
Termine Juni 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 12.6.2006 | 15.6.20064 | 12.6.2006 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.6.2006 | 15.6.20064 | 12.6.2006 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 12.6.2006 | 15.6.20064 | 12.6.2006 |
| Umsatzsteuer3 | 12.6.2006 | 15.6.20064 | 12.6.2006 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
| 4 | Dort, wo der 15.6.2006 ein Feiertag (Fronleichnam) ist, ist der 16.6.2006 Fristende. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
Haushaltsbegleitgesetz 2006: Weitere Änderungen stehen an
Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes hat die Bundesregierung weitere Gesetzesänderungen verabschiedet. Mit folgenden Änderungen ist zu rechnen:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.
1 %-Regelung gilt nicht mehr bei gewillkürtem Betriebsvermögen
Die steuerliche 1 %-Regelung wird bei Selbstständigen auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis 50 % (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil des Fahrzeugs geschätzt.
Die Privatnutzung müssen Unternehmer künftig gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Wie der Nachweis erfolgen soll, ist allerdings unklar. Der Bundesrat hat in seinem zustimmenden Gesetzesbeschluss die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah zum In-Kraft-Treten der Neuregelung Verwaltungsanweisungen für den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils zu schaffen. Dabei sollen der bürokratische Aufwand, die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung soweit wie möglich begrenzt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Führung eines Fahrtenbuchs ist zum Nachweis nicht zwingend erforderlich. Ob sich die Finanzverwaltung daran allerdings halten wird, ist ungewiss. Es dürfte aber davon ausgegangen werden, dass die strikten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (zeitnahe, fortlaufende und vollständige Erfassung der Fahrten, geschlossene Form des Fahrtenbuchs, keine Änderbarkeit der Eintragungen bei elektronisch geführtem Fahrtenbuch) nicht verlangt werden können.
Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur privaten Mitnutzung, bleibt es bei der 1 %-Regelung.
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Die wegen einer Erwerbstätigkeit entstehenden Kinderbetreuungskosten können zukünftig zu zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt für berufstätige Alleinerziehende und Eltern, die beide erwerbstätig sind. Das betreute Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Werbungskostenabzug berührt bei Arbeitnehmern nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser wird zusätzlich bei der Einkunftsermittlung berücksichtigt.
Sind die Voraussetzungen für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht erfüllt, sind die Betreuungskosten für Kinder von drei bis sechs Jahren nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch hier gilt, dass zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, abzugsfähig sind.
Entstehen die Betreuungskosten, weil ein Alleinerziehender sich in der Ausbildung befindet oder behindert oder krank ist, können die Kosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Krankheit muss mindestens drei Monate dauern. Leben die Eltern zusammen, müssen die vorgenannten Voraussetzungen bei beiden Eltern vorliegen oder nur bei einem Elternteil, während der andere erwerbstätig ist.
Für behinderte Kinder gibt es Sonderregelungen.
Der Sonderausgabenabzug erfolgt bei zusammenveranlagten Ehegatten zu je 50 %, es sei denn, die Ehegatten beantragen eine andere Verteilung.
Die Aufwendungen dürfen nicht für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und andere Freizeitbetätigungen entstanden sein. Das schließt den Abzug von Kindergartenkosten nicht aus, auch wenn dort beispielsweise musiziert wird. Gemeint sind reine Aufwendungen für Freizeitbetätigungen, wie Tennisstunden.
Die Betreuungskosten sind nur abzugsfähig, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Betreuenden nachgewiesen wird. Als Rechnung gilt auch der Gebührenbescheid des Kindergartens.
Die bisherige Regelung zu den Kinderbetreuungskosten wurde aufgehoben.
Die Neuregelungen gelten für alle Aufwendungen, die ab 2006 gezahlt werden. Die Leistungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.
Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen verbessert
Handwerkerleistungen können künftig in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 600 € im Jahr, als Steuerermäßigungsbetrag angesetzt werden, sofern die Ausgaben nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dies gilt für alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück. Berücksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten.
Auch die Betreuung von Familienangehörigen wird künftig stärker steuerlich gefördert. Haushaltsnahe Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger können weiterhin in Höhe von 20 % der Kosten, aber maximal mit 1.200 € statt mit 600 € geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen müssen durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch einen Bankbeleg nachgewiesen werden.
Die Neuregelungen gelten für alle Aufwendungen, die ab 2006 gezahlt werden. Die Leistungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Wer einen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzt, muss monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Privatnutzung versteuern. Wenn das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, können stattdessen die auf die Privatnutzung tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hatte vor Kurzem entschieden, dass ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben sein. Diese Anforderungen erfüllt ein mit Hilfe eines Computerprogramms geführtes Fahrtenbuch nach Ansicht des Gerichts nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den Aufzeichnungen ausgeschlossen sind oder vom Programm dokumentiert werden. Die Führung des Fahrtenbuchs mit einer jederzeit veränderbaren Excel-Datei ist damit ausgeschlossen.
