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29. Januar 2020

Steuerliche Informationen Januar 2020

Zwar sind Kryptowährungen wie Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel. Wenn ein Anleger in sie investiert und innerhalb eines Jahres an- und verkauft, muss der Gewinn jedoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!

Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und Co. unterliegen wie bei anderen Wirtschaftsgütern auch der Steuer. So entschied auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Kryptowährungen grundsätzlich mit Fremdwährungen vergleichbar sind, deren Gewinne ebenfalls besteuert werden.

 

Im November 2019 haben wir Sie über Änderungen im europäischen Umsatzsteuerrecht durch die sog. Quick Fixes informiert. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reihengeschäften und Konsignationslagern. Zu Ihrer Information finden Sie die Erläuterungen hierzu nochmals in der Anlage zu diesem Schreiben.

Die Änderungen wurden zum 1. Januar 2020 durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt. Hierzu möchten wir auf folgende Besonderheit aufmerksam machen.
Bei Reihengeschäften kann die Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet werden. Nur diese bewegte Lieferung kann z.B. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein. In Fällen in denen der mittlere Unternehmer für die Warenbeförderung zuständig ist, gilt grundsätzlich die erste Lieferung an ihn als bewegt. In Fällen der internationalen Warenbeförderung hat der mittlere Unternehmer jedoch ein Wahlrecht, seine Lieferung als bewegt zu behandeln. Dies kann er dadurch ausüben, dass er dem Lieferanten seine Umsatzsteueridentifikationsnummer des Landes mitteilt, in dem die Warenbeförderung begonnen hat.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun im Rahmen der Änderungen zum 1. Januar 2020 gesetzlich geregelt, dass diese Mitteilung bis zum Beginn der Warenbeförderung erfolgen muss. Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts ist somit nicht möglich.

 

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:

Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Wenn hingegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Hierfür folgende Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

 

Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber u. a. auch Erleichterungen für Unternehmensgründer bei der Umsatzsteuer geschaffen:

Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) auf elektronischem Weg übermitteln. Diese Regelung wird - zur Erleichterung für Unternehmensgründer - für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe von UStVA:

  • d. h., grundsätzlich vierteljährliche Übermittlung von UStVA,
  • bei einer Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche Übermittlung der UStVA,
  • bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Übermittlung von UStVA.

Das bedeutet im Ergebnis:

  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und 2020 monatlich UStVA übermitteln.
  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufnehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen ihre UStVA übermitteln.
  • Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021 aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Übermittlung von UStVA.

Hinweis: Die zwingende monatliche Übermittlung von UStVA für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen.

Kleinunternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun auch der Gleichlauf der Umsatzgrenzen hergestellt.

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugendlichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesellschaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den ermäßigten Steuersatz an.

Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für rechtmäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatzsteuersatz anwenden.

 

Das Bundesfinanzministerium hat am 28. November 2019 aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Eine frühere freiwillige Anwendung der neuen Grundsätze ist möglich.

Die Finanzbehörde hat künftig das Zugriffsrecht auf mit einem DV-System erstellte aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht nur bei steuerlichen Außenprüfungen, sondern in allen gesetzlich geregelten Fällen (z. B. auch Nachschauen).

Zudem ist es künftig im Falle eines Systemwechsels oder der Auslagerung aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff ermöglicht wird.

Neben der generellen Fokussierung auf die Einzelaufzeichnungspflichten und die Zeitnähe von Buchungen sind folgende Aspekte erneut hervorzuheben:

  • Bildliches Erfassen, z. B. durch eine Mobile App, wird künftig einem stationären Scannen bei Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen (insb. Verfahrensdokumentation) gleichgestellt. Das bildliche Erfassen ist grundsätzlich auch im Ausland möglich.
  • Bei sog. identischen Mehrstücken, d. h. Daten, die inhaltsgleich in strukturierter und bildhafter Form vorliegen, ist die Aufbewahrung des Formats mit der höheren maschinellen Auswertbarkeit ausreichend.
  • Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein Inhouse-Format ist die Vernichtung des Originals zulässig, wenn eine inhaltsgleiche Archivierung erfolgt und die Daten einer maschinellen Auswertbarkeit zugänglich sind.

Zudem ist künftig eine Referenzierung einer ursprünglichen Buchung zu deren Stornobuchung im Buchführungssystem verpflichtend vorzunehmen.

 

Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied, dass eine Vertragsklausel mit der Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten für zwei Firmenräder durch einen erkrankten Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung unwirksam ist. Die Klausel falle dadurch ersatzlos weg. Des Weiteren hält das Gericht auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen.

Im Übrigen weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass in der Firmenrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.

 

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1. Januar 2020 geändert.

1. Bedarfssätze für Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (plus 15 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (plus 18 Euro) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (plus 21 Euro).

Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe werden um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunter-halts erhöht. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Sie betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, zuletzt zum 1. Januar 2018 erhöht, bleiben unverändert.

2. Bedarf von Studierenden

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

  • für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,
  • für ein drittes Kind 210 Euro und
  • ab dem vierten Kind 235 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

 

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: 10.01.2020 (1), 10.02.2020 (2)

Umsatzsteuer: 10.01.2020 (3), 10.02.2020 (4)

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: 10.02.2020

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5): 13.01.2020, 13.02.2020
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 07.01.2020, 07.02.2020

Gewerbesteuer: 17.02.2020

Grundsteuer: 17.02.2020

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Überweisung (5):  20.02.2020
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch Scheck (6): 14.02.2020

Sozialversicherung (7): 29.01.2020, 26.02.2020

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

(1) Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abge-laufene Kalenderjahr.
(2) Für den abgelaufenen Monat.
(3) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristver-längerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
(4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristver-längerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
(5) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit er-folgt.
(6) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als er-folgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(7) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszu-schläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.01.2020/24.02.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeits-termin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Hiermit möchten wir Sie auf eine wichtige Änderung in Bezug auf die „Arbeit auf Abruf“ hinweisen, die auf die bereits im Jahr 2019 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ (TzBfG) zurückgeht.

Schon vor der aktuellen Änderung mussten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG die Vereinbarungen überArbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit festlegen. Nun heißt es im neu gefassten § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG: „Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“

Betroffen von dieser Änderung sind vor allem Minijobs, bei denen keine vertragliche Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit getroffen wurde. Wenn keine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht, schulden Sie als Arbeitgeber eine Vergütung für 20 Wochenstunden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (derzeit 9,35 EUR/Stunde, 2019: 9,19 EUR/Stunde). Dies führt zur kompletten Sozialversicherungspflicht, da die Verdienstgrenze für Minijobber erheblich überschritten wird. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Gesetz eine Nachforderung der Rentenversicherung bis zu vier Jahren gestattet. Die geschuldete Vergütung für 20 Wochenstunden kann dabei nicht nur in der Sozialversicherungsprüfung festgesetzt, sondern grundsätzlich auch vom Arbeitnehmer nachgefordert werden.

Soweit Sie Aushilfen und Teilzeitkräfte, die als 450 EUR-Kräfte oder kurzfristig Beschäftigte gelten, eingestellt haben, sollten Arbeitsverträge ohne Vereinbarung der Arbeitszeit zeitnah angepasst werden. Falls keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, sollten Sie zeitnah die Schriftform eines Arbeitsvertrages nachholen.

Wir unterstützen Sie gerne und stehen Ihnen bei der Anpassung von Arbeitsverträgen zur Seite. Bei Fragen zu diesem Thema bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Zum 1. Januar 2020 treten europaweit wichtige Änderungen des Mehrwertsteuerrechts in Kraft (sog. Quick Fixes). In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Jahressteuergesetz 2019. Hierdurch werden die Vorschriften für innergemeinschaftliche Lieferungen, Konsignationslager sowie Reihengeschäfte angepasst. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Folgen für die Praxis.

I. INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN

Eine Lieferung zwischen zwei EU-Staaten ist bei Vorliegen einiger Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (sog. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber im Empfangsstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Hiervon war bereits nach bisheriger Auffassung der deutschen Finanzverwaltung auszugehen, falls der Empfänger dem Lieferer eine gültige, ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) mitgeteilt hat. Dies war jedoch eine rein formelle Voraussetzung, welche im Zweifelsfall ausnahmsweise auch durch andere Nachweise ersetzt werden konnte.

