Termine Oktober 2006

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.10.200613.10.200610.10.2006
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer310.10.200613.10.200610.10.2006
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.
1.7. bis 31.12.20051,17 v. H.6,17 v. H.9,17 v. H.
1.1. bis 30.6.20061,37 v. H.6,37 v. H.9,37 v. H.
1.7. bis 31.12.20061,95 v. H.6,95 v. H.9,95 v. H.

Individuelle Prüfung der Festsetzungsverjährung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Der Ablauf einer Festsetzungsfrist ist für jeden Steuerpflichtigen individuell zu prüfen. Das gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Diese Leitsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt für Steuern, für die eine Erklärung abzugeben ist, vier Jahre. Die Frist kann sich um bis zu drei Jahre, bei Steuerverkürzung bis zu fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre verlängern. Dies ist abhängig von dem Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Steuererklärung (Anlaufhemmung). Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, kann sich zusätzlich der Ablauf der Festsetzungsfrist verlängern (Ablaufhemmung).

Hat bei zusammenveranlagten Ehegatten einer der Ehegatten einen Gewerbebetrieb und wird bei ihm mit einer Betriebsprüfung begonnen, verlängert sich die Festsetzungsfrist für ihn zumindest bis zum Ablauf der Prüfung. Demgegenüber läuft die Festsetzungsfrist für die nicht der Betriebsprüfung unterliegenden Einkünfte der Ehefrau unter Zugrundelegung der allgemeinen Fristen (vier Jahre zzgl. mögliche Anlaufhemmung) bereits vorher ab.

Antragsveranlagung für 2004 nur bis zum 31.12.2006 möglich

Für Bezieher von Arbeitslohn wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer) oder zur Geltendmachung von Verlusten muss deshalb eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abgegeben werden.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2004 läuft in diesen Fällen am 31.12.2006 ab. Wird die Einkommensteuererklärung für 2004 erst nach dem 31.12.2006 abgegeben, wird keine Veranlagung durchgeführt, weil die Frist nicht verlängerbar ist.

Wird die Antragsfrist verpasst, besteht nur noch die Möglichkeit, Verluste geltend zu machen, weil die erstmalige Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs bis zum Ablauf der Feststellungsfrist möglich ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn die zweijährige Frist zur Einkommensteuerveranlagung für Bezieher von Lohneinkünften abgelaufen ist.

Die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist nach dieser Entscheidung nicht davon abhängig, dass für das Verlustentstehungsjahr noch ein Einkommensteuerbescheid erlassen werden kann.

Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten

Mit dem Alterseinkünftegesetz ist zum 1.1.2005 auch der Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben neu geregelt worden. Ab 2005 müssen so genannte Bestandsrentner (ab 2005 und vorher) ihre Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu 50 % versteuern. Dieser Prozentsatz erhöht sich sukzessive für neue Rentenjahrgänge in den Folgejahren. Rentenjahrgänge ab 2040 müssen ihre Renten dann voll versteuern.

Der Prozentsatz des Sonderausgabenabzugs der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich ebenfalls von Jahr zu Jahr. Ab 2025 ist der volle Abzug möglich.

Der Bundesfinanzhof hält die Regelung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich nicht für bedenklich und lehnt deshalb den Abzug der Beiträge als vorweggenommene Werbungskosten ab. Allerdings steht das Hauptsacheverfahren noch aus. Außerdem sind noch zwei Verfahren zu diesem Sachverhalt bei Finanzgerichten anhängig.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt reagiert und angekündigt, dass bei Einsprüchen, die ausschließlich wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten eingelegt werden, aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Ruhen des Verfahrens in Frage kommen kann.

Hinweis: Aus diesem Grund sollten die Beiträge zur Rentenversicherung weiter als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht, gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens angeregt werden.

Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen für 1999 und 2000 sowie ab 2001

Der Bundesfinanzhof hat sich vor einiger Zeit zur Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen geäußert. Danach sind in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 Unterentnahmen aus den davor liegenden Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen. In einem Erlass erläutert nunmehr das Bundesministerium der Finanzen die Anwendung dieses Urteils.

Keine Steuerfreiheit für die private Nutzung eines betrieblichen Telefons durch Selbstständige

Seit dem Jahr 2000 sind die Vorteile der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer steuerfrei. Wegen dieser Vorschrift beantragte ein selbstständig Tätiger, auch seinen Privatanteil an den Telefonkosten steuerfrei zu behandeln.

Dies hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Der Gesetzgeber habe die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer eingeführt, um Verwaltung und Arbeitgeber gleichermaßen von erheblichen Verwaltungsarbeiten zu entlasten. Selbstständige und Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang auch nicht vergleichbar, weil der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine private Mitbenutzung nur in angemessenem Rahmen gestattet, während einem Selbstständigen die private Mitbenutzung uneingeschränkt möglich ist.

Sonderabschreibung ohne Bildung einer Ansparrücklage im Betriebseröffnungsjahr

Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften können Sonderabschreibungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass für die begünstigten Wirtschaftsgüter eine Ansparrücklage gebildet wurde. Eine Ausnahme gibt es nur für Existenzgründer im Sinne dieser Vorschrift.

Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes eine Regelungslücke enthält. Diese ergibt sich daraus, dass es kein dem Gründungsjahr vorgelagertes Wirtschaftsjahr gibt, in dem eine Rücklage gebildet werden kann.

Nach dem Gesetzeszweck besteht nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Vornahme der Sonderabschreibung für neu eröffnete Betriebe.

Die offenkundige Diskrepanz zwischen Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut erfordert insoweit eine Auslegung der Vorschrift durch das Gericht. Dadurch wird ein sinn- und überdies verfassungswidriges Ergebnis beseitigt.

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen

Das besondere Kirchgeld ist eine Steuerart, die bei Ehegatten in Betracht kommen kann, die in glaubensverschiedener Ehe leben. Ehegatten leben in glaubensverschiedener Ehe, wenn nur einer von ihnen einer steuerberechtigten Kirche angehört. Das besondere Kirchgeld ist kein Zuschlag zur Einkommensteuer (Annexsteuer), sondern eine eigenständige Steuer mit einem kircheneigenen Steuertarif. Dieser Tarif sah ab 2001 ein Kirchgeld von 180 bis 7.200 DM vor (die derzeitige Kirchgeldstaffel geht von 96 bis 3.600 € aus).

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtmäßigkeit dieser Erhebung bestätigt. Die Einführung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen zum 1. Januar 2001, die einschlägigen Kirchensteuerordnungen und der Kirchensteuerbeschluss von 2001 verstoßen nicht gegen das Verfassungsrecht.

Inzwischen ist wegen der Erhebung des Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, so dass betroffene Ehegatten mit Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen die Kirchgeldfestsetzung erheben sollten.

Streit um Solidaritätszuschlag geht weiter

Der Bundesfinanzhof hatte die Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Dagegen ist jetzt Verfassungsbeschwerde erhoben worden.

Hinweis: Gegen eingehende Bescheide sollte deshalb unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. Aufforderungen der Finanzämter, Einsprüche in dieser Angelegenheit zurückzunehmen, sollte nicht gefolgt werden.

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.

Daraus ergeben sich für 2006 folgende Termine:

NovemberDezember
28.11.27.12.

Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.

Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.

Erstmalige tatsächliche Verwendung eines Gegenstands als Indiz für die Verwendungsabsicht beim Bezug von Leistungen

Ein Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich nur als Vorsteuer abziehen, wenn er die bezogene Leistung zur Ausführung steuerpflichtiger Leistungen verwenden will. Ob er bei Leistungsbezug eine entsprechende Absicht hat, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu entscheiden. Dabei kann die spätere tatsächliche Verwendung ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein. Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Verwendung zeitnah erfolgt.

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die strengeren Anforderungen an den Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsumsätzen nicht für sog. Altbauten gelten. Ein Altbau liegt bei der Vermietung an einen anderen Unternehmer vor, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1998 fertig gestellt und mit der Errichtung vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist. Dies gilt auch für Vermieter, die einen solchen Altbau erst nach Fertigstellung erwerben. Bei einem Altbau reicht die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, um auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichten und damit das Recht auf Vorsteuerabzug erlangen zu können. Bei anderen Gebäuden kann nur noch verzichtet werden, wenn der andere Unternehmer seinerseits steuerpflichtige Umsätze tätigt; die Ausführung steuerfreier Umsätze reicht nicht mehr aus.

Einzugsermächtigungsverfahren: Rückabwicklung von eingezogenen Lastschriftbeträgen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden für Arbeiten an einer EDV-Anlage ca. 1.500 € in Rechnung gestellt und vom Konto des Auftraggebers im Einzugsermächtigungsverfahren abgebucht. Nach zwölf Wochen widersprach der Auftraggeber der Belastung seines Kontos, woraufhin seine Bank den Rechnungsbetrag seinem Konto wieder gutschrieb.

Mit der Begründung, dass der Auftragnehmer wegen der mangelhaften Ausführung der abgerechneten Arbeiten und wegen Nichtvorliegens einer schriftlichen Einzugsermächtigung nicht zum Lastschrifteinzug berechtigt gewesen sei, nahm die Bank den Auftragnehmer auf Rückzahlung des eingezogenen Lastschriftbetrags in Anspruch.

Zu Recht, befand das Gericht, und zwar unabhängig davon, ob eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt worden war und ob ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrags bestand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung nicht als Leistung des Schuldners anzusehen, sondern nur als Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen. Im Gegensatz zum Überweisungs- oder Abbuchungsauftrag geht der Belastung keine Weisung voraus, sondern erst die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift.

Widerspricht der Schuldner der Belastungsbuchung und verweigert er damit seine nachträgliche Zustimmung, fehlt eine ihm zurechenbare Weisung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank beim Gläubiger wegen ungerechtfertigter Bereicherung Rückgriff nehmen kann. Die Schuldnerbank ist weder verpflichtet, vorrangig die Gläubigerbank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, noch steht dem Anspruch die vermeintliche Missachtung der sechswöchigen Widerrufsfrist entgegen, da diese nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Banken gilt.