
Termine Februar 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 10.2.2006 | 13.2.2006 | 10.2.2006 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Umsatzsteuer3 | 10.2.2006 | 13.2.2006 | 10.2.2006 |
| Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung4 | 10.2.2006 | 13.2.2006 | 10.2.2006 |
| Gewerbesteuer | 15.2.2006 | 20.2.2006 | 15.2.2006 |
| Grundsteuer | 15.2.2006 | 20.2.2006 | 15.2.2006 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
| 4 | Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen". |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2004:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 v. H. | 6,37 v. H. | 9,37 v. H. |
Buchführungspflicht bei Übernahme eines weiteren Betriebs
Übernimmt ein Unternehmer den Betrieb eines anderen im Ganzen, geht die Buchführungspflicht des Voreigentümers auf ihn über. Führt der Unternehmer seinen bereits vorhandenen Betrieb nicht mit dem übernommenen Betrieb zusammen, ist die Buchführungspflicht für jeden Betrieb einzeln zu prüfen. Die Buchführungspflicht des übernommenen Betriebs geht dann nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht auf den bereits bestehenden Betrieb über.
Einkunfterzielungsabsicht ist bei gewerblicher Ferienhausvermietung stets erforderlich
Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in den Leerstandszeiten hierfür bereitgehalten, gilt folgende Vermutungsregel: Es ist ohne Vorlage einer Prognoserechnung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Auch wenn sich über einen längeren Zeitraum ein Werbungskostenüberschuss ergibt, sind die Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, ob der Eigentümer der Ferienwohnung diese in eigener Regie oder durch Einschaltung eines Dritten vermietet. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die ausschließliche Fremdvermietung allerdings auf Dauer angelegt sein.
Die Vermietung einzelner Ferienwohnungen kann auch ein Gewerbebetrieb sein. Dies ist der Fall, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden und die Vermietung mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Ein Gewerbebetrieb liegt ebenfalls vor, wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Fremdenpension, Hotel) vergleichbare unternehmerische Organisation erforderlich ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die zuvor angesprochene Vermutungsregel nur für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt. Bei der gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung ist stets eine Totalgewinnprognose durchzuführen. Es ist also zu prüfen, ob die gewerbliche Vermietungstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt.
Kein Werbungskostenabzug bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit
Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt ein Erzielen von Einkünften voraus. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden keine Einkünfte erzielt. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer deshalb auch bei umfangreicher ehrenamtlicher Tätigkeit steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Schuldzinsenabzug: Vor dem 1.1.1999 entstandene Unterentnahmen sind zu berücksichtigen
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hatte der Gesetzgeber zum 1.1.1999 eine Vorschrift eingeführt, die den betrieblichen Schuldzinsenabzug einschränken sollte. Auf Grund einer Eingabe des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. wurde der Gesetzestext geändert,
Der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V., auch Unterentnahmen zu berücksichtigen, die vor dem 1.1.1999 entstanden waren, war der Gesetzgeber nicht nachgekommen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch die vor dem 1.1.1999 entstandenen Unterentnahmen (positives Kapitalkonto am 31.12.1998) zu berücksichtigen sind. Die damalige Systemumstellung rechtfertige es nicht, bei allen Unternehmern von einem "Startguthaben von 0" auszugehen. Sonst könne angespartes Eigenkapital aus früheren Wirtschaftsjahren nicht mehr steuerunschädlich entnommen werden. Bei Unternehmen, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, könne das Entnahmepotenzial vor dem 1.1.1999 geschätzt werden.