Durch die Neuregelung (Art. 138 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)) werden die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen grundlegend verschärft. Demnach werden innergemeinschaftliche Lieferungen nur noch dann von der Umsatzsteuer befreit, falls der Käufer für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und er dem Lieferer seine gültige USt-ID-Nr. mitgeteilt hat.

Zudem ist zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Lieferung korrekt in der zusammenfassenden Meldung (sog. ZM) gemeldet wird.

Das Vorliegen der USt-ID-Nr. sowie die Abgabe einer korrekten ZM werden somit zu zwingenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Diese Punkte gewinnen daher zukünftig noch weiter an Bedeutung und die Prozesse innerhalb eines jeden Unternehmens sollten auf eventuelle Anpassungen überprüft werden.

Ferner sehen die Quick Fixes eine Verschärfung der Nachweispflichten zu innergemeinschaftlichen Lieferungen vor (Art. 45a Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung). Hiernach sollen zwei einander nicht widersprechende Nachweise notwendig sein, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden. Hierzu zählen beispielsweise unterzeichnete CMR-Frachtbriefe, Konnossements, Luftfrachtrechnungen sowie eine Rechnung des Spediteurs. Derzeit ist jedoch unklar, ob diese Regelung durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt wird. Nach bisherigen Aussagen der Bundesfinanzverwaltung ist davon auszugehen, dass die bisher in Deutschland geltenden Regelungen zum Belegnachweis (z.B. durch eine einfache Gelangensbestätigung) beibehalten werden sollen.

II. REIHENGESCHÄFTE

Bisher ist das Reihengeschäft in der EU nicht einheitlich geregelt. Dies wird sich mit Umsetzung der Quick Fixes ändern. Ab dem 1. Januar 2020 wird das Reihengeschäft auch in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 36a MwStSystRL) erstmals definiert. Durch die Neuregelung soll insbesondere das grenzüberschreitende Reihengeschäft innerhalb der EU einheitlich geregelt werden.

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6 UStG).

Hierbei liegen zwei getrennte Lieferungen vor. Nur einer dieser Lieferungen kann die Warenbewegung zugeordnet werden. Die Zuordnung der Warenbewegung ist dabei entscheidend, da nur die bewegte Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann.

Die in der Praxis oftmals strittige Zuordnung der Warenbewegung und damit die Bestimmung der steuerfreien Lieferung soll nun eindeutig geregelt werden. Insbesondere in Fällen, bei denen der mittlere Unternehmer den Warentransport übernimmt, kam es innerhalb der EU bisher oft zu Unstimmigkeiten.

In Übereinstimmung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird durch das Jahressteuergesetz 2019 zum 1. Januar 2020 eine neue Vermutungsregelung in das Gesetz aufgenommen. Diese gilt für den häufig strittigen Fall, dass der mittlere Unternehmer die Transportverantwortung trägt. Hiernach wird die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer zugeordnet. Abweichend hiervon wird die Warenbewegung ausnahmsweise der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, falls dieser seinem Lieferer die USt-ID-Nr. des Mitgliedsstaates mitgeteilt hat, in dem die Warenbewegung begann.

Hierzu ein kurzes Beispiel:

Kunde D aus Deutschland bestellt beim deutschen Händler H Ware. Dieser bestellt die Ware wiederum beim Großhändler G in Frankreich. H organisiert den direkten Transport der Ware aus Frankreich zu D nach Deutschland. Entsprechend der o.g. Regelung ist grundsätzlich der ersten Lieferung von G an H die Warenbewegung zuzuordnen. Somit kann nur diese als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Die zweite Lieferung von H an D ist in Deutschland steuerpflichtig. Etwas anders gilt nur, falls H dem G seine französische USt-ID-Nr. mitteilt. In diesem Fall wäre die Lieferung von H an D die bewegte Lieferung und könnte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abgerechnet werden. Die erste Lieferung von G an H wäre dann grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig.

Nicht neu geregelt sind die Fälle, in denen die Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oder letzten Abnehmer übernommen wird. In diesen Fällen bleibt es daher bei der Handhabung, dass falls der erste Lieferer (im Beispiel oben G) die Warenbeförderung übernimmt, grundsätzlich seine Lieferung (an H) die bewegte Lieferung ist. Falls der letzte Abnehmer (D) den Warentransport übernimmt, gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als bewegte Lieferung.

