
Termine Dezember 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 11.12.2006 | 14.12.2006 | 11.12.2006 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.12.2006 | 14.12.2006 | 11.12.2006 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 11.12.2006 | 14.12.2006 | 11.12.2006 |
| Umsatzsteuer3 | 11.12.2006 | 14.12.2006 | 11.12.2006 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
Welche Unterlagen können im Jahr 2007 vernichtet werden?
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2006 vernichtet werden:
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Entstehung der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsansprüche
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs entsteht die Erbschaftsteuer auf Pflichtteilsansprüche zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung. Auf das Entstehen des Anspruchs mit dem Erbfall kommt es ebenso wenig an wie auf die wertmäßige Bezifferung.
Die "Geltendmachung" besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Zu diesem Zeitpunkt ist der Erwerb vollendet. Gegenstand des Erwerbs ist der dem Berechtigten gegen den Erben zustehende Geldanspruch. Spätere Abreden über die Erfüllung des Anspruchs können den einmal entstandenen Steueranspruch weder aufheben noch verändern. Selbst ein nachträglicher Verzicht des Berechtigten auf seinen Anspruch wirkt sich nicht mehr auf die Höhe der Steuer aus. Im Gegenteil, der Verzicht auf einen zunächst geltend gemachten Pflichtteilsanspruch stellt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Pflichtteilsberechtigten an den Erben dar. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich der Berechtigte nach ernstlichem Streit über die Höhe seines Pflichtteils vergleichsweise mit weniger zufrieden gibt als er beanspruchen kann und ihm zusteht.
Deshalb ist einem Pflichtteilsberechtigten dringend anzuraten, zunächst nur Auskunft über den ihm möglicherweise zustehenden Pflichtteilsanspruch zu verlangen und sich die Geltendmachung des Pflichtteils vorzubehalten. In diesem Fall entsteht die Erbschaftsteuer zunächst noch nicht.
Aufteilung der Aufwendungen für Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen
Bisher konnten Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
In einer neuen Entscheidung hält der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) an dieser strikten Beurteilung nicht mehr fest und befürwortet eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Da der Senat mit dieser Auffassung von der Rechtsprechung anderer Senate des Gerichts abweicht, hat er den Großen Senat des BFH angerufen und um Entscheidung darüber gebeten, ob bei gemischt veranlassten Reisen Aufwendungen für die Hin- und Rückreise in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.
In dem Urteilsfall ging es um den Besuch einer führenden Computer-Messe in den USA. An vier Tagen des insgesamt siebentägigen USA-Aufenthalts fanden verschiedene berufliche Fachveranstaltungen statt. Drei Tage standen für private Aktivitäten zur Verfügung.
Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen für vier Übernachtungen und entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen an. Die Kosten des Hin- und Rückflugs teilte es auf und erkannte sie zu 4/7 als Werbungskosten an. Das möchte der BFH nun zulassen, wenn, wie hier, ein objektiver Maßstab für die Abgrenzung zur Verfügung steht.
Doppelte Haushaltsführung: Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort
Verlegt ein Arbeitnehmer seinen Familienhaushalt aus familiären Gründen innerhalb des selben Ortes, wird nicht allein dadurch die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung beendet.
Bei dem dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bereits mehrere Jahre in der Nähe seiner Arbeitsstelle eine Zweitwohnung angemietet hatte. Wegen ehelicher Streitigkeiten verließ er die gemeinsame Wohnung und zog in die nahe gelegene Wohnung seiner Freundin. Das Finanzamt nahm dies zum Anlass, die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht mehr zu berücksichtigen.
Dagegen wendet sich der Bundesfinanzhof mit der Begründung, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes innerhalb einer Gemeinde die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung nicht berühre. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um einen verheirateten oder ledigen Arbeitnehmer handelt oder ob dieser in Trennung lebt.
Geschenke an Geschäftsfreunde im Jahr 2006
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.
Inventur zum Ende des Geschäftsjahres
Für alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, ergibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es folgende zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind zur Vermeidung von Inventurfehlern getrennt zu lagern. Fremdvorräte müssen nur dann erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangen wird.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso mit ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss der Fertigungsgrad angegeben werden. Das ist zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten notwendig. Dabei ist auch an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können später gelöscht werden, wenn die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.
Kostenerstattungen von dritter Seite sind bei Anwendung der 1 %-Regelung (Kostendeckelung) nicht mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu saldieren
Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, liegt eine Nutzungsentnahme vor. Für die Berechnung der Höhe der Nutzungsentnahme kann entweder auf eine pauschale Regelung (1 %-Regelung) oder auf den Nachweis der tatsächlichen privaten/betrieblichen Nutzung zurückgegriffen werden. Die pauschale Nutzungsentnahme darf aber nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des privat genutzten Fahrzeugs übersteigen. Übersteigt der Wert nach der 1 %-Regelung die tatsächlich entstandenen Kosten des Fahrzeugs, so ist der private Nutzungsanteil höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen (Kostendeckelung).
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg sind die Kfz-Kostenerstattungen von dritter Seite nicht mit den tatsächlich entstandenen Kfz-Aufwendungen zu saldieren. Bei der Ermittlung der Höhe des Kostendeckelungs-Betrags ist von den ungekürzten Gesamtkosten des Fahrzeugs auszugehen.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht (z. B. bei Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Unfallschaden). Dann darf eine Saldierung vorgenommen werden.
Im Urteilsfall wurde ein Fahrzeug zeitweise einem Dritten überlassen. Dieser zahlte einen Auslagenersatz. Diesen Auslagenersatz saldierte der Unternehmer mit den Kfz-Aufwendungen. Dadurch verringerte sich der Kostendeckelungs-Betrag und somit der zu versteuernde private Nutzungsanteil. Ein Auslagenersatz ist nach Ansicht des Gerichts als laufende Betriebseinnahme zu behandeln.
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Am 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2007 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2007 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2007
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2003 für die Jahre 2004 - 2006 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2007 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.
Daraus ergibt sich für 2006 folgender Termin:
Dezember |
27.12. |
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.
Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.
Besteuerung von Umsätzen bestimmter Branchen zum Jahreswechsel
Das Bundesministerium der Finanzen sieht für die Nacht von Sylvester auf den Neujahrstag für die Gastronomie und für Taxiunternehmen Erleichterungen vor:
Gastgewerbe
Auf Umsätze aus Bewirtungsleistungen von Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Imbisslokalen/-ständen und ähnlichen Betrieben in der Nacht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, kann der alte Steuersatz von 16 % angewendet werden. Dies gilt nicht für Beherbungsleistungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
Taxen und Mietwagenverkehr
Auf Umsätze aus der Nachtschicht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, kann der alte Steuersatz von 16 % angewendet werden. Werden allerdings Rechnungen mit einem Steuersatz von 19 % ausgestellt, gilt der neue allgemeine Steuersatz.
Sachgerechter Maßstab für Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bindet für Folgejahre
Hat der Unternehmer einen sachgerechten Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus Eingangsleistungen, die er zur Ausführung sowohl steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze verwendet, gewählt, ist er nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung hieran für die Folgejahre gebunden. Er kann nicht später einen anderen, ebenfalls sachgerechten Aufteilungsmaßstab wählen.
Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Umsatzsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und deshalb jederzeit zu Gunsten oder zu Lasten des Unternehmers geändert werden kann. Der Bundesfinanzhof lehnte deshalb den Wechsel von der Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu einer Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Vermietungen ab.