
Termine Mai 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar2 | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.5.2007 | 14.5.2007 | 7.5.2007 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer4 | 10.5.2007 | 14.5.2007 | 7.5.2007 |
| Gewerbesteuer | 15.5.2007 | 18.5.2007 | 12.5.2007 |
| Grundsteuer | 15.5.2007 | 18.5.2007 | 12.5.2007 |
| Sozialversicherung5 | 29.5.2007 | entfällt | entfällt |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 5 | Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2005:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 v. H. | 7,70 v. H. | 10,70 v. H. |
Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich Betriebsveräußerung kein laufender Gewinn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ertrag aus einer im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufzulösenden Ansparrücklage dem steuerbegünstigen Veräußerungs-/Aufgabegewinn und nicht dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen ist.
Das Gericht weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine Ansparrücklage nicht mehr gebildet werden darf, wenn sich ein Unternehmen schon vor Einreichen des Jahresabschlusses beim Finanzamt entschlossen hat, den Betrieb zu veräußern.
Aufwendungen für die Teilnahme von Betreuungspersonal an Incentive-Reisen können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein
Ein Automobilhersteller veranstaltete mit seinen Vertragshändlern sog. Incentive-Reisen. Sie wurden zu Reisen an touristisch interessante Orte in aller Welt samt umfassendem Rahmenprogramm eingeladen. An den Reisen nahmen auch einige Arbeitnehmer des Automobilherstellers - teilweise mit ihren Ehepartnern - als Betreuer teil. Sie hatten sich während der Reisen um die Vertragshändler zu kümmern und waren deren Ansprechpartner. Sie nahmen daher auch an den Ausflügen und Veranstaltungen teil.
Die auf die Arbeitnehmer entfallenden Reisekosten setzte der Automobilhersteller als Betriebsausgaben ab, behandelte sie aber nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Er meinte, die Teilnahme an den Reisen sei im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens erfolgt. Seine Arbeitnehmer hätten auf Grund dienstlicher Anweisung an den Reisen teilgenommen und wären im Rahmen der Kundenbetreuung ständig im Einsatz gewesen. Deshalb bestehe keine Lohnsteuerpflicht. Das Finanzamt sah das anders. Es besteuerte die auf die Arbeitnehmer entfallenden Reisekosten als geldwerten Vorteil und forderte die Lohnsteuer beim Automobilhersteller nach.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Reisekosten dann steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, wenn die Reise in erheblichem Umfang auch touristische Aspekte enthalte. Dann habe die Bezahlung der Reisekosten auch entlohnenden Charakter und sei zu versteuern. Entscheidend für die Abgrenzung sind:
Sofern nach diesen Kriterien grundsätzlich Lohnsteuerpflicht anzunehmen ist, muss zusätzlich geprüft werden, welcher Teil der Reisekosten ausschließlich durch die Betreuungstätigkeit entstanden ist. Dieser Teil ist nicht steuerbar.
Aufwendungen für Fachkongress bei objektivem beruflichen Interesse sind Werbungskosten
Ein Facharzt für Anästhesie nahm an Fachkongressen für Anästhesie und Schmerztherapie im Ausland teil. Die Fachvorträge und Workshops auf diesen Kongressen fanden an mehreren Stunden vormittags und nachmittags statt. Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich aus Ärzten, Ärzten im Praktikum und Krankenschwestern. Der Arzt machte die Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab mit dem Hinweis, die Kosten seien privat veranlasst.
Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Die Teilnahme an den Fachkongressen war ausschließlich beruflich veranlasst, weil der Arzt sich auf seinen Fachgebieten fortbilden wollte. Die von ihm aufgesuchten Kongresse waren zudem wie Lehrgänge organisiert und richteten sich ausschließlich an Fachteilnehmer.
Aufwendungen für eine Fortbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Beruf und Aufwendungen besteht. Der volle Abzug setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Der Reise muss ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegen.
Betriebsaufgabe bei zeitlich unbegrenzter Verpachtung
Eine Betriebsaufgabe setzt u. a. voraus, dass der Inhaber des Betriebs seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebs an mehrere Abnehmer veräußert, wenn er sie erkennbar in das Privatvermögen überführt und eine eindeutige Aufgabeerklärung abgibt. Unter diesen Umständen ist der Aufgabegewinn begünstigt zu versteuern.
Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit allein führt nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe. Liegt etwa ein ruhender Gewerbebetrieb (Betriebsunterbrechung) vor, erzielt der Unternehmer weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Betriebsunterbrechung erfordert u. a., dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben und dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den bisherigen Betriebsinhaber (oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger) wahrscheinlich ist. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird. Die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das Unternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehält. Die Wiederaufnahme des Betriebs muss innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Ist der zeitliche Rahmen der Wiederaufnahme so weit in die Zukunft verlagert, dass er mehrere Generationen umspannt, kann im Regelfall nicht von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden.
Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist eine Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn nach einer langfristigen Verpachtung eines Geschäfts ein neuer Miet- und Pachtvertrag mit einem branchenfremden Unternehmen geschlossen wird, der eine mindestens 43-jährige Betriebsunterbrechung bedeutet.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können als Werbungskosten abziehbar sein
Auch die Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers können abzugsfähig sein. Dies zeigt der Fall eines Brigadegenerals, dem solche Aufwendungen anlässlich der Kommandoübergabe und seiner Verabschiedung entstanden waren. Er machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist immer der Anlass maßgebend, der in der beruflichen Sphäre liegen muss. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine private Mitveranlassung der Aufwendungen erkennbar ist. Im geschilderten Fall trat der Arbeitgeber des Generals nach außen als Gastgeber auf, und die Feier fand im Offiziersheim der Garnison statt. Damit hielt das Gericht die berufliche Veranlassung für hinreichend nachgewiesen und ließ die Aufwendungen zum Abzug zu.
Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten steuerpflichtig
DAX-Zertifikate sind als Kapitalforderungen anzusehen, da sie Index-Zertifikate mit Kapitalrückzahlungsgarantie sind. Der Erwerber eines DAX-Zertifikats erhält eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung gegen den Emittenten. Der spätere Rückzahlungsbetrag hat dem DAX-Schlusskurs am Rückzahlungstag bei Zusicherung eines Mindestrückzahlungsbetrags zu entsprechen. Auf Grund dieser Rahmenbedingungen wird eine Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt. Die Differenz zwischen dem Emissionskurs und dem Rückzahlungsbetrag ist steuerpflichtig.
Für die Besteuerung derartiger Papiere ist vorrangig die sog. "Emissionsrendite" maßgeblich. Sie ergibt sich aus einer vom Emittenten von vornherein zugesagten Mindestrendite bis zur Einlösung bzw. Endfälligkeit.
Liegen die Voraussetzungen zur Anwendung einer "Emissionsrendite" nicht vor oder kann sie nicht nachgewiesen werden, ist auf die "Marktrendite" abzustellen, wobei der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere zu versteuern ist. Obwohl Kursschwankungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen, sind sie in den Fällen der "Marktrenditebesteuerung" in die Besteuerung einzubeziehen. Dies ist bei Anlagen der vorliegenden Art hinzunehmen, da Nutzungsentgelt und Kursgewinn nicht hinreichend voneinander abgrenzbar sind.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs weisen DAX-Zertifikate keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf. Aus diesem Grund ist auf die Marktrendite zurückzugreifen. Bei den DAX-Zertifikaten ist der Emittent nur verpflichtet, einen über den anfänglichen Verkaufspreis hinausgehenden Betrag zu zahlen, wenn der DAX-Schlusskurs über dem anfänglichen Verkaufspreis liegt. Damit hängt es von der künftigen Entwicklung des DAX-Kurses als ungewissem Ereignis ab, ob und in welcher Höhe ein über den anfänglichen Verkaufspreis hinausgehendes Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zu zahlen ist.
Kürzung der Entfernungspauschale möglicherweise verfassungswidrig
Seit dem 1.1.2007 sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Ansicht, dass die Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig ist und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Ein Ehepaar hatte im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsantrags auch für 2007 die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungskilometer begehrt und gegen die Ablehnung geklagt.
In einem weiteren Verfahren hielt das Niedersächsische Finanzgericht die Kürzung der Entfernungspauschale für willkürlich und gab dem Antrag auf Eintragung der ungekürzten Werbungskosten statt. Der Bundesfinanzhof wird hierzu entscheiden müssen.
Hinweis: Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2007 im Jahr 2008 sollten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Bescheide muss Einspruch eingelegt werden, falls die obersten Gerichte noch nicht entschieden haben.
Rückwirkender Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist der Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben ab 1999 nicht mehr möglich. Weil dies auch für Zinsen zurückliegender Veranlagungszeiträume galt und Erstattungszinsen weiterhin als Einnahme zu erfassen waren, wurde die neue gesetzliche Regelung von einem Steuerzahler als verfassungswidrig angesehen.