Schuldzinsenabzug: Zweistufige Prüfung ist Voraussetzung
Der betriebliche Schuldzinsenabzug ist zum 1.1.1999 eingeschränkt worden. Soweit sich durch Saldierung des Gewinns, der Einlagen und der Entnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr und der Über- oder Unterentnahmen der Vorjahre eine Überentnahme ergibt, sind 6 % dieser Überentnahme abzüglich 2.050 € gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Wegen dieser Einschränkung war der Bundesfinanzhof angerufen worden, der jetzt entschieden hat:
Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren durch Arbeitgeber fallen nicht unter die 1 %-Regelung
Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil wird nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst und ist als Arbeitslohn gesondert der Lohnsteuer zu unterwerfen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören solche Aufwendungen nicht zu den Kosten, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zwangsläufig anfallen.
Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage
Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden. Die Rücklage beträgt maximal 40 % für jedes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffung oder Herstellung beabsichtigt wird. Dabei muss die Funktion und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für jedes einzelne Wirtschaftsgut dokumentiert werden. Die Bildung einer Rücklage ist auch Voraussetzung für die Sonderabschreibung der Wirtschaftsgüter.
Die Rücklage ist in dem Jahr aufzulösen, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft worden ist. Wird ein Wirtschaftsgut, für das eine Rücklage gebildet worden ist, nicht angeschafft, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen. In diesem Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen ist, für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
Wird die Absicht der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts, für das eine Rücklage gebildet worden ist, aufgegeben, kann die Rücklage auch vorzeitig aufgelöst werden. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger den Antrag auf Auflösung der Rücklage allerdings erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt und war deshalb mit seinem Antrag gescheitert.
Wechsel der Abschreibungsmethode bei Nutzungsänderung eines Gebäudes
Bei neuen Gebäuden besteht, unabhängig ob sie hergestellt oder angeschafft wurden, die Wahl zwischen der linearen und degressiven Abschreibungsmethode. Fällt die Wahl zu Gunsten der degressiven Abschreibungsmethode aus, ist darauf zu achten, dass die Höhe des Abschreibungssatzes je nach Art der Nutzung unterschiedlich ausfällt.
Wird ein Gebäude zunächst zu Wohnzwecken und später zu unternehmerischen Zwecken vermietet, muss nach Meinung der Finanzverwaltung zwingend von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode gewechselt werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung auch bei einer Nutzungsänderung ein Wechsel innerhalb der degressiven Abschreibungsmethode zulässig.
Zusätzlicher Abzugshöchstbetrag für Spenden an gemeinnützige Stiftungen bei der Zusammenveranlagung
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht der zusätzliche Abzugshöchstbetrag von 20.450 € für Spenden an im Einkommensteuergesetz benannte Stiftungen bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.
Das Finanzamt hatte den Abzug für die Ehefrau versagt, weil das Geld vom Konto des Ehemanns abgeflossen war. Dies sah der Bundesfinanzhof als unerheblich an, weil Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben als Einheit behandelt werden.
Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet ab unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers
Wird ein Arbeitnehmer auf Grund eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, endet das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Arbeitstag. Diesen Standpunkt haben die Organisationen und Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger auf einer Besprechung vertreten. Sie begründen ihre Auffassung damit, dass die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und das Weisungsrecht des Arbeitgebers, welche konstituierende Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses sind, durch die Freistellung enden. Dass das Arbeitsentgelt noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt wird, stehe dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2006 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2006 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2005 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 6.136 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2006 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2006 bis zum 10.2.2006 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2006 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2006 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2005 angemeldet und bis zum 10.2.2006 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2007 fällige Vorauszahlung für Dezember 2006 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2006 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2006 zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Zweitwohnungsteuer: Erhebung von Verheirateten bei berufsbedingt gehaltenen Wohnungen verfassungswidrig
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Wohnung halten und deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, gegen die Verfassung, konkret gegen das Diskriminierungsverbot von Ehegatten gegenüber Ledigen. Diesbezügliche Regelungen in Zweitwohnungsteuersatzungen wurden für nichtig erklärt.
In vergleichbaren Fällen sollte deshalb die Aufhebung der Zweitwohnungsteuerbescheide bzw. bei bereits eingelegtem Widerspruch dessen Bescheidung beantragt werden.