
Termine Mai 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.5.2006 | 15.5.2006 | 10.5.2006 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer3 | 10.5.2006 | 15.5.2006 | 10.5.2006 |
| Gewerbesteuer3 | 15.5.2006 | 18.5.2006 | 15.5.2006 |
| Grundsteuer3 | 15.5.2006 | 18.5.2006 | 15.5.2006 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
Arbeitsverhältnis kann nur schriftlich aufgelöst werden
Seit dem 1.5.2000 bedarf die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Schriftform. Alle nach diesem Zeitpunkt nur mündlich ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Dies gilt sowohl für Kündigungen durch einen Arbeitgeber als auch für solche durch einen Arbeitnehmer.
Die Nichtbeachtung der Schriftform wurde jüngst einem Arbeitgeber zum Verhängnis. Er war davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis zu seiner Sekretärin sei beendet, weil diese - bedingt durch eine mehrjährige Abwesenheit infolge der Geburt zweier Kinder - nicht zur Arbeit erschienen war.
Zwischen den Parteien war streitig, ob sich die Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub bzw. in einer Elternzeit befand oder ob sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Nach der Geburt des zweiten Kinds bot sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung an. Da keine formwirksame Kündigung nachgewiesen werden konnte, ging das Gericht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus.
Fahrtenbuch muss zeitnah, fortlaufend und vollständig geführt werden
Wer einen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzt, muss die Privatnutzung monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstanschaffung bewerten. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, welchen Anforderungen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen muss.
Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben sein.
Diese Definition leitete das Gericht aus dem Wortlaut "Fahrten-Buch" ab. Ein "Fahrten-Buch" müsse über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft ablegen. Da die Aufzeichnungen eine "buch"-förmige äußere Gestalt aufweisen sollen, verlange der allgemeine Sprachgebrauch, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Veränderungen ausschließt oder deutlich erkennen lässt. Lose Notizzettel könnten daher schon begrifflich kein Fahrtenbuch sein. Die erfassten Daten müssten untereinander "ordnungsgemäß" in der Buchform verbunden werden. Deshalb müsse das Fahrtenbuch die Fahrten geordnet und in ihrem fortlaufenden zeitlichen Zusammenhang wiedergeben. Außerdem müssen die Aufzeichnungen ordentlich sein und damit im Wesentlichen eine übersichtliche äußere Form aufweisen. Weil eine unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil oder die gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst auszuschließen ist, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend, sondern vor allem auch zeitnah geführt werden. Zeitnah ist die Erfassung, wenn sie im Anschluss an die betreffenden Fahrten vorgenommen wird.
Computerdatei als Fahrtenbuch: Nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen oder dokumentiert sein
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben sein.
Diese Anforderungen erfüllt ein mit Hilfe eines Computerprogramms geführtes Fahrtenbuch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den Aufzeichnungen ausgeschlossen sind oder vom Programm dokumentiert werden. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war das Fahrtenbuch als Microsoft Excel-Tabelle geführt worden. Das Programm ermöglicht, den bereits eingegebenen Datenbestand später zu verändern, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird. Das gilt auch, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten.
Eine solche Aufzeichnungsmethode sei somit nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrtenbuch. Wegen der jederzeitigen Änderbarkeit ist auch der Ausdruck einer solchen Datei nicht zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausreichend.
Häusliches Arbeitszimmer: Begrenzter Abzug auch bei Wechsel des Arbeitszimmers innerhalb eines Veranlagungszeitraums
Liegen die Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, kann nur der Höchstbetrag von 1.250 € abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt und ein anderer Raum für eine künftige Nutzung als Arbeitszimmer hergerichtet wird.
In dem dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Grunde liegenden Fall hatte eine Lehrerin nach Umzug in ein neues Haus den Abzug von zusätzlichen Renovierungsarbeiten am Arbeitszimmer in dem erworbenen Objekt geltend gemacht. Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt und macht in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich, dass die betragsmäßige Abzugsbeschränkung auch beim Wechsel eines Arbeitszimmers innerhalb eines Veranlagungszeitraums uneingeschränkt gilt.