Nunmehr hat das Gericht klargestellt, welchen Inhalt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch haben muss:
Ansparrücklage: Anforderung an die Bildung bei Überschussrechnern
Unternehmer können eine Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter bilden, wenn ihr Unternehmen bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Rücklagen (insgesamt max. 154.000 €) müssen in der Buchhaltung für jedes Investitionsvorhaben einzeln erfasst werden. Außerdem muss das Wirtschaftsgut genau bezeichnet werden, damit nachvollziehbar ist, ob die getätigte Investition mit der geplanten übereinstimmt. Für die Bildung einer Ansparrücklage ist es nicht notwendig, dass tatsächlich eine Investitionsabsicht besteht.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass es ausreicht, wenn in der Buchführung ein Gesamtposten gebildet wird, die entsprechenden Aufschlüsselungen der einzelnen Wirtschaftsgüter in einer Aufstellung zeitnah erfolgen und in den Unterlagen des Unternehmers aufbewahrt werden. Es muss gewährleistet werden, dass die Bildung und Auflösung der Rücklagen in der Buchführung verfolgt werden können.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt für jedes einzelne Wirtschaftsgut einen Posten in der Buchführung verlangt.
Hinweis: Wird für die einzelnen Wirtschaftsgüter eine Rücklage gebildet und erfolgt tatsächlich eine Anschaffung oder Herstellung innerhalb von zwei Jahren, kann im Jahr der Anschaffung unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung von 20 % vorgenommen werden.
Bei Einnahmen-Überschussrechnung keine Pflicht zur Kassenbuchführung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Finanzämter auch bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, die Führung eines Kassenbuchs verlangen. Sehr oft versucht das Finanzamt auch, Zuschätzungen mit der Nichtführung eines Kassenbuchs zu begründen.
Betroffene Unternehmer können sich nun auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen. Das Gericht hat entschieden, dass bei zulässiger Einnahmen-Überschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs besteht.
Es besteht lediglich die Pflicht zur Aufzeichnung der Einnahmen für umsatzsteuerliche Zwecke. Daraus kann aber nicht die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs abgeleitet werden.
Das Hauptsacheverfahren bleibt zwar noch abzuwarten, eine anders lautende Entscheidung ist aber unwahrscheinlich.
Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer bei Abfindungszahlung nach Kirchenaustritt
Die Kirchensteuer bemisst sich grundsätzlich nach der für das Kalenderjahr festzusetzenden Einkommensteuerschuld. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, ist die sog. Zwölftelungsregelung anzuwenden. Für jeden Kalendermonat, in dem Kirchensteuerpflicht besteht, ist je ein Zwölftel des Betrags festzusetzen, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht ergibt.
Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob eine steuerpflichtige Abfindung, die kurz nach Kirchenaustritt ausgezahlt wurde, zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer gehört. Das Finanzgericht entschied wie folgt: In die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist auch eine vor dem Kirchenaustritt vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die jedoch erst nach dem Austritt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, einzubeziehen. Die Zwölftelungsregelung ist zu beachten.
Ab dem 1.1.2006 hat dieses Urteil vermehrt Bedeutung. Die Freibeträge für Abfindungen sind entfallen. Freibeträge gibt es nur noch für Abfindungen, auf die vor dem 1.1.2006 ein Anspruch bestand oder bei denen ein Verfahren vor Gericht anhängig ist. Die Zahlung muss vor dem 1.1.2008 erfolgen.
Übernahme von Verbindlichkeiten bei Erbauseinandersetzung führt doch nicht zu Anschaffungskosten
Verbindlichkeiten, die im Erbfall auf den oder die Erben übergehen, stellen grundsätzlich keine Anschaffungskosten dar. Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2004 entschieden, dass dies jedoch anders zu beurteilen ist, wenn sich die Beteiligten auseinander setzen.
Zwei Brüder hatten gemeinsam mit ihrer Mutter eine Immobilie erworben. Nach deren Tod waren beide je zur Hälfte Eigentümer. Die im Rahmen der Erbfolge übernommenen Verbindlichkeiten betrugen ca. 240 TDM. Einer der Brüder zahlte unter Berücksichtigung der auf dem Objekt lastenden Verbindlichkeiten einen Wertausgleich von 800 TDM an den Mitbeteiligten und erlangte so Alleineigentum an dem Objekt.
Das Gericht bestätigte dessen Auffassung, dass in Höhe der hälftig übernommenen Verbindlichkeiten neben der Ausgleichszahlung Anschaffungskosten vorlagen, die in die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung mit einzubeziehen waren.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. In gleich gelagerten Fällen muss deshalb wieder der Weg durch alle Instanzen gewählt werden.
Weitere steuerliche Änderungen
Der Bundesrat hat am 7.4.2006 dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" und dem "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" zugestimmt. Die beiden Gesetze enthalten u. a. folgende Neuregelungen:
Hinweis:
Die geplante Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Gebäudereinigungsleistungen wurde fallen gelassen.