
Termine August 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.8.2006 | 14.8.2006 | 10.8.2006 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer3 | 10.8.2006 | 14.8.2006 | 10.8.2006 |
| Gewerbesteuer4 | 15.8.2006 | 18.8.2006 | 15.8.2006 |
| Grundsteuer4 | 15.8.2006 | 18.8.2006 | 15.8.2006 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 4 | Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 16.8. und statt des 18.8. der 21.8. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 v. H. | 6,95 v. H. | 9,95 v. H. |
Finanzamt ist an großzügige Beurteilung von Sachverhalten in Vorjahren nicht gebunden
Eine vergleichsweise großzügige Praxis der Finanzämter in früheren Veranlagungszeiträumen führt zu keiner Bindung für nachfolgende Jahre. Es gilt der Grundsatz der so genannten Abschnittsbesteuerung.
Danach führt die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in einem Veranlagungszeitraum grundsätzlich nicht zu einer Bindung des Finanzamts für künftige Steuerabschnitte. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.
Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags zu gleichen Teilen
Der für den Erwerb von Betriebsvermögen anzusetzende Freibetrag ist grundsätzlich quotal auf die Erben aufzuteilen, die dieses Betriebsvermögen von Todes wegen erwerben. Eine andere Aufteilung kommt nur dann in Frage, wenn der Erblasser eine entsprechende Bestimmung getroffen hat. Welche unerfreulichen Folgen das Fehlen einer solchen Anordnung hat, zeigt der nachfolgend geschilderte Fall:
Sieben Angehörige eines in der Schweiz lebenden verstorbenen Unternehmers erbten dessen Betrieb zu gleichen Teilen. Zwei dieser Erben lebten in der Bundesrepublik und wurden hier zur Erbschaftsteuer herangezogen. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage setzte das Finanzamt den Freibetrag für Betriebsvermögen mit jeweils einem Siebtel an. Die Erben begehrten die Berücksichtigung des steuerlichen Freibetrags jeweils zur Hälfte, da sich nach deren Ansicht die Freibeträge für die übrigen Erben bei der inländischen Besteuerung nicht auswirkten.
Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Es wird hier noch einmal deutlich gemacht, dass es einzig und allein darauf ankommt, ob der Erblasser hinsichtlich des Freibetrages eine eindeutige Verfügung getroffen hat. Fehlt eine solche Verfügung, bleibt nur die quotale Aufteilung des Freibetrags. Dabei wird nicht verhehlt, dass das Erbschaftsteuergesetz eine Regelungslücke enthält, soweit - wie im vorliegenden Fall - die Freibeträge mangels Steuerpflicht einiger Erben ins Leere gehen.
Für die Kindergeldfestsetzung ist der Einkommensteuerbescheid des Kinds kein Grundlagenbescheid
Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid ist für die Frage des Kindergeldanspruchs der Eltern kein Grundlagenbescheid. Die Familienkasse hat die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kinds selbstständig zu ermitteln. Eltern und Kinder haben in diesem Bereich besondere Mitwirkungspflichten. Sie beziehen sich insbesondere auf den Nachweis von Einnahmen und Bezügen der Kinder sowie deren Werbungskosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.
Die Festsetzung der Einkommensteuer des Kinds und die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten der Eltern sind unterschiedliche Verfahren. Die Begriffe der Einkünfte und Bezüge können im Rahmen der Steuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung unterschiedlich auszulegen sein. Auch die Begriffe der Werbungskosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen unterscheiden sich. Daher genügt eine pauschale Übernahme der im Einkommensteuerbescheid des Kinds als Werbungskosten zusammengefassten Beträge nicht. Die Familienkasse hat die einzelnen Aufwendungen selbstständig zu prüfen.
Neues zu Haushaltsnahen Dienstleistungen
Für Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt gibt es eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen (ohne Materialkosten), höchstens 600 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.
Die Finanzverwaltung hat Hinweise dazu gegeben, welche handwerklichen Leistungen darunter fallen und welche Voraussetzungen für die Förderung vorliegen müssen:
Begünstigt sind die Aufwendungen für den Arbeitslohn der Handwerksleistungen einschließlich des hierauf entfallenden Anteils der Umsatzsteuer, nicht aber die Materialkosten für
Auch die Kosten für privat veranlasste Umzüge sind begünstigt.
Weitere Voraussetzungen sind:
Ist die Rechnung nicht in Arbeitslohn und Material unterteilt, reicht es nach Ansicht der Finanzverwaltung aus, wenn auf der Rechnung z. B. ergänzt wird "Im Rechnungsbetrag von ... € sind Materialkosten in Höhe von ... € brutto enthalten".
Während das Finanzgericht Köln keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Erbringung gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften gewähren will, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg die Grundlage für eine Steuerermäßigung auch dann gegeben, wenn der Auftrag durch die Gemeinschaft oder durch den Verwalter erteilt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat letztlich über beide Fälle zu entscheiden.
Hinweis: Wohnungseigentümer sollten sich vom Verwalter eine Bescheinigung über die Höhe der ausgeführten Arbeiten (ohne Materialkosten) und darüber, dass die Kosten unbar gezahlt worden sind, geben lassen und ihren Anteil als Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Umzugskosten: Keine Saldierung der Fahrzeitveränderungen bei Ehegatten
Zur Reduzierung der Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Ehefrau zogen Eheleute in ein Einfamilienhaus nahe der Arbeitsstätte der Ehefrau um. Für den Ehemann verlängerte sich die Fahrzeit zu seiner Arbeitsstätte erheblich. Das Finanzamt saldierte die Fahrzeitverkürzung der Ehefrau mit der Fahrzeitverlängerung des Ehemanns und gelangte zu der Ansicht, dass der Umzug der Eheleute nicht beruflich bedingt war. Die Umzugsaufwendungen ließ es nicht zum Abzug zu.
Der Bundesfinanzhof lehnte die Saldierung der Fahrzeitveränderungen ab. Jeder Ehegatte erzielt für sich Einkünfte, wenn er in seiner Person den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht. Da sich die Fahrzeit für die Ehefrau um mindestens eine Stunde täglich verringert hatte, war der Umzug nahezu ausschließlich beruflich bedingt. Private Gründe spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle. Die Umzugsaufwendungen wurden deshalb als Werbungskosten der Ehefrau anerkannt.
Verpflegungspauschale: Rechtsanspruch auf Berücksichtigung bei beruflicher Auswärtstätigkeit
Das steuerliche Reisekostenrecht wurde ab 1996 neu geregelt. Bis dahin waren neben den Pauschalen auch die einzeln nachgewiesenen Aufwendungen abzugsfähig. Bei Berücksichtigung der Pauschalen musste zusätzlich geprüft werden, ob deren Ansatz nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte.
Diese Prüfung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auf Grund der Neuregelung ab 1996 nicht mehr vorzunehmen. Auf die Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschbeträge besteht ein Rechtsanspruch, soweit diese anlässlich einer steuerlich anzuerkennenden beruflichen Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge einkommensteuerfrei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Arbeitslohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € als Grundlohn für die Zuschläge anzusetzen.
Für die Sozialversicherung wird dieser Grundlohn ab dem 1.7.2006 auf 25 € begrenzt. Der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wird zukünftig sozialversicherungspflichtig, wenn der Bruttogrundlohn über 25 € pro Stunde liegt. Die Steuerfreiheit bleibt allerdings erhalten.
Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.
Daraus ergeben sich für 2006 folgende Termine:
Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge 2006 | |||||
Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
27.7. | 29.8. | 27.9. | 26.10. | 28.11. | 27.12. |
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.
Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.
Minijobs: Erhöhung der Pauschalabgabe zum 1.7.2006
Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge für Mini-Jobber bis 400 € steigen ab dem 1.7.2006 von 25 auf 30 %. Das ist eine Folge des Haushaltsbegleitgesetzes 2006.
Diese Anhebung bewirkt zwar keine Änderung des Nettolohns der Arbeitnehmer, wohl aber steigen die Arbeitskosten der Arbeitgeber. Der Bund will sich hierdurch von eigenen Zuschüssen für die Sozialkassen entlasten.
Nicht betroffen von dieser Änderung sind die Abgaben für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.
Auch für versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte mit einem monatlichen Verdienst von über 400 € bis 800 € (Midi-Jobs) gelten vom 1.7.2006 an höhere Beitragssätze. Betroffen sind hier aber die Arbeitnehmeranteile.
Abrechnung von Teilleistungen vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
Durch die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes werden Endverbraucher und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, besonders belastet. Aus diesem Grund werden diese bei Dauerleistungen sowie bei Bau- und Handwerkerleistungen auf Abrechnung von Teilleistungen drängen, um die höhere Belastung zu vermeiden.
Für mögliche Teilleistungen, die um den Steuersatzwechsel herum erbracht werden sollen, empfiehlt es sich, vorab Entgeltvereinbarungen vertraglich festzulegen.
Beispiel 1:
EDV-Dienstleister S schließt mit dem Kunden A für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 einen Vertrag über die Wartung der EDV-Anlage ab. Sie vereinbaren monatliche Ratenzahlungen. Für fünf Monate im Jahr 2006 ist der alte, für die sieben Monate im Jahr 2007 ist der neue Steuersatz zu berechnen.
Würden S und A keine monatliche Ratenzahlung vereinbaren, wäre das Gesamtentgelt mit Ablauf des Wartungszeitraums im Juli 2007 mit dem neuen Steuersatz abzurechnen.
Für Bauunternehmen und Handwerker gilt der Grundsatz, dass eine Leistung wirtschaftlich nur teilbar sein kann, wenn für bestimmte Teile der gesamten Leistung ein gesondertes Entgelt festgelegt werden kann. Die Finanzverwaltung greift dazu u. a. auf die Verträge, die Bauakten und auf die Leistungsverzeichnisse zurück.