Kein generelles Abzugsverbot für Steuerberatungskosten
Seit dem 1.1.2006 ist der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben entfallen.
Davon sind folgende Steuerberatungskosten betroffen, die nach dem 31.12.2005 bezahlt werden:
Von dieser Vorschrift nicht betroffen sind die Steuerberatungskosten, die für die Anlagen zur Einkommensteuererklärung gezahlt werden, weil diese Kosten mit der Ermittlung der Einkünfte zusammenhängen:
sowie die Kosten für Rechtsbehelfe etc., die mit einzelnen Einkunftsarten zusammenhängen.
Ein generelles Abzugsverbot für Steuerberatungskosten ist demnach nicht gegeben.
Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengelds II
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und einige weitere Leistungen sind von der Einkommensteuer befreit. Diese Einnahmen unterliegen allerdings dem so genannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass diese Einnahmen bei der Berechnung des Einkommensteuersolls mit berücksichtigt werden.
Dagegen ist der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht nur einkommensteuerfrei, sondern unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Betriebsveranstaltung: Zuschuss des Arbeitgebers in Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer
Ein Arbeitgeber hatte einen Zuschuss von je 50 DM pro Arbeitnehmer in eine von den Arbeitnehmern unterhaltene Gemeinschaftskasse eingezahlt. Die Arbeitnehmer veranstalteten einen zweitägigen Betriebsausflug und bestritten sämtliche Ausgaben, die nicht aus der Gemeinschaftskasse finanziert wurden, aus der eigenen Tasche. Das Finanzamt unterwarf den Zuschuss des Arbeitgebers der Lohnsteuer.
Der Bundesfinanzhof entschied gegen die Verwaltung. Die Zuschüsse hatten die geltende Freigrenze von 200 DM (jetzt 110 €) nicht überschritten. Außerdem sind bei der Berechnung der Freigrenze nur die Aufwendungen des Arbeitgebers, nicht aber auch die der Arbeitnehmer einzubeziehen.
Im Übrigen hatte der Bundesfinanzhof bereits die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Eine Betriebsveranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Zuwendung von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr
Der Bundesfinanzhof hatte vor kurzer Zeit entschieden, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Eine Betriebsveranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Richtet der Arbeitgeber allerdings mehr als zwei Veranstaltungen für dieselben Arbeitnehmer aus, dann sind die Zuwendungen ab der dritten Veranstaltung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als Arbeitslohn zu behandeln. Bei Durchführung von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen liegen die den Arbeitnehmern zukommenden Vorteile nicht mehr im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Einziger Trost für die Beteiligten: Der Arbeitgeber kann die Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuern.
Selbstständige GmbH-Geschäftsführer doch nicht rentenversicherungspflichtig
Für große Verwirrung hat kürzlich ein Urteil des Bundessozialgerichts gesorgt, wonach beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig sein können. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn sie
Bisher hatten die Sozialversicherungsträger stets angenommen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungsfrei sind.
Davon ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil abgerückt, indem es für die rentenversicherungsrechtliche Einordnung des weisungsfrei agierenden und deshalb selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers allein auf dessen Verhältnis zu der GmbH abstellt, zu der er in einem Dienstverhältnis steht. Sei sie seine einzige Auftraggeberin, dann sei er - als in der Regel mitarbeiterloser Selbstständiger - rentenversicherungspflichtig, da er die Kriterien eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erfüllt. Darauf, ob die GmbH nur einen Auftraggeber hat oder wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigt, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.
Die Deutsche Rentenversicherung hat inzwischen aber beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Ihrer Ansicht nach entspricht die Entscheidung nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Der Presse war zu entnehmen, dass eine entsprechende Gesetzesänderung bereits vorbereitet wird.