
Termine Oktober 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar2 | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.10.2007 | 15.10.2007 | 7.10.2007 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer4 | 10.10.2007 | 15.10.2007 | 7.10.2007 |
| Sozialversicherung5 | 29.10.20076 | entfällt | entfällt |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 4 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 5 | Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
| 6 | In Bundesländern, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10.2007 übermittelt werden. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2005:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 v. H. | 7,70 v. H. | 10,70 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 v. H. | 8,19 v. H. | 11,19 v. H. |
Jahressteuergesetz 2008: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Trotz massiver Kritik seitens der steuerberatenden Berufe versucht der Gesetzgeber durch Neuformulierung des Paragrafen über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Steuergestaltungsmöglichkeiten einzudämmen.
Bisher muss die Finanzverwaltung nachweisen, dass der Steuerbürger mit seinen Gestaltungen das Gesetz umgeht. Zukünftig soll die Beweislast umgekehrt werden. Jeder Steuerbürger müsste bei einer steuersparenden Gestaltung, die der Finanzverwaltung nicht gefällt, den Nachweis erbringen, dass eine andere verständige Person diese Gestaltung unter wirtschaftlichen Interessen gewählt hätte. Ist dies der Fall und liegen "beachtliche außersteuerlichen Gründe" vor, könnte es gelingen, dem Missbrauchstatbestand zu entgehen.
Der Gesetzgeber will sich damit die Möglichkeit schaffen, unzureichende Gesetzesformulierungen durch die Hintertüre zu heilen.
Eingetragene Lebenspartner sind erbschaftsteuerrechtlich nicht wie Ehegatten zu behandeln
Ehegatten stehen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sehr hohe Freibeträge zu. Außerdem haben sie Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Darüber hinaus werden sie in die Steuerklasse I eingeordnet, so dass die die Freibeträge übersteigenden Beträge den günstigsten Steuersätzen unterliegen.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eingetragenen Lebenspartnern diese Vorteile auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zustehen.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden in die (ungünstigste) Steuerklasse III eingestuft und haben Anspruch auf nur sehr geringe Freibeträge.
Antragsveranlagung für 2005 nur bis zum 31.12.2007 möglich
Für Bezieher von Arbeitslohn wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer) oder zur Geltendmachung von Verlusten muss deshalb eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abgegeben werden.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2005 läuft in diesen Fällen am 31.12.2007 ab. Wird die Einkommensteuererklärung für 2005 erst nach dem 31.12.2007 abgegeben, wird keine Veranlagung durchgeführt, weil die Frist nicht verlängerbar ist.
Jahressteuergesetz 2008: Geplante Änderungen bei Versorgungsleistungen
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Danach soll eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich sein. Dabei soll nicht mehr zwischen Rente und dauernder Last unterschieden werden, so dass Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger voll besteuert werden.
In allen anderen Fällen (Übertragung von Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen) soll der Abzug wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben nicht mehr zulässig sein. Gleichzeitig entfiele dann auch die Besteuerung der Zahlungen als sonstige Einkünfte beim Empfänger.
Diese Regelung soll auf alle nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen angewendet werden. Auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge soll die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten.
Künstlersozialversicherung - Welche Unternehmen müssen zahlen?
Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) regelt die Einbeziehung der selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Ein Bestandteil des Gesetzes ist die sog. Künstlersozialabgabe. Danach sind bestimmte Unternehmen zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet. Vielfach herrscht Unkenntnis darüber, welche Unternehmen dies sind. Nach dem KSVG fallen hierunter drei Arten von Unternehmen:
Hier stellt sich häufig die Frage, wann Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten "nicht nur gelegentlich" erteilt werden.
Was Veranstaltungen angeht, so enthält das Gesetz die Aussage, dass eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden.
Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen (z. B. die Erstellung einer Internetseite, den Entwurf eines Flyers oder die Gestaltung eines Geschäftsberichts), so reicht es bereits aus, wenn einmal jährlich eine solche Auftragserteilung geschieht. Nicht hingegen reicht es aus, wenn sie nur ein einziges Mal erfolgt.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen auch private Veranstaltungen: wird z. B. eine Musikgruppe für eine Silberhochzeit engagiert, handelt es sich um eine private Veranstaltung, bei der die künstlerische Leistung nicht "verwertet", sondern "konsumiert" wird.