
Termine März 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar2 | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 12.03.2007 | 15.03.2007 | 09.03.2007 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.03.2007 | 15.03.2007 | 12.03.2007 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 12.03.2007 | 15.03.2007 | 12.03.2007 |
| Umsatzsteuer4 | 12.03.2007 | 15.03.2007 | 12.03.2007 |
| Sozialversicherung5 | 28.03.2007 | entfällt | entfällt |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 4 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 5 | Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2005:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 v. H. | 7,70 v. H. | 10,70 v. H. |
Derzeitiges Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung von Werten bei wesentlichen Gruppen von Vermögensarten (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften), die den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht erfüllen.
Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anzuwenden.
Pflicht zur Anzeige des in ausländischer Zweigniederlassung inländischer Kreditinstitute verwahrten Vermögens eines Erblassers
In Erbfällen muss das vererbte Vermögen in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Um die vollständige Erfassung des Erbes sicherzustellen, sieht das Erbschaftsteuergesetz Anzeigepflichten vor. Kreditinstitute sind demnach verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den Erbschaftsteuerfinanzämtern anzuzeigen.
Eine inländische Bank mit Zweigniederlassung in London war der Auffassung, dass die von der ausländischen Zweigniederlassung geführten Konten nicht in die beim Tod eines Kunden zu erstattende Anzeige an das zuständige Finanzamt einzubeziehen waren.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Der Zweck des Gesetzes wäre gefährdet, wenn die Auslandsniederlassungen nicht der Anzeigepflicht unterliegen würden. Inländische Bankkunden könnten sich faktisch der Erbschaftsbesteuerung entledigen, indem sie ihre Konten und Vermögensgegenstände durch die ausländische Zweigniederlassung einer inländischen Bank betreuen ließen.
Die im Erbschaftsteuergesetz angeordnete Anzeigepflicht greift nicht hinsichtlich des Vermögens, dass bei rechtlich selbstständigen ausländischen Banken angelegt ist.
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht u. a. dann ein Kindergeldanspruch, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies gilt dann nicht, wenn das Kind in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die Familienkasse hatte bisher die Auffassung vertreten, dass auch eine geringfügige Beschäftigung als Vollzeiterwerb im Sinne der kindergeldrechtlichen Regelung anzusehen ist. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegen getreten.
Nach Ansicht des Gerichts bleibt ein Anspruch auf Kindergeld auch dann bestehen, wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es einen Ausbildungsplatz sucht, nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt. Bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht mehr besteht. Dies ist bei einer geringfügigen Beschäftigung jedoch nicht der Fall. Somit liegt in diesem Fall auch weiterhin eine typische Unterhaltssituation vor mit der Folge, dass ein Kindergeldanspruch besteht.
Aufwandsentschädigung für die berufliche Nutzung von Wohnraum
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Abzug gewährt. Dann ist es u. a. auch notwendig, dass der als Arbeitszimmer genutzte Raum von den übrigen Wohnräumen getrennt ist. Eine Arbeitsecke innerhalb der Wohnung wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine vom Arbeitgeber gezahlte Mietentschädigung für einen beruflich genutzten Raum nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer Aufwendungen für diesen Raum als Werbungskosten geltend machen kann.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin eine Mietentschädigung steuerfrei gezahlt, obwohl die Arbeitnehmerin nur einen Teil eines Raumes in ihrer Zweizimmerwohnung beruflich nutzte, so dass ihr ein Werbungskostenabzug nicht zustand.
Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergelds auf Grund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2005 entschieden, dass die einem Kind einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden müssen.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof klar gestellt, dass die Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen im laufenden Kalenderjahr dann nicht möglich ist, wenn durch eine Entscheidung - z. B. des Bundesverfassungsgerichts - die bei Bekanntgabe des Bescheids vorherrschende Rechtsauffassung geändert wird. Eine Neufestsetzung oder Aufhebung des Kindergelds ist in solchen Fällen erst einen Monat nach Bekanntgabe möglich.
Wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag (derzeit 7.680 €) über- oder unterschreiten, kann die Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Diese Vorschrift findet bei Änderung eines Gesetzes keine Anwendung.
Hinweis: Da zurzeit noch höchstrichterlich geklärt wird, ob auch die einbehaltene Lohnsteuer, die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur vermögenswirksamen Leistung auf die Ermittlung des Jahresgrenzbetrags Einfluss haben, sollten Aufhebungsbescheide offen gehalten werden.
Kindergeld: Beiträge des Kindes zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung mindern sein Einkünfte
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2005 entschieden, dass die einem Kind einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden müssen.
Der Bundesfinanzhof hat nun auch das Problem für die Fälle gelöst, bei denen vom Kind Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Auch diese Beiträge mindern die eigenen Einkünfte des Kindes, allerdings nur solche Beiträge, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung "gleichwertig" sind. Dies gilt auch für Beiträge zur Pflegeversicherung, weil diese gesetzlich vorgeschrieben ist.
Lebensversicherung: Schädliche Verwendung und Anzeigepflicht
Dient eine Lebensversicherung, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, der Tilgung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten (Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ist grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungsbeiträge möglich. Außerdem sind die Zinsen aus diesen Verträgen bei Auszahlung steuerpflichtig. Die Versicherungsunternehmen müssen dem Finanzamt die Aufnahme eines Darlehens anzeigen.
Die Steuerschädlichkeit tritt für diese Altverträge nicht ein, wenn ein Policendarlehen unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wird, die auf Dauer der Einkünfteerzielung dienen. Auch die Finanzierung von Mietwohngrundstücken ist steuerunschädlich möglich. Allerdings muss das Policendarlehen ausschließlich für begünstigte Investitionen verwendet werden. Werden gleichzeitig auch nicht begünstigte Aufwendungen von mehr als 2.556 € finanziert, ist dies steuerschädlich.
Da für Lebensversicherungsverträge, deren Laufzeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat, kein Sonderausgabenabzug mehr besteht und generell auch die Steuerpflicht gegeben ist, können solche Verträge beliehen werden. Eine Anzeigepflicht besteht für diese Neuverträge auch nicht mehr.
Hinweis: Die Beleihung eines Lebensversicherungsvertrags sollte vorher mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt
Die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Dies ist die Schlussfolgerung aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für einen Pkw eine Ansparrücklage gebildet und diese nach Ablauf der Zweijahresfrist aufgelöst. Gleichzeitig wurde eine neue Rücklage für die Anschaffung eines Pkw des gleichen Typs gebildet.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts so ohne weiteres nicht möglich. Eine Rücklage kann nur dann gebildet werden, wenn es eine nachvollziehbare Begründung dafür gibt, dass die Investition trotz entsprechender Absicht bislang nicht durchgeführt wurde. Die Praxis wird sich auf diese geänderte Auffassung einstellen müssen.
1%-Regelung bei Überlassung von Firmenwagen
Wird ein Firmenfahrzeug einem Arbeitnehmer ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, muss sichergestellt und überprüft werden, dass es nicht unentgeltlich für Privatfahrten genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug auch mit nach Hause genommen wird. Bei privater Mitbenutzung ist, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, die 1%-Regelung anzuwenden und als Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Einem angestellten Meister wurde ein Firmenfahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Ihm war mündlich die private Nutzung verboten worden. Allerdings wurde die Einhaltung des Verbots vom Arbeitgeber nicht überprüft. Das Finanzamt versteuerte deshalb den privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und betonte außerdem, dass bei Arbeitnehmern in herausgehobener Position die Verbotsüberwachung besonders streng sein muss.
Dienstwagen: 1 %-Regelung ist zwingend anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird
Einem Arbeitnehmer stand ein Dienstwagen zur Verfügung, für dessen private Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine "Kilometerpauschale" von 0,80 DM zu zahlen war. Für Privatfahrten musste er jeweils die Genehmigung des Arbeitgebers einholen. Außerdem hatte er ein Pflichtenheft ohne Aufzeichnung von Einzelfahrten zu führen. Diese Vereinbarung war mit dem zuständigen Finanzamt vor Einführung der sog. 1 %-Regelung abgestimmt worden. Eine Außenprüfung beanstandete die Vorgehensweise ab 1996 und berechnete die Dienstwagennutzung nach der 1 %-Regelung.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Durch Zahlung eines Nutzungsentgelts kann die Anwendung der 1 %-Regelung nicht vermieden werden. Sie ist zwingend anzuwenden, wobei das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt von dem errechneten geldwerten Vorteil abgezogen werden kann.
Nur die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann die 1 %-Regelung ausschließen.
Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer
Die unentgeltliche Gestellung eines nicht fest zugewiesenen Parkplatzes während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist ein zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führender geldwerter Vorteil. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch, wenn der Arbeitgeber den Parkplatz von einem Dritten anmietet.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiterhin, dass die unentgeltliche Gestellung von Parkplätzen an schwerbehinderte Mitarbeiter und an Mitarbeiter mit Firmenwagen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. In diesen beiden Fällen liegt die unentgeltliche Überlassung eines Parkplatzes im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Hinweis: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen ist nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder weiterhin nicht zu besteuern. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Rheinland hin. Das Urteil ist deshalb über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Unkenntnis des Arbeitgebers bei mehreren Minijobs eines Arbeitnehmers
Bei Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Minijobs muss der Arbeitgeber Vorsicht walten lassen, um eine nachträgliche Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.
Wird bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der Arbeitnehmer einen weiteren Minijob ausübt und dadurch die Grenze von 400 € überschreitet, so führt dies erst ab dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären.
Es ist deshalb sinnvoll, den neu eintretenden Arbeitnehmer einen Einstellungsfragebogen ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.
Ist dies nicht geschehen, muss der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge vom Beginn der doppelten Beschäftigung an zahlen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Speisen durch Imbisswagen
Die Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt immer dann dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von jetzt 19 %, wenn zu dem Imbisswagen Vorrichtungen (Tische, Bänke und Stühle) gehören, an denen die Speisen verzehrt werden. Dabei kann es sich auch um Vorrichtungen handeln, die auf einem Jahrmarkt oder Weihnachtsmarkt in der Umgebung des Imbisswagens von anderen bereitgestellt werden und von Kunden des Imbissstands mit benutzt werden dürfen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden, unterliegt die Abgabe der Speisen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Gericht weist darauf hin, dass der allgemeine Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen nur dann anzuwenden ist, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt (Bereitstellung von Vorrichtungen zum Verzehr).
Dagegen sind die bloße Abgabe von Speisen in Servietten, Einwegschalen mit Einweggabeln sowie die Zugabe von Senf, Ketchup usw. und die Bereitstellung von Abfalleimern zur Entsorgung unschädlich.
Umsatzsteuerpflicht für nachhaltige Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers
Ein Testamentsvollstrecker wird auch dann unternehmerisch tätig und das Entgelt für die Tätigkeit unterliegt deshalb der Umsatzsteuer, wenn er die Testamentsvollstreckung aus privatem Anlass, z. B. weil er Miterbe ist, übernimmt und die Testamentsvollstreckung auf Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist. Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit ist lediglich, dass der Testamentsvollstrecker über einen längeren Zeitraum mehrmals tätig wird.
Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Welcher zeitliche bzw. inhaltliche Umfang zur Unternehmereigenschaft führt, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.