Termine Januar 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.01.200715.01.200710.01.2007
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.01.200715.01.200710.01.2007
Sozialversicherung29.01.2007entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.
1.7. bis 31.12.20051,17 v. H.6,17 v. H.9,17 v. H.
1.1. bis 30.6.20061,37 v. H.6,37 v. H.9,37 v. H.
1.7. bis 31.12.20061,95 v. H.6,95 v. H.9,95 v. H.

1 %-Regelung deckt die Nutzung eines betrieblichen Kfz für andere Einkünfte nicht ab

Ein Angestellter betrieb nebenbei eine Gaststätte, für die er einen PKW einsetzte. Die private Nutzung des PKW ermittelte er nach der sog. 1 %-Regelung. Für die Tätigkeit als Angestellter einer Firma machte er Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Bei einer Außenprüfung rechnete der Prüfer den Wert der Nutzungsentnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und außerbetrieblicher Arbeitsstätte zusätzlich zu dem sich aus der 1 %-Regelung ergebenden Betrag dem Gewinn der Gaststätte hinzu.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Prüfers. Durch den Ansatz der 1 %-Regelung sind nur solche Fahrten abgegolten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, wie z. B. Urlaubs- und Freizeitfahrten. Für betriebsfremde Fahrten, z. B. Fahrten zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte, Fahrten zu vermieteten Gebäuden, ist deshalb eine zusätzliche Nutzungsentnahme zu erfassen. Diese ist mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzen.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist nicht steuerpflichtig

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1997 eine Eigentumswohnung erworben und ab 1998 vermietet. Nachdem der Bauträger auch im Jahr 2000 noch keine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erwerber bewirkt hatte und insolvent wurde, nahm das Ehepaar die Bank als Bürgen in Anspruch, die den Kaufpreis von 230.000 DM an die Eheleute erstattete. Das Finanzamt beurteilte dies als ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft in Höhe der in Anspruch genommenen Abschreibungen.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Es handelte sich um die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts auf Grund irreparabler Vertragsstörungen. Eine solche Rückabwicklung ist nicht als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft zu behandeln.

Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter und gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an Betriebsgesellschaft

Ein Ehepaar, das zu je 50 % an einer GmbH beteiligt war, vermietete an diese einen Büroraum mit WC sowie einen Lagerraum im Keller ihres selbst bewohnten Einfamilienhauses, wo sich die Geschäftsleitung befand. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer eine Betriebsaufspaltung fest.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Es ist unerheblich, ob es sich um ein "Allerweltsgebäude" handelt und die Büroräume nicht besonders hergerichtet oder gestaltet sind. Die Überlassung der Räume stellt in solchen Fällen eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, die zu einer sachlichen Verflechtung und damit zu einer Betriebsaufspaltung führt.

Im entschiedenen Fall waren die vermieteten Räume bei den Ehegatten auch als Betriebsvermögen zu behandeln, weil der Wert der Räume mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und mehr als 20.500 € betrug.

Hinweis: Zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung sollten fremde Büroräume angemietet werden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2007

Ab 1. Januar 2007 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

2007

jährlich

2006

jährlich

2007

monatlich

2006

monatlich

2007

täglich

2006

täglich

West

Krankenversicherung

42.750,00

42.750,00

3.562,50

3.562,50

118,75

118,75

Pflegeversicherung

42.750,00

42.750,00

3.562,50

3.562,50

118,75

118,75

Rentenversicherung

63.000,00

63.000,00

5.250,00

5.250,00

175,00

175,00

Arbeitslosenversicherung

63.000,00

63.000,00

5.250,00

5.250,00

175,00

175,00

Ost

Krankenversicherung

42.750,00

42.750,00

3.562,50

3.562,50

118,75

118,75

Pflegeversicherung

42.750,00

42.750,00

3.562,50

3.562,50

118,75

118,75

Rentenversicherung

54.600,00

52.800,00

4.550,00

4.400,00

151,67

146,67

Arbeitslosenversicherung

54.600,00

52.800,00

4.550,00

4.400,00

151,67

146,67

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 47.750 €. Für die am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 42.750 €.

Hinweis: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung wird von 19,5 auf 19,9 % angehoben, während der zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,5 % gesenkt wird.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2007 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2007 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2006 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 6.136 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2007 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2007 bis zum 12.2.2007 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2007 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 12.2.2007 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2006 angemeldet und bis zum 12.2.2007 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.2008 fällige Vorauszahlung für Dezember 2007 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2007 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2007 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

Die Abgabe von Speisen an Kunden zum Verzehr außer Haus unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Werden die Speisen an Ort und Stelle verzehrt, z. B. in Gaststätten und Imbissstuben, dann müssen diese Umsätze mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert werden. Problematisch wird es, wenn die Speisen zwar außer Haus geliefert und verzehrt, daneben aber noch weitere Dienstleistungen erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei der eine Großküche Mittagessen zu mehreren Schulen beförderte, in den Schulen das Essen portionierte, an die Schüler ausgab und anschließend das schuleigene Geschirr sowie die Tische reinigte. Wenn neben der Abgabe der Speisen eine Vielzahl von Dienstleistungen erbracht wird, unterliegen die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz von 16 % (ab 2007: 19 %). Dabei spielt es keine Rolle, dass Tische, Geschirr und Besteck von der Schule gestellt werden.

Leistungen eines Mahlzeitendienstes unterliegen dem Regelsteuersatz

Liefert ein Mahlzeitendienst Mittagessen auf eigenem Geschirr an Abnehmer in deren Wohnung und reinigt das Geschirr, ist dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Dienstleistung, die dem Regelsteuersatz von 16 % (ab 2007: 19 %) unterliegt. Dabei ist zu beachten, dass das Dienstleistungselement im Vergleich zu der Abgabe von Speisen qualitativ überwiegt, wenn gegenüber der normalen Vermarktung von Speisen mit minimalen Dienstleistungen (Darbieten der Waren) zusätzliche Leistungen erbracht werden, wie dies z. B. in Gaststätten erfolgt.