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25. August 2019

Steuerliche Informationen August 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3):

Fälligkeit: 10.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.09.2019

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag:

Fälligkeit: 10.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.09.2019

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag:

Fälligkeit: 10.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.09.2019

Umsatzsteuer (4):

Fälligkeit: 10.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung (1): 13.09.2019

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck (2): 06.09.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag:

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherung (6):

Fälligkeit: 26.09.2019

 

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass dieWertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
(2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(3) Für den abgelaufenen Monat.
(4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
(5) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2017:

01.01. bis 30.06.2017: Basiszinssatz: -0,88 %; Verzugszinssatz: 4,12 %; Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung: 8,12 %;
01.07. bis 31.12.2017: Basiszinssatz: -0,88 %; Verzugszinssatz: 4,12 %; Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung: 8,12 %;
01.01. bis 30.06.2018: Basiszinssatz: -0,88 %; Verzugszinssatz: 4,12 %; Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung: 8,12 %;
01.07. bis 31.12.2018: Basiszinssatz: -0,88 %; Verzugszinssatz: 4,12 %; Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung: 8,12 %;
01.01. bis 30.06.2019: Basiszinssatz: -0,88 %; Verzugszinssatz: 4,12 %; Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung: 8,12 %;
01.07. bis 31.12.2019: Basiszinssatz: -0,88 %; Verzugszinssatz: 4,12 %; Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung: 8,12 %;

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt desWaren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.

Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.

Eine Mutter vermietete ein Gebäude mit einer Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Ihr Sohn erwarb dieses gemeinsam mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich ein lebenslängliches Nutzungsrecht (Nießbrauch) vor. Später kaufte der Sohn seiner Schwester ihren Teil ab. Er wollte die Finanzierungskosten (Zinsen), die ihm im Rahmen des Erwerbs entstanden waren, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können auch schon vor der Erzielung der Einnahmen anfallen. Abziehbar sind sie nur dann, wenn zwischen Kosten und Einnahmen ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der zeitliche Zusammenhang ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück keine vorab entstandenen Werbungskosten, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. So lag der Fall auch hier. Der Nießbrauch bestand lebenslänglich.

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.

Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des  Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.

Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das
Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.

Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.

Außerordentliche Einkünfte können ermäßigt besteuert werden. Hierzu gehören z B. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.

In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber 2002 für seine Arbeitnehmerin eine betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse abgeschlossen. Die eingezahlten Beiträge minderten in vollem Umfang ihren steuerpflichtigen Arbeitslohn. Aufgrund einer schweren Erkrankung kündigte sie 2015 ihr Arbeitsverhältnis, so dass der Versicherungsvertrag auf sie überging und sie nun das Recht hatte, die Versicherung fortzuführen oder zu kündigen.Wegen ihrer Erkrankung und der daraus entstandenen prekären finanziellen Situation ließ sie sich den Rückkaufswert der Versicherung auszahlen. Die Auszahlung war wegen der sog. nachgelagerten Besteuerung unstrittig steuerpflichtig. Sie beantragte aber die ermäßigte Besteuerung, weil sie als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit einzustufen sei.

Das Gericht lehnte dies ab, weil die Steuerermäßigung nur dann zu gewähren sei, wenn die Auszahlung nicht dem vertragsmäßigen Ablauf des zugrundeliegenden Versicherungsvertrags entspräche. Die Arbeitnehmerin hatte aber nach den Versicherungsbedingungen von vornherein dasWahlrecht zwischen der Fortführung des Versicherungsvertrags und der Kündigung mit Einmalauszahlung. Ihre persönlichen Kündigungsgründe seien deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.

Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei.

Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg)

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. DieWaren wurden ihm von der A-AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A-AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine  Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen.
Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A-AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A-AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.

Ein Unternehmen handelte mit niedrigpreisigen Textilien. Der Einkaufspreis für die in großen Mengen eingekauften Waren bewegte sich fast ausschließlich im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich. Die Artikelbezeichnungen auf den Eingangsrechnungen beschränkten sich auf dieWarengattung, z. B. Hosen, Blusen, T-Shirts, Pullover u. ä.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen nach seiner Meinung nicht hinreichender Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen. Die bloße Gattungsangabe sowie die aus den Lieferscheinen ersichtlichen zusätzlichen Angaben zur Anzahl, den Farben und zu Größen der Artikel reichten nicht aus. Erforderlich wären nähere handelsübliche Bezeichnungen sowie die Angabe, welche und wie viele Artikel in welchen Farben bzw. Farbkombinationen und in welchen konkreten Größen geliefert worden seien.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an den Forderungen des Finanzamts. Damit könnte auch gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen werden. Nach deutschem Recht ist die handelsübliche Bezeichnung für jeden Gegenstand erforderlich; die europäische Norm fordert aber lediglich Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände. Dies bestätigt ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewährte der Bundesfinanzhof daher die beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Sind Schulden beim Finanzamt trotz vorheriger Mahnung nicht bezahlt, folgt regelmäßig die Zwangsvollstreckung. Verläuft sie „fruchtlos“, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat, kann das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz beim Insolvenzgericht stellen. Bei der Stellung des Insolvenzantrags handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Eine GmbH befand sich schon seit längerem in Zwangsvollstreckung. Da dem Finanzamt bekannt war, dass auch weitere Gläubiger gegen die GmbH vollstreckten, stellte es wegen vermeintlicher Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag. Obwohl die GmbH daraufhin sämtliche Rückstände beglich, nahm das Finanzamt seinen Antrag nicht
zurück. Zur Begründung für die Aufrechterhaltung des Antrags führte es aus, dass es im Interesse aller Gläubiger liege, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH feststellen zu lassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf verpflichtete das Finanzamt zur Rücknahme des Insolvenzantrags. Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung sei ermessensfehlerhaft. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen und vom Finanzamt auch nicht vorgetragen worden. Entscheidend für die
Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung.

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht.

Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dies war unzulässig. Es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung gesetzlicher Bestimmungen.

Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eineWitwenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat verloren
gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein.

Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen.