
Termine April 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar2 | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.4.2007 | 13.4.2007 | 7.4.2007 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer4 | 10.4.2007 | 13.4.2007 | 7.4.2007 |
| Sozialversicherung5 | 26.4.2007 | entfällt | entfällt |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 5 | Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2005:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 v. H. | 7,70 v. H. | 10,70 v. H. |
Aufwendungen für die Übertragung eines Domain-Namens sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
Für einen erfolgreichen Internetauftritt kann der Domain-Name (die Internetadresse) einen wesentlichen Anteil ausmachen. Oft haben sich geschäftstüchtige Personen gute Domain-Namen bereits gesichert, so dass ein Erwerber eines Domain-Namens hohe Beträge bezahlen muss, um in den Besitz zu kommen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen an den bisherigen Inhaber für die Übertragung der Domain i. d. R. Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sind. Ein Unternehmer kann diese Aufwendungen also nicht als Betriebsausgaben abziehen und auch keine Abschreibungen vornehmen, weil die Nutzbarkeit des Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist.
Das Gericht hat offen gelassen, ob die Anschaffungskosten für einen Domain-Namen abgeschrieben werden können, wenn sich der Name aus einem Schutzrecht ableitet.
Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs bestehen gegen die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (hier: bei Aktien) innerhalb eines Jahres nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften im selben Jahr ausgeglichen werden (horizontaler Verlustausgleich). Weitergehende Verluste sind nur mit Gewinnen der gleichen Art im vorangegangenen oder in nachfolgenden Jahren verrechenbar.
Die Ungleichbehandlung gegenüber Verlusten aus anderen Einkunftsarten, die mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen (vertikaler Verlustausgleich), ist hinzunehmen. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Aktien sind im Gegensatz zu den Gewinnen aus anderen Einkunftsarten nur steuerpflichtig, soweit sie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der privaten Vermögensgegenstände erzielt werden. Damit räumt die Vorschrift die Möglichkeit ein, durch Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Steuertatbestand zu entscheiden.
Besteuerung einer gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag erworbenen Leibrente mit Hinterbliebenenversorgung
Der Bundesfinanzhof hat sich zur Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenrente geäußert. In dem entschiedenen Fall hatte ein Vater einen Einmalbetrag in eine Rentenversicherung eingezahlt und diese Einlage fremdfinanziert. Neben Zinsen fielen Disagio und Vermittlungsgebühren an. Nach den Vereinbarungen mit dem Versicherer flossen die sofort beginnenden Rentenzahlungen zunächst dem Vater zu. Nach dessen Tod sollte dessen Sohn lebenslänglich Rentenzahlungen erhalten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein Teil der angefallenen Werbungskosten den späteren Rentenbezügen des Sohnes zuzurechnen und somit nichtabzugsfähiger Drittaufwand war.
Der Bundesfinanzhof hat dies verneint. Im Rahmen der Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht sind die voraussichtlichen Renteneinnahmen des Vaters und des Sohnes den voraussichtlich insgesamt anfallenden Kosten gegenüber zu stellen. Dies bedeute nicht, dass in der Folge von Drittaufwand auszugehen sei. Zum Vergleich wird der fremdfinanzierte Immobilienerwerb eines älteren Menschen herangezogen. Auch hier geht man nicht von Drittaufwand aus, obwohl fest steht, dass die erworbene Immobilie in absehbarer Zeit auf einen Rechtsnachfolger übergeht.
Bewirtungskosten von freien Mitarbeitern anlässlich einer Schulung zu 100 % abzugsfähig
Aus betrieblicher Veranlassung entstandene Bewirtungskosten können nur in Höhe von 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Werden anlässlich einer Schulungsveranstaltung freie Mitarbeiter verpflegt, sind die Aufwendungen zu 100 % abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der Bundesfinanzhof muss sich abschließend mit dem Fall beschäftigen.
Hinweis: Bei einer Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens sind die Aufwendungen ohnehin zu 100 % abzugsfähig.
Grenzbetrag für Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kinds
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert, nach der für in Vollzeit arbeitende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kein Kindergeldanspruch besteht.
Nunmehr kommt es nur noch darauf an, dass die Einkünfte des Kinds den Jahresgrenzbetrag von (derzeit) 7.680 € nicht überschreiten. Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeträge sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Hinweis: Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres (für Kinder des Jahrgangs 1982 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter.
Steuerermäßigung bei Honorarnachzahlung an Freiberufler
Die Nachzahlung von Honorar für mehrere Jahre ist nach der Ein-Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof im Fall eines Psychotherapeuten, der einen Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung gewonnen hatte.
Es ging um Honorar für die Jahre 1993 bis 1998, das nach Ansicht des Therapeuten zu niedrig abgerechnet worden war. Das Landessozialgericht gab ihm Recht und verurteilte die Abrechnungsstelle zu einer Nachzahlung von über 200.000 DM. Diese wurde 2001 geleistet. Der Therapeut beantragte Steuerermäßigung für Vergütungen aus einer mehrjährigen Tätigkeit. Das Finanzamt behandelte die Einnahme als laufenden Gewinn.
Der Bundesfinanzhof vertrat dagegen die Auffassung, dass nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift bewirkt werden soll, dass die steuerliche Belastung bei geballt zufließenden Einkünften nicht höher ist als wenn sie in jedem einzelnen Jahr anteilig zugeflossen wären.
Überschusserzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder zu vermietende Ferienwohnung grundsätzlich anzunehmen
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2004 entschieden, dass bei der Vermietung einer Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist, unabhängig davon, ob die Wohnung in eigener Regie oder durch einen beauftragten Dritten vermietet wird. Wird die ortsübliche Vermietungszeit um 25 % oder mehr unterschritten, ohne dass "Vermietungshindernisse" wie Renovierungen vorliegen, ist die Einkünfteerzielungsabsicht mit einer Prognoseberechnung zu ermitteln. Die ortsübliche Vermietungszeit kann nur am jeweiligen Belegenheitsort festgestellt werden.
Diese Rechtsprechung hat das Gericht jetzt bestätigt, nachdem Finanzamt und Finanzgericht hohe Verluste eines Vermieters nicht anerkannten.
Hinweis: Insbesondere Vermietern in Eigenregie wird empfohlen, durch regelmäßige Vermietungsannoncen (die Annoncen sollten mit Datum des Erscheinens aufbewahrt und den Erklärungen beigefügt werden) nachzuweisen, dass ganzjährig Vermietungsabsicht bestanden hat.
Zurückgezahlter Arbeitslohn mindert Einkünfte erst im Kalenderjahr der Rückzahlung
Laufender Arbeitslohn (Lohn, Gehalt, Sachbezüge) ist zu versteuern, wenn der jeweilige Lohnzahlungszeitraum endet. Wird z. B. der Lohn für Februar erst im April ausgezahlt, erfolgt die Versteuerung trotzdem im Februar. Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen), ist erst dann zu versteuern, wenn er zufließt.
Zu welchem Zeitpunkt ein an den Arbeitgeber zurückzuzahlender Arbeitslohn steuerlich abgesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof in folgendem Fall entschieden:
Ein Arbeitnehmer hatte 1998 laufenden Lohn von 6.994 DM erhalten und versteuert, den er 1999 zurückzahlen musste. Er meinte, die Rückzahlung sei nicht erst 1999, sondern schon 1998 von seinem steuerlichen Einkommen abzuziehen. Wenn laufender Arbeitslohn in dem Jahr zu versteuern sei, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, müsse konsequenterweise die Rückzahlung für denselben Zeitraum absetzbar sein. Dies war für ihn günstiger, da sein Steuersatz 1998 höher war als 1999.
Das Gericht entschied, dass die Rückzahlung von Arbeitslohn erst in dem Jahr einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, in dem die Zahlung geleistet wird.
Besteuerung der stillen Reserven bei grenzüberschreitenden betrieblichen Sachverhalten
Immer mehr Unternehmen dehnen ihre Tätigkeit über die nationalen Grenzen hinaus aus. Im klassischen Fall gründet ein Unternehmen mit Stammhaus im Inland eine Betriebsstätte im Ausland. Dabei werden Wirtschaftsgüter aus dem Stammhaus in die ausländische Betriebsstätte überführt oder umgekehrt. Um deutsche Besteuerungsrechte zu sichern, hat der Gesetzgeber Ende 2006 Regelungen zur Entstrickung und Verstrickung von betrieblichen Wirtschaftsgütern beschlossen.
Entstrickung ist ein Vorgang, durch den die stillen Reserven eines Wirtschaftsguts der deutschen Besteuerung entzogen werden. Gelangt ein Wirtschaftsgut - und damit seine stillen Reserven - in den Bereich der deutschen Steuerhoheit, spricht man von Verstrickung.
Findet eine Entstrickung z. B. durch Überführung eines Wirtschaftsguts in die Auslandsbetriebsstätte statt, müssen die bis dahin entstandenen stillen Reserven versteuert werden. Die Besteuerung kann auf Antrag zeitlich auf fünf Jahre gestreckt werden. Dies gilt nur
Im Fall der Verstrickung wird das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert eingebucht. Dadurch werden die stillen Reserven, die im Ausland gebildet wurden, nicht in Deutschland versteuert. Die Regelungen zur Entstrickung und Verstrickung gelten bereits für das Wirtschaftsjahr 2006.
Um nicht in Konflikt mit dem Europäischen Recht zu geraten, musste der Gesetzgeber auch die Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen ändern, die zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Zieht ein solcher Anteilseigner ins Ausland und endet dadurch seine unbeschränkte Steuerpflicht, muss er die stillen Reserven seiner Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs versteuern. Verzieht er in einen Mitgliedstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums, wird die Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Der Anteilseigner hat umfassende Nachweis- und Mitteilungspflichten zu erfüllen, wenn er die Steuerstundung in Anspruch nehmen will. Werden die Anteile veräußert, wird die Stundung widerrufen.
Auskunftspflicht über Untermieter bei Untervermietung gewerblicher Räume
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten Mietparteien, ob der Mieter ein gewerbliches Mietverhältnis außerordentlich kündigen konnte, weil ihm eine Untervermietung untersagt worden war.
Der Mietvertrag enthielt die Regelung, dass das Mietobjekt nach Zustimmung des Vermieters untervermietet werden durfte, wenn die vereinbarte Nutzung, in diesem Fall als Einzelhandelsgeschäft, beibehalten wurde. Die Zustimmung zur Untervermietung war nur aus wichtigem Grund zu versagen. Der Mieter bat schriftlich um Zustimmung zur Untervermietung an einen Sonderpostenhändler. Hierauf forderte der Vermieter ergänzende Angaben zu Person, Zuverlässigkeit und Bonität des Untermieters sowie zu Mietbedingungen und Miethöhe. Der Mieter verweigerte diese Angaben, da sie nicht von Relevanz seien. Weil ihm daraufhin die Zustimmung zur Untervermietung versagt wurde, kündigte er das Mietverhältnis fristlos.
Nach Auffassung des Gerichts sieht das Gesetz, ebenso wie der Mietvertrag, eine Versagung der Zustimmung zur Untervermietung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds vor. Ob dies der Fall ist, könne dieser nur bei ausreichender Information prüfen. Dazu bedürfe es ausreichender Angaben über den Untermieter, zumindest dann, wenn der Vermieter diese verlange. Zudem hänge der Wert der Immobilie im Wesentlichen von der Bonität des Mieters und der Laufzeit des Vertrags ab. Für das Gericht war die außerordentliche Kündigung folglich unwirksam.
Jahresmeldung für 2006 ist bis zum 16.4.2007 einzureichen
Arbeitgeber haben der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf eines Kalenderjahres den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ihrer Arbeitnehmer auf elektronischem Weg zu melden.
Die Jahresmeldung 2006 ist für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 unverändert besteht, bis spätestens 16. April 2007 einzureichen.
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) sind die Meldungen bei der Knappschaft Bahn-See einzureichen.
Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gelten auch für E-Mails
Durch ein am 1.1.2007 in Kraft getretenes Gesetz wurden verschiedene Vorschriften insoweit geändert, als dass seitdem auf allen Geschäftsbriefen, egal ob in gedruckter oder elektronischer Form, bestimmte Pflichtangaben enthalten sein müssen. Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch bei der Verwendung von E-Mails die Firma, der Rechtsformzusatz, der Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Registernummer anzugeben sind. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind zusätzlich die Geschäftsführer sowie gegebenenfalls der Aufsichtsratsvorsitzende zu nennen. Bei einer Aktiengesellschaft sind die Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Vorstands und des Aufsichtsrats anzugeben.
Verstöße gegen diese Vorschriften können durch das Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgelds bis zu 5.000 € geahndet werden. Wenn der Verstoß den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, können außerdem Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen.