung für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich tritt selbst bei einer wirksamen Geschäftsverteilung die Pflicht zur effektiven Kontrolle der Mitgeschäftsführer.

Grundsätzlich können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Den zuletzt genannten Ausnahmetatbestand verneinte das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem es um die Gewährung von Altersfreizeittagen ging.

Der Kläger war Teilzeitbeschäftigter in einem Betrieb der chemischen Industrie. Sein Betrieb war an einen Tarifvertrag gebunden, der älteren Arbeitnehmern Anspruch auf Altersfreizeiten gewährte. Trotzdem schloss der betreffende Betrieb mit dem zuständigen Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der Teilzeitarbeitskräfte von der Inanspruchnahme von Altersfreizeit ausgeschlossen wurden. Dies erklärte das Bundesarbeitsgericht wegen Verstoßes gegen die Sperrwirkung des Tarifvertrags für unwirksam.

Alter schützt vor Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Geklagt hatten zwei Senioren, die wegen Eigenbedarfs ihreWohnung verlassen sollten.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den 87- und 84-jährigen Mietern seit vielen Jahren angemietet war. Der Vermieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Mieter hatten der Kündigung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, die langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache sowie die für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mitteln widersprochen.

Das Gericht hat den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zugebilligt. Diese hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung aufgrund des hohen Alters eine besondere Härte bedeute. Dabei ließ das Gericht offen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Ab welchem Alter diese Grundsätze anzuwenden sind, ließ das Gericht allerdings offen.