Termine Juni 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag311.6.200714.6.20078.6.2007
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag11.6.200714.6.20078.6.2007
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag11.6.200714.6.20078.6.2007
Umsatzsteuer411.6.200714.6.20078.6.2007
Sozialversicherung527.6.2007entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2005:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.
1.7. bis 31.12.20051,17 v. H.6,17 v. H.9,17 v. H.
1.1. bis 30.6.20061,37 v. H.6,37 v. H.9,37 v. H.
1.7. bis 31.12.20061,95 v. H.6,95 v. H.9,95 v. H.
1.1. bis 30.6.20072,70 v. H.7,70 v. H.10,70 v. H.

Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

Zur Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Erbschaftsteuergesetzes das sog. Stuttgarter Verfahren anzuwenden. Neben einem Vermögenswert ist der gewichtete Durchschnittsertrag der Kapitalgesellschaft auf Grundlage der drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln.

Im Rahmen einer Schenkungsteuererklärung ermittelte der Beschenkte den Wert von GmbH-Anteilen im Jahr 1999 nach diesen Vorschriften. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und bezog den gestiegenen Durchschnittsertrag des Jahres der Schenkung der GmbH-Anteile in die Berechnung ein.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Berechnung als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, die Weiteranwendung des bisherigen Rechts aber bis zum 31.12.2008 zugelassen. Selbst bei einer Übertragung von Anteilen zum Ende eines Jahres - wie im entschiedenen Fall - ist der Ertragswert nach den Ergebnissen der vor dem Jahr der Übertragung abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln.

1 %-Regelung für private Pkw-Nutzung verfassungsgemäß

Für die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Diese Regelung ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Steuerbürgern und der Verwaltung.

Auch der erneute Versuch eines Betroffenen, die Verfassungswidrigkeit dieser Bewertungsmethode geltend zu machen, ist gescheitert. Der Bundesfinanzhof verweist kurz und knapp auf die Möglichkeit des Gesetzgebers, aus Praktikabilitätsgründen andere Bewertungsmethoden zuzulassen. Solche Bewertungsmethoden sind auch zulässig, wenn das Ergebnis nicht dem steuerlichen Teilwert entspricht.

Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009

Im Rahmen der Änderungen der Unternehmensteuern soll die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Privatvermögen reformiert werden. Diese Einkünfte werden mit einheitlich 25 % besteuert. Soweit die Kapitalertragsteuer an der Quelle von ebenfalls 25 % einbehalten wurde, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren fällt weg.

Neben Zinsen und Dividenden fallen auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unter die Kapitaleinkünfte und damit unter die Abgeltungsteuer, soweit diese nach dem 31.12.2008 erworben werden. Veräußerungsgewinne aus "Alt-Kapitalanlagen" sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen greift die Abgeltungsteuer nicht, sondern die Kapitaleinkünfte werden im Veranlagungsverfahren dem persönlichen Steuersatz unterworfen (Veranlagungsoption). Sowohl bei der Veranlagung als auch bei der Abgeltungsteuer kommt nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €) zum Ansatz. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Wegen des besonderen Steuersatzes von 25 % können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste aus Kapitalvermögen werden vorgetragen und mit positiven Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet.

Behindertenpauschbetrag verfassungsgemäß

Behinderte Menschen können Aufwendungen, die mit ihrer Behinderung zusammenhängen, bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Weisen sie die Aufwendungen nicht einzeln nach, so wird ein Pauschbetrag gewährt, der bis zu 3.700 € pro Jahr betragen kann. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungsgrad.

Die Beschwerde eines Behinderten, die Pauschbeträge müssten jeweils den Lebenshaltungskosten angepasst werden, hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2003 zurückgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass höhere Aufwendungen individuell nachgewiesen werden können, so dass der Gesetzgeber die Pauschbeträge nicht jeweils anpassen muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.

Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer

Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Folgende wesentliche Entlastungen bei der Einkommensteuer sind geplant:

Unternehmensteuerreform 2008 - Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer

Der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform sieht zur Finanzierung der entlastenden Maßnahmen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor:

Vermittlungsprovisionen für Versicherungen auch bei Privatpersonen steuerbar

Eine Privatperson, die gelegentlich Versicherungen vermittelt, erzielt steuerbare Einkünfte. Erhält ein Versicherungsnehmer jedoch eine Provision für den Abschluss eines eigenen Vertrags, braucht diese "Eigenprovision" nicht versteuert zu werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Zwei Brüder schlossen je einen Lebensversicherungsvertrag ab, wobei sie gegenseitig als Vermittler des Versicherungsvertrags des anderen auftraten und hierfür Provisionen erhielten. Sie meinten, diese seien nicht steuerbar, da die Vermittlungen in wechselseitiger Abhängigkeit stattgefunden hätten.

Das Finanzamt besteuerte jedoch die von den Brüdern vereinnahmten Provisionen. Der Bundesfinanzhof billigte die Auffassung des Finanzamts. Für ihn war maßgebend, dass jeder Bruder rechtlich einen eigenständigen Versicherungsvertrag und Provisionsvertrag abgeschlossen hatte. Die innere Verknüpfung der Verträge war unmaßgeblich.

Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer

Von der Unternehmensteuerreform 2008 soll laut Gesetzentwurf auch die Gewerbesteuer betroffen sein. Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist und im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, sind folgende Änderungen vorgesehen:

Kirchenbehörde bei Einwendungen gegen kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren allein zuständig

Die Kirchensteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt festgesetzt und beträgt in den meisten Bundesländern 9 % der festgesetzten Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 %. Bei gewerblichen Einkünften ist die entsprechende Steuerermäßigung für kirchensteuerliche Zwecke nicht zu berücksichtigen. Die einkommensteuerfreie Hälfte der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Einkommen hinzuzurechnen.

Ein Anteilsinhaber hatte seine Anteile veräußert und auf Grund von Verlustvorträgen ein zu versteuerndes Einkommen von 0 €. Für Kirchensteuerzwecke rechnete das Finanzamt die steuerfreien Halbeinkünfte wieder hinzu und setzte rd. 27.000 € Kirchensteuer fest, wogegen der Anteilsinhaber Einspruch einlegte.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt ohne bindende Außenwirkung sei, weil das Finanzamt lediglich im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig ist. Gegen die Festsetzung der Bemessungsgrundlage sei deshalb Einspruch bei der zuständigen Kirchenbehörde einzulegen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften sind nicht nur von Änderungen des Einkommensteuergesetzes, z. B. den geringeren Abschreibungsmöglichkeiten, betroffen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 Neuregelungen bei der Körperschaftsteuer vor: