Termine Januar 2006

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag210.01.200613.01.200610.01.2006
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer310.01.200613.01.200610.01.2006
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.20031,22 v. H.6,22 v. H.9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.20041,14 v. H.6,14 v. H.9,14 v. H.
1.7. bis 31.12