Beispiel 2:
Bauunternehmer B erstellt für A ein Einfamilienhaus als Generalunternehmer. B und A haben vereinbart, dass nach Fertigstellung des Rohbaus eine erste Rate zu leisten ist. Der Rohbau wird am 22.12.2006 fertig und unterliegt noch dem alten Steuersatz. Das restliche Entgelt ist 2007 mit dem neuen Steuersatz abzurechnen.
Beispiel 3:
Dachdecker A hat den Auftrag, für den Kunden B einen Sturmschaden zu reparieren. A liefert am 30.12.2006 das Material und führt am 2.1.2007 die Reparatur durch. Gegenstand der Werklieferung ist die fertige Dachreparatur, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung aufgeteilt werden kann. Deshalb ist der neue Steuersatz auf das Gesamtentgelt zu berechnen.
Hinweis: Es sollte schon jetzt mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie und welche Teilleistungen abgerechnet werden können, weil jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist.
Erhöhtes Risiko bei Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen
Wegen der hohen Steuerausfälle verstärkt die Finanzverwaltung ihre Aktivitäten zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Handwerker, Getränkehändler, Zulieferer der Gastronomie u. a. stellen oftmals Gefälligkeitsrechnungen aus, um den Auftrag nicht zu verlieren. Selbst dann, wenn sie die Einnahmen aus den Geschäften richtig buchen, können sie sich strafbar machen. Bei vorsätzlichem Handeln kann der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt sein, so dass der Unternehmer ggf. sogar für die Steuerschulden des Kunden haftbar gemacht werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat die Haftung eines Kaufmanns für Steuerschulden eines seiner Kunden bestätigt, weil der Kaufmann diesem neben den normalen Rechnungen auch Waren ohne Rechnung gegen Barzahlung verkauft hatte, obwohl ihm bekannt war, dass der Kunde die Einnahmen aus dem Verkauf der "Waren ohne Rechnung" nicht versteuerte. Bei einer Außenprüfung bei dem Kunden stellte das Finanzamt Manipulationen an der Kasse fest, was zu einer erheblichen Steuernachzahlung führte.
Da der tatsächliche Steuerhinterzieher insolvent war, musste der Kaufmann einen Teil dessen Steuern zahlen.
Handlungsmaßnahmen auf Grund Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
Die Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 % zum 1.1.2007 betrifft
Es kommt also nicht darauf an, wann die Rechnung geschrieben oder das Entgelt vereinnahmt wird.
Beispiel:
Getränkehändler A liefert am 31.12.2006, 22 Uhr, Champagner an das Restaurant B, schreibt aber erst am 4.1.2007 die Rechnung. Da die Lieferung am 31.12.2006 erbracht worden ist, unterliegt sie noch dem alten Steuersatz von 16 %.
Bei langfristigen Verträgen (sog. Altverträgen), die vor dem 1.9.2006 geschlossen worden sind, kann der leistende Unternehmer den höheren Steuersatz vom Kunden fordern. Voraussetzung ist allerdings, dass das Recht zur Nachforderung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
Deshalb wird grundsätzlich empfohlen, in Verträgen das Entgelt "zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer" zu vereinbaren, weil dann alle Steuersatzerhöhungen automatisch mit einbezogen werden.
Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen im Zusammenhang mit der Wohnraumvermietung
Entgelte aus der Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen unterliegen (anders als Entgelte für eine Wohnraumüberlassung) grundsätzlich der Umsatzsteuer. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Vermietung eines Fahrzeugabstellplatzes so eng mit der steuerfreien Wohnraumvermietung verbunden ist, dass sie einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellt.
Ob es sich um eine einheitliche Vermietung handelt, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Wichtiges Indiz für eine einheitliche Vermietung ist z. B. die Vermietung des Fahrzeugabstellplatzes an den Wohnungsmieter.
Liegt eine einheitliche Vermietung vor, ist das gesamte Entgelt steuerfrei. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter die Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugabstellplatz anfällt, z. B. für dessen Erstellung, nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Rundfunkgebühr für Internet-PCs ab 1.1.2007
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Internet-PCs zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind. Auf Grund einer Übergangsregelung mussten Rundfunkgebühren bislang allerdings nur für solche Internet-PCs entrichtet werden, die mit einer TV-/ Radio-Karte ausgestattet sind.
Nach Auslaufen dieser Übergangsregelung sind ab 1.1.2007 auch Internet-PCs ohne TV-/ Radio-Karte grundsätzlich gebührenpflichtig. Unabhängig von der Anzahl der Internet-PCs in einem Unternehmen soll allerdings nur eine Gebühr anfallen. Darüber hinaus gilt eine Befreiung für Zweitgeräte. Hat ein Unternehmen also schon ein TV-Gerät bei der GEZ angemeldet, fällt keine weitere Gebühr für die im Unternehmen befindlichen Internet-PCs an. Ist noch kein TV-Gerät im Unternehmen angemeldet, muss für Internet-PCs insgesamt eine TV-Gebühr bezahlt werden. Dies sind zurzeit 17,03 € im Monat beziehungsweise 204,36 € im Jahr.
Gegen diese Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs ist seit dem 31.3.2006 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig.