Termine März 2006

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.3.200613.3.200610.3.2006
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.3.200613.3.200610.3.2006
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.3.200613.3.200610.3.2006
Umsatzsteuer310.3.200613.3.200610.3.2006
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.
1.7. bis 31.12.20051,17 v. H.6,17 v. H.9,17 v. H.
1.1. bis 30.6.20061,37 v. H.6,37 v. H.9,37 v. H.

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei abgekürztem Vertragsweg

Ein Vater beauftragte im Interesse seines Sohns Handwerker mit Erhaltungsarbeiten an einem Grundstück des Sohns. Der Vater bezahlte die auf ihn ausgestellten Rechnungen, die später auf den Sohn abgeändert wurden. Das Finanzamt berücksichtigte die vom Vater getätigten Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Sohns nicht. Es behandelte die Aufwendungen als nicht abzugsfähigen Drittaufwand.

Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten des Sohns zu. Die Mittelherkunft sei bei Werkverträgen über Erhaltungsarbeiten nicht bedeutsam. Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen auch dann abziehen, wenn ihm ein Dritter den Betrag zuwendet (abgekürzter Zahlungsweg). Der Abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Dritter im eigenen Namen einen Vertrag für den Steuerpflichtigen abschließt und die Aufwendungen selbst zahlt (abgekürzter Vertragsweg).

Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung den Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs bei Dauerschuldverhältnissen und bei Kreditverbindlichkeiten nicht anerkennt.

Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hält die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung gebeten.

Privatversicherte Eltern müssen jedes Kind zusätzlich privat versichern und dafür nicht unerhebliche Beiträge zahlen, weil es - anders als bei Pflichtversicherten - keine Familienversicherung gibt. Eltern mit sechs Kindern hatten geklagt, weil die enormen Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Wesentlichen aus bereits versteuertem Einkommen zu leisten waren. Sie verlangen einen betragsmäßig höheren Abzug als Vorsorgeaufwendungen.

Der Fall betrifft zwar das Jahr 1997, dürfte aber insbesondere ab 2005 von Bedeutung sein, weil der Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen durch das Alterseinkünftegesetz noch weiter gemindert worden ist. Betroffen können dann alle Krankenversicherten sein. Unerheblich ist, ob sie privat, freiwillig oder gesetzlich versichert sind, soweit die gezahlten Beiträge durch die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines PC-Kassensystems und Zulässigkeit von Testkäufen im Besteuerungsverfahren

Einer ordnungsgemäßen Kassenführung kommt besondere Bedeutung zu. Sachlich fehlerhafte Kassenaufzeichnungen können im Einzelfall eine Schätzung der Betriebseinnahmen rechtfertigen.

Kassenaufzeichnungen dürfen z. B. nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Dieses Veränderungsverbot bedeutet nicht, dass eine einmal gemachte Aufzeichnung unverändert bleiben muss sowohl hinsichtlich ihrer Form wie ihres Inhalts. Das Änderungsverbot bedeutet nur, dass jede Änderung deutlich sichtbar sein muss. Das wiederum bedeutet, dass sowohl der ursprüngliche Zustand als auch der geänderte Zustand erkennbar sein und bleiben müssen.

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall nutzte ein Restaurantbesitzer ein PC-Kassensystem. Nach den Feststellungen des Gerichts waren bei den Kassenaufzeichnungen keine Stornobuchungen erfasst. Es sah darin einen Verstoß gegen die Prinzipien einer ordnungsgemäßen Kassenführung und billigte Einnahmen-Zuschätzungen der Verwaltung. Es widerspreche der Lebenserfahrung und sei nicht glaubhaft, dass in einem Restaurant über einen ganzen Tag oder Monat die Eingaben in das Kassensystem ohne Fehler erfolgen und keine Stornobuchungen erforderlich werden.

Das Finanzgericht hatte in diesem Fall auch zu entscheiden, ob Testkäufe zulässig sind. Im Rahmen einer Nachkalkulation während der Betriebsprüfung hatte der Prüfer eine Kollegin gebeten, verschiedene Gerichte in dem Restaurant zu kaufen. Die einzelnen Bestandteile der Gerichte und vor allem die jeweiligen Gewichtsanteile legte er abweichend von den vom Restaurantbesitzer gemachten Angaben seinen Ermittlungen zu Grunde. Das Finanzgericht sah in diesen Testkäufen eine allgemein übliche und grundsätzlich zu akzeptierende Maßnahme.

Schuldzinsenabzug für eigen genutzten Wohnraum

Bis zum Veranlagungszeitraum 1986 bestand die Möglichkeit, für den selbst genutzten Wohnraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln. Dies geschah durch die sog. Nutzungswertbesteuerung, d. h. der Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Gegenüberstellung des Mietwerts der Wohnung zu den Werbungskosten. Soweit die Voraussetzungen zu dieser Nutzungswertbesteuerung im Jahr 1986 vorlagen, konnte die Überschussermittlung auf Grund einer Übergangsregelung bis zum Jahr 1998 fortgeführt werden.

Sind in den Jahren bis 1986 Erhaltungsaufwendungen an dem eigen genutzten Wohnraum durch Aufnahme eines Darlehens finanziert worden, können die aus dem Darlehen stammenden Schuldzinsen auch über das Auslaufen der Übergangsregelung im Jahr 1998 hinaus als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Danach bleibt der durch die Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens bestehen. Dies gilt auch nach dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung und für den Fall der zwischenzeitlichen Veräußerung des Grundstücks. Bei einer Fortführung des Darlehens über den Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung hinaus bleibt der Schuldzinsenabzug so lange erhalten, bis das Darlehen endgültig getilgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob bei einer Veräußerung des Objekts der Verkaufserlös zur Tilgung des Darlehens hätte verwendet werden können.

Vollerwerbstätigkeit eines Kinds führt zum Verlust des Kindergelds

Nach dem Abitur und Ableistung des Zivildienstes nahm ein volljähriger Sohn eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. Erst im Oktober des Jahres begann er ein Studium. Die Familienkasse lehnte es ab, Kindergeld für Zeiten vor Aufnahme des Studiums zu zahlen. Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu.

Überschreiten die Einkünfte des Kinds während des Studiums nicht die maßgebende Grenze, ist Kindergeld zu gewähren. Dabei sind die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit allerdings nicht zu berücksichtigen. Für diese Monate besteht ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld.

Überschreiten der Freigrenze für Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Umsatzsteuer als Mietzinsbestandteil bei umsatzsteuerfreier Vermietung

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatten die Vertragsparteien einen Mietzins zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Da Grundstücksgeschäfte aber umsatzsteuerbefreit sind und der Vermieter auch nicht zur Umsatzsteuerpflicht optieren konnte, verlangte der Mieter die gleichwohl gezahlte Umsatzsteuer vom Vermieter zurück.

Zwar ist ein Vermieter bei einem von der Umsatzsteuer befreiten Grundstücksgeschäft nicht berechtigt, Umsatzsteuer auf den Mietzins zu fordern. Etwas anderes kann sich aber dann ergeben, wenn nach ergänzender Vertragsauslegung davon auszugehen ist, dass die Parteien trotz möglicher Kenntnis von der Umsatzsteuerfreiheit des Vermietungsgeschäfts den auf die Nettomiete zu zahlenden Steueranteil als weiteren Mietbestandteil der Nettomiete zugeschlagen hätten. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mieter die vom Vermieter vorgegebene Mietpreisgestaltung einschließlich der Umsatzsteuer als Gesamtmiete akzeptiert, da die Anmietung der Räume für ihn wichtig war. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ist er hieran auch gebunden.

Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten - anteiliger Vorsteuerabzug für den als Arbeitszimmer genutzten Gebäudeteil

Ein Ehepaar war Miteigentümer eines Grundstücks. Der Ehefrau gehörten 75 %, dem Ehemann 25 % des Grundstücks. Sie bauten auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus. In dem Einfamilienhaus nutzte der Ehemann ein Zimmer für seine nebenberufliche Tätigkeit als Fachschriftsteller. Aus einem Teil der Baukosten wollte der Ehemann die Vorsteuer geltend machen. Den nach seiner Ansicht relevanten Anteil ermittelte er nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche mit 12 %. Er meinte, dass nicht sein Eigentumsanteil, sondern der Nutzungsanteil ausschlaggebend sei, weil nur er das Arbeitszimmer nutze und sein Miteigentumsanteil größer sei.

Dieser Begründung folgte auch der Bundesfinanzhof. Denn die Leistungen zum Bau des Einfamilienhauses seien jedenfalls zu dem Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, für das Unternehmen des Ehemanns ausgeführt worden. Ihm stehe das Vorsteuerabzugsrecht aus den Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Einfamilienhaus seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

Das Gericht ließ es außerdem ausreichen, dass der Ehemann nur eine Rechnung besaß, die auf die Eheleute lautete und keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge enthielt. Das Gesetz schreibt eigentlich vor, dass die Rechnung auf den Unternehmer ausgestellt sein muss. Weil aber nur der Ehemann unternehmerisch tätig war, bestand keine Gefahr für eine Steuerhinterziehung oder sonstigen Missbrauch.

Techno-Veranstaltung kann Konzert sein

Einnahmen aus der Veranstaltung von Konzerten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Konzerte sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Das bloße Abspielen eines Tonträgers fällt nicht hierunter.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann es sich auch bei Auftritten von Diskjockeys (DJs) um Konzerte handeln. Voraussetzung ist, dass der DJ nicht nur Tonträger abspielt, sondern Plattenspieler, Mischpulte und CD-Player zum Verfremden und Mischen von Musikstücken einsetzt. Dann setzt er die Geräte wie Musikinstrumente zum Herstellen eines neuen Musikstücks ein.