Termine Juli 2006

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.7.200613.7.200613.7.2006
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer310.7.200613.7.200610.7.2006
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.
1.7. bis 31.12.20051,17 v. H.6,17 v. H.9,17 v. H.
1.1. bis 30.6.20061,37 v. H.6,37 v. H.9,37 v. H.

Zu erwartende Steueränderungen 2007

Der Gesetzgeber hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes beschlossen, das am 1. Januar 2007 in Kraft treten soll. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.

Kindergeld: Nachträgliches Bekanntwerden des Unterschreitens des Grenzbetrags

Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, werden Kinderfreibeträge gewährt oder Kindergeld gezahlt, wenn u. a. die Einkünfte und Bezüge des Kinds 7.680 € (Grenzbetrag) im Jahr nicht übersteigen. Zu den Einkünften zählen auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um die vom Kind getragenen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen sind.

Das Finanzgericht Münster hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Januar 2002 aufgehoben hatte. Die Eltern beantragten Ende 2002 erneut Kindergeld und erhoben Anfang 2004 Klage gegen den ablehnenden Bescheid mit der Begründung, der Grenzbetrag werde nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nicht überschritten.

Das Gericht entschied, dass durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2005 "nachträglich bekannt geworden" ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen sind. Im Übrigen soll die Änderungsvorschrift im Einkommensteuergesetz sicherstellen, dass eine Kindergeldfestsetzung auch noch nach Ablauf des Kalenderjahrs berichtigt werden kann. Erst nach Ablauf des Kalenderjahrs steht die endgültige Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kinds fest.

Hinweis: Eltern sollten bei Nichtgewährung von Kindergeld nach Ablauf eines Kalenderjahrs grundsätzlich prüfen, ob der Grenzbetrag überschritten worden ist und ggf. einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kindergeld stellen.

Private Kfz-Nutzung: Berücksichtigung der Entfernungspauschale

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Kfz auch zu privaten Zwecken, ist bei Nichtführung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich die so genannte 1 %-Regelung anzuwenden. Dies kann insbesondere bei günstig erworbenen Gebrauchtfahrzeugen dazu führen, dass die tatsächlichen Gesamtkosten niedriger sind als der berechnete Nutzungsanteil. In diesen Fällen wird der private Nutzungsanteil auf die Höhe der Gesamtkosten begrenzt.

Fallen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an, kann die Summe der nicht abziehbaren Aufwendungen, die auf diese Fahrten entfallen, und des Privatnutzungsanteils nach der 1 %-Regelung dazu führen, dass die auch Unternehmern zustehende Entfernungspauschale nur in geringem Umfang oder gar nicht abzugsfähig ist.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen teilt dazu mit, dass bei Vorliegen dieses Sachverhalts bei der Ermittlung des Wertansatzes für die private Nutzung in allen noch offenen Fällen von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs auszugehen ist.

Beispiel:

Der Wert nach der 1 %-Regelung beträgt 6.000 €. Die tatsächlich entstandenen Kosten lt. Aufzeichnungen betragen 5.000 €. Die Entfernungspauschale ist mit 1.200 € ermittelt worden. Als Privater Nutzungsanteil sind 3.800 € (5.000 € abzgl. 1.200 €) anzusetzen.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrausweisen

Die Steuerfreiheit der Fahrtkostenzuschüsse und Job-Tickets ist seit dem 1. Januar 2004 entfallen. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat in einer Verfügung dazu Stellung genommen. Danach ist es für die Steuerpflicht dieser Vorteile unerheblich, ob der Mitarbeiter die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt oder ob er mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeit fährt. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils reicht allein die Möglichkeit der Nutzung aus.

Die Vorteile können vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % besteuert werden. Dabei darf der Vorteil nicht größer sein als die abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Übersteigt der Vorteil aus den Fahrtkostenzuschüssen oder des Job-Tickets im Monat nicht den Betrag von 44 €, kann wegen der Freigrenze für Sachbezüge Steuerfreiheit bestehen.

Überlässt der Arbeitgeber als Verkehrsträger seinen Mitarbeitern Job-Tickets, so bleibt der Vorteil im Rahmen des so genannten Rabattfreibetrags bis zu 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei.

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.

Daraus ergeben sich für 2006 folgende Termine:

Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge 2006

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

27.7.

29.8.

27.9.

26.10.

28.11.

27.12.

Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.

Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten wieder umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesrat hat am 7.4.2006 dem "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" zugestimmt. Das Gesetz ist nach Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt am 6.5.2006 in Kraft getreten.

Durch die Gesetzesänderung sind die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken aus Glücksspielen und Spielgeräten umsatzsteuerpflichtig geworden.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass seit diesem Tag auch die Umsätze von gewerblichen Glücksspielanbietern (aus Geldspielgeräten und Veranstaltung von Kartenspielen) wieder umsatzsteuerpflichtig sind. Von diesem Tag an kann wieder Vorsteuer, die mit diesen Umsätzen zusammenhängt, abgezogen werden.

Sind während des "umsatzsteuerfreien Zeitraums" Geldspielgeräte angeschafft worden, kann ab dem 6.5.2006 eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden.

Vom Käufer zu zahlende Grunderwerbsteuer erhöht nicht die Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden, dass die vom Käufer bei einem Grundstückskauf übernommene Grunderwerbsteuer nicht die Bemessungsgrundlage für die vom Verkäufer zu zahlende Umsatzsteuer erhöht.

Grundstücksverkäufe sind zwar von der Umsatzsteuer befreit. Verzichtet der veräußernde Unternehmer aber auf die Befreiung und übernimmt der Käufer - wie allgemein üblich - die volle Grunderwerbsteuer, erhöhte diese bisher zur Hälfte die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Nach der neuen Rechtsprechung fällt auf die Grunderwerbsteuer keine Umsatzsteuer mehr an.