Termine November 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar2 | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 12.11.2007 | 15.11.2007 | 9.11.2007 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer4 | 12.11.2007 | 15.11.2007 | 9.11.2007 |
| Gewerbesteuer | 15.11.2007 | 19.11.2007 | 12.11.2007 |
| Grundsteuer | 15.11.2007 | 19.11.2007 | 12.11.2007 |
| Sozialversicherung5 | 28.11.2007 | entfällt | entfällt |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 4 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 5 | Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2005:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 v. H. | 7,70 v. H. | 10,70 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 v. H. | 8,19 v. H. | 11,19 v. H. |
Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Krankheits- und Heilbehandlungskosten gehören zu den typischen abzugsfähigen Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei der Frage, ob eine künstliche Befruchtung als Heilbehandlungsmaßnahme im weiteren Sinne anzusehen ist, verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten. Da das Grundgesetz nicht nur die Ehe, sondern auch die gemeinsame Entscheidung eines Ehepaares für eigene Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann die künstliche Befruchtung einer verheirateten Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen als Heilbehandlung angesehen werden.
Diese Grundsätze galten bisher nicht für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so dass es insoweit an einer der Grundvoraussetzungen für den Abzug solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung fehlte.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für eine sog. In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für "Pendlerpauschale"
Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen.
Bundesfinanzministerium und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.
Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:
Hinweis:Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.