Diese gesetzliche Neuregelung entspricht der bisher von der deutschen Finanzverwaltung vertretenen Auffassung. Hierdurch dürfte sich an der Handhabung für deutsche Unternehmen grundsätzlich wenig ändern. Die bisher teilweise abweichende Auffassung in anderen EU-Ländern sollte jedoch bald der Vergangenheit angehören.

III. KONSIGNATIONSLAGER

Wie auch bei Reihengeschäften, werden erstmals einheitliche Umsatzsteuervorschriften für Konsignationslager in der EU eingeführt. Bei einem Konsignationslager wird Ware beim Kunden bzw. in dessen Nähe gelagert. Die Ware bleibt jedoch zunächst Eigentum des Lieferers. Erst wenn der Kunde die Ware entnimmt, kommt es zu einem Eigentumsübergang.

Gerade in grenzüberschreitenden Lagerfällen kann es hier zu Schwierigkeiten kommen. Aktuell wird nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung bei der Befüllung eines Konsignationslagers zunächst ein innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und gleichzeitig ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Lieferers im Bestimmungsland angenommen. Bei der Entnahme der Waren durch den Kunden soll es im Anschluss zu einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung im Land des Lagers kommen. Dies hat zwingend eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht des Lieferers im Land des Lagers zur Folge.

Etwas anderes gilt bisher nur, falls bereits bei Befüllen des Lagers eine verbindliche Bestellung des Kunden vorliegt (häufig bei sog. Call-of-Stocks). Hierbei kann bereits nach bisheriger Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eine Registrierung des Lieferers im Land des Lagers unterbleiben.

In einigen EU-Staaten bestehen derzeit bereits Vereinfachungsregelungen, wonach die Entnahme der Ware eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer bewirkt. Somit kann eine Registrierungspflicht teilweise vermieden werden. Die Voraussetzungen für solche Vereinfachungsregelungen sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich und daher momentan nur schwer zu überblicken.

Durch die Quick Fixes ergeben sich auch für Konsignationslager Neuerungen (Art. 17a MwStSystRL). Dadurch sollen insbesondere umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU Staaten vermieden werden.

Die Neuregelung besagt, dass bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine direkte Lieferung an den Kunden anzunehmen ist und daher grundsätzlich keine Registrierung des Lieferers im Land des Kunden zu erfolgen hat:

  • die Ware muss in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden, mit dem Ziel, diese zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Steuerpflichtigen zu liefern, der aufgrund einer bestehenden Vereinbarung zur Übernahme berechtigt ist
  • der Lieferer darf im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, noch eine feste Niederlassung haben
  • der Abnehmer muss dem Lieferer gegenüber seine gültige USt-ID-Nr. verwenden
  • dem Lieferer muss im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bereits der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers bekannt sein
  • das Verbringen der Ware in das Lager sowie die Entnahme durch den Kunden sind in einem speziellen Register zu führen
  • der Lieferer muss im Rahmen seiner zusammenfassenden Meldung die Verbringung der Gegenstände und die vom Abnehmer verwendete USt-ID-Nr. melden
  • Entnahme der Ware aus dem Lager innerhalb von 12 Monaten

Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgen sowohl die innergemeinschaftliche Lieferung, als auch der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Kunden erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferers im Land des Lagers ist nicht notwendig.

Die Änderungen zu den Konsignationslagern werden durch die Einführung eines neuen § 6b UStG in nationales Recht umgesetzt. Eine zusätzliche Voraussetzung des § 6b UStG ist jedoch, dass der Lieferer am Ende des Warentransports im Bestimmungsland die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über die Ware haben muss und dass die verbrachte Ware mit der späteren Lieferung identisch ist. Darüber hinaus ergeben sich für den Erwerber der Lieferung gesonderte Aufzeichnungspflichten.

IV. FAZIT

Aus der Anpassung des Mehrwertsteuerrechts in der EU ergeben sich für die Praxis relevante Änderungen und Verschärfungen der bisherigen Vorschriften. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, inwieweit auch Ihr Unternehmen von den Änderungen betroffen ist. Bei Rückfragen hierzu, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.