Eine solche Verfassungswidrigkeit vermochte der Bundesfinanzhof nicht zu erkennen. Die dafür notwendige echte oder unechte Rückwirkung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Gericht verwies auf die bisherige Rechtsprechung, die sich mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt hatte. Auch die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Begründet wird dies mit der fehlenden Möglichkeit zum Abzug privater Schuldzinsen.
Steuerpflicht der Renditen beim Verkauf von Finanzinnovationen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung und nicht um ein Veräußerungsentgelt handelt.
Allerdings kann sich auch aus einzelnen Veräußerungstatbeständen eine Steuerpflicht ergeben. Voraussetzung ist, dass für die Forderungen keine laufende Verzinsung vorgesehen ist. Bei Schuldverschreibungen und sonstigen Kapitalforderungen ist dann die sog. "Emissionsrendite" der Besteuerung zu Grunde zu legen. Nur wenn die Wertpapiere keine "Emissionsrendite" haben oder eine solche nicht nachgewiesen werden kann, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stattdessen die "Marktrendite" zu versteuern.
"Emissionsrendite" ist die bei Ausgabe des Wertpapiers von vornherein zugesagte Rendite ohne Berücksichtigung marktbedingter Kursschwankungen. Es handelt sich um die Differenz zwischen dem Emissions-/Verkaufskurs und dem Nominalwert oder Rückzahlungskurs.
Als "Marktrendite" wird der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere angesehen. Damit sind auch marktbedingte Kursschwankungen in dem Unterschiedsbetrag enthalten und zu versteuern, die bei der "Emissionsrendite" nicht erfasst werden. Allerdings müssen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Wechselkursschwankungen von auf ausländische Währung lautenden Finanzinnovationen unberücksichtigt bleiben.
Zahlung von Sonntags-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschlägen an einen leitenden Angestellten und nicht beherrschenden Gesellschafter kann verdeckte Gewinnausschüttung sein
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die an GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer befreit und deshalb regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter ist.
Nur in Ausnahmefällen liegt bei der Zahlung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dazu muss nachgewiesen werden, dass für die Gewährung solcher Zuschläge ausschließlich betriebliche Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Zuschläge und Vergütungen unter vergleichbaren Umständen auch und in gleicher Höhe einem Nichtgesellschafter gewährt worden wären.
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, können auch diese Zuschläge verdeckte Gewinnausschüttung sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hohes Festgehalt, Sonderzahlungen und eine Tantieme gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen auf Grund EuGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit des Betriebs von Geldspielautomaten
Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2005 entschieden, dass die Veranstaltung von Glücksspielen oder der Betrieb von Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden dürften, wenn die selben Tätigkeiten in öffentlichen Spielbanken umsatzsteuerfrei waren.
Betroffene Unternehmer konnten deshalb unter Berufung auf Europäisches Recht die zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangen, allerdings nur, wenn deren Umsatzsteuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren.
Der Bundesfinanzhof hat nun klar gestellt, dass bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzungen nicht rückwirkend änderbar sind. Die Einspruchsfrist von einem Monat ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden.
Weiterhin ermäßigter Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern auch für Fitness-Studios
Die Umsätze aus Saunabädern unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, weil es sich bei Saunabädern um Heilbäder handelt.
Werden diese Saunabäder allerdings in einem Fitness-Studio verabreicht und mit einer Vielzahl weiterer Leistungen (Fitness, Racket) gekoppelt, hat der Bundesfinanzhof darin keine mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden Umsätze gesehen. In Betrieben dieser Art steht nach Ansicht des Gerichts "das allgemeine Wohlbefinden" und nicht der Heilzweck im Vordergrund.
Im entschiedenen Fall hatte das Fitness-Studio Kombiverträge, die auch die Nutzung der Sauna einbezog, mit seinen Kunden abgeschlossen. Für Umsatzsteuerzwecke wurde der Anteil für die Saunabenutzung herausgerechnet und dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
Jetzt hat das Bundesministerium der Finanzen für Fitness-Studios Entwarnung gegeben. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es auch bei diesen Unternehmen nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna allgemeinen Heilzwecken dient.
Hinweis: Fitness-Studios sollten für die Benutzung der Sauna durch Mitglieder ein gesondertes Eintrittsgeld berechnen und die Einnahmen getrennt aufzeichnen.