
Termine September 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 11.9.2006 | 14.9.2006 | 11.9.2006 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.9.2006 | 14.9.2006 | 11.9.2006 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 11.9.2006 | 14.9.2006 | 11.9.2006 |
| Umsatzsteuer3 | 11.9.2006 | 14.9.2006 | 11.9.2006 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
Haftung trotz Aufteilung der Steuerschuld
Kann der Ehemann als Mittäter einer Steuerhinterziehung seiner Ehefrau nicht als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, hindert dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht seine Inanspruchnahme als Haftender.
Zusammen veranlagte Ehegatten sind zunächst Gesamtschuldner ihrer Einkommensteuer und damit gleichzeitig auch Zahlungsverpflichtete. Beantragen die Ehegatten danach im Zuge der Vollstreckung die Aufteilung der Einkommensteuer, bleibt die Gesamtschuldnerschaft bestehen. Zahlungsverpflichtet ist allerdings jeder Ehegatte nur noch hinsichtlich des nach der Aufteilung auf ihn entfallenden Teilbetrags. Hinsichtlich des auf den jeweils anderen Ehegatten entfallenden Anteils an der Steuerschuld ist aber die Inanspruchnahme als Haftender möglich. Steuerschuldnerschaft und haftungsbedingte Inanspruchnahme schließen sich nur hinsichtlich der eigenen Steuerschuld aus.
Im Urteilsfall wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt hatte bei der Ehefrau Steuerhinterziehungen festgestellt. Sie resultierten aus der nicht vollständigen Erfassung von Einnahmen in dem von ihr betriebenen Unternehmen. Bezüglich der in den nachfolgenden Einkommensteuerbescheiden festgesetzten Steuer beantragten die Eheleute im Zuge der Vollstreckung deren Aufteilung. Dadurch entfielen die gesamten Nachforderungsbeträge auf die Ehefrau. Allerdings hatte der Ehemann als Angestellter seiner Ehefrau in erheblichem Umfang an deren Steuerhinterziehung mitgewirkt. Dafür wurde er als Haftender durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen.
Ertragsteuerliche Behandlung von Vermächtnisansprüchen in Gestalt von wiederkehrenden Leistungen
Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe wegen eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können bei diesem entweder steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Die Zuordnung hängt davon ab, ob der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört oder nicht. Zum Verbund gehören nur solche Personen, die Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich) gegenüber dem Erben bzw. dem sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmer hätten geltend machen können. Statt dieser Ansprüche, auf die sie verzichten, erhalten sie die ausgesetzten Versorgungsleistungen.
Werden von einem Erben wiederkehrende Leistungen an eine Person erbracht, die dem Generationennachfolge-Verbund angehört, sind die Leistungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte steuerbar und beim Leistenden als Sonderausgaben abzugsfähig. In den anderen Fällen sind die Leistungen beim Erben steuerlich nicht abzugsfähig und beim Empfänger nicht steuerbar.
Vorstehende Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Dem lag der Fall zu Grunde, dass der Vater mit seiner Tochter zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hat. Trotzdem verfügte er zu deren Gunsten in seinem Testament weitere wiederkehrende Leistungen, die der Erbe zu zahlen hatte. Die Tochter gehört zwar zum Generationennachfolge-Verbund, aus diesem war sie jedoch durch die Pflichtteilsverzichtserklärung ausgeschieden. Diese Beurteilung führte in dem konkreten Urteilsfall zur Steuerfreiheit der wiederkehrenden Leistungen bei der Tochter mit der Folge der Nichtabzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen beim Erben.
Nachweispflichten für die Anwendung der 1 %-Regelung betrieblicher Fahrzeuge
Auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die steuerliche 1 %-Regelung bei Selbstständigen seit dem 1.1.2006 auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil des Fahrzeugs geschätzt.
Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen dargelegt, wie der Nachweis der betrieblichen Nutzung zu führen ist:
Umfang der betrieblichen Nutzung
Als betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs werden alle Fahrten angesehen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten fallen darunter.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur privaten Mitnutzung, ist dies eine betriebliche Nutzung. Es bleibt bei der 1 %-Regelung.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist von allen Unternehmen darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen: z. B. durch Eintragungen im Terminkalender, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenabrechnungen.
Alternativ reichen formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum (i. d. R. drei Monate): Dabei sind lediglich Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums zu machen.
Ist der betriebliche Nutzungsumfang einmal dargelegt worden, so gilt er auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Bei wesentlichen Änderungen (z. B. Wechsel der Fahrzeugklasse, Verminderung der km bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) muss der Nachweis neu geführt werden.
Auf den Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (i. d. R. z. B. für Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Dies gilt, wenn mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden, nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kfz muss der Nachweis auf jeden Fall geführt werden.
Steuerliche Behandlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
Ergibt der Nachweis über die betriebliche Nutzung eines Kfz mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, dann darf der private Nutzungsanteil nicht nach der so genannten 1 %-Regelung ermittelt werden.
Die gesamten angemessenen Kfz-Aufwendungen sind als Betriebsausgabe absetzbar. Die nicht auf betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen sind als Entnahme zu erfassen, die auch Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Beispiel:
Unternehmer A hat Gesamtaufwendungen von 9.000 € für sein Kfz. Auf Grund des Nachweises entfallen auf die betriebliche Nutzung 30 %. Demnach sind 70 % von 9.000 €, also 6.300 € als Entnahme zu erfassen. Dieser Betrag unterliegt dann auch der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuschalten.
Verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung ist Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die kostenlose oder verbilligte Überlassung qualitativ und preislich hochwertiger Bekleidung durch den Arbeitgeber an die Mitglieder der Geschäftsführung und deren Ehefrauen als Arbeitslohn zu besteuern ist.
Ein Bekleidungsartikelhersteller hatte die Werbewirkung in den Vordergrund gestellt. Dem ist das Gericht nicht gefolgt, weil die Werbewirkung gegenüber den Vorteilen, die die betroffenen Arbeitnehmer durch das Tragen der hochwertigen Kleidung haben, in den Hintergrund tritt. Dies gilt insbesondere, je höher die Bereicherung aus der Sicht des Arbeitnehmers ist.
Werbungskostenabzug für eine leer stehende Wohnung
Aufwendungen für eine langjährig leer stehende Wohnung sind nur dann als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Wohnung dauerhaft zur Vermietung bestimmt ist. Ergeben sich die Leerstandszeiten aus der Überlegung, die Wohnung leer besser verkaufen zu können, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die Wohnung ist dann nur noch zum Verkauf, nicht mehr zur dauerhaften Erzielung von Mieteinnahmen bestimmt. Vorstehende Leitsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Aufwendungen für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes abzugsfähig sind, hat den Bundesfinanzhof beschäftigt. Es handelte sich um folgenden Fall:
Ein Arbeitgeber hatte aus Rationalisierungsgründen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit der Telearbeit angeboten. Ein Versicherungsmathematiker machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Er vereinbarte mit dem Arbeitgeber, dass er zukünftig an drei Tagen an seinem häuslichen Arbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb zu arbeiten hatte. Die Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers machte er im Jahr vor Beginn der Telearbeit in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil im Jahr der Geltendmachung des Aufwands ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Später erkannte es die pauschale Berücksichtigung der Aufwendungen mit 2.400 DM an.
Der Versicherungsmathematiker verlangte den unbeschränkten Abzug der angefallenen Aufwendungen. Dem hat der Bundesfinanzhof zugestimmt. Die Abzugsfähigkeit ist nach der späteren beruflichen Tätigkeit zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, dass die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz in zeitlicher Hinsicht überwiegt, liegt damit auch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. Folglich können die Aufwendungen auch in voller Höhe berücksichtigt werden.
Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.
Daraus ergeben sich für 2006 folgende Termine:
September | Oktober | November | Dezember |
27.9. | 26.10. | 28.11. | 27.12. |
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.
Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.
Kein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer durch bloßes Überlassen eines Briefbogens
Der Sohn einer Unternehmerin überließ ohne das Wissen seiner Mutter einen Briefbogen des Unternehmens einem Dritten. Der erstellte darauf eine Rechnung über eine Maschinenlieferung mit Umsatzsteuerausweis. Unternehmer war der Dritte nicht. Der Rechnungsempfänger nahm den Vorsteuerabzug vor. Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuer vom Unternehmen der Mutter.
Der Bundesfinanzhof entschied, das Unternehmen der Mutter habe keine Rechnung erstellt. Zwar könne in der Überlassung eines leeren oder eines nur unterschriebenen Briefbogens eine Willenserklärung des Überlassenden zu sehen sein, der durch die Nutzung des Dritten zu einem Dokument wird. In diesem Fall habe das Unternehmen jedoch keine Kenntnis von der Überlassung gehabt und die Verwendung des Briefbogens auch nicht nachträglich anerkannt. Daher war mit der Überlassung des Briefbogens keine Willenserklärung des Unternehmens verbunden. Die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts war deshalb gegenstandslos.
Kein Vorsteuerabzug bei gesondertem Umsatzsteuerausweis eines Kleinunternehmers
Die von Kleinunternehmern ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Kleinunternehmer sind auch zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Sie nehmen aber ansonsten nicht am Besteuerungsverfahren teil:
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben;
es darf in Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden,
es darf keine Vorsteuer abgezogen werden.
Weist ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer zu Unrecht in einer Rechnung gesondert aus, ist der Leistungs- und Rechnungsempfänger dennoch nicht berechtigt, sie als Vorsteuer abzuziehen. So entschied das Finanzgericht Nürnberg.
Zu beachten ist für den Kleinunternehmer, dass er die Umsatzsteuer entrichten muss, die er in einer Rechnung offen ausweist. Er schuldet dem Finanzamt die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann der Unternehmer verzichten. Die Verzichtserklärung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Der offene Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen an Leistungsempfänger reicht nicht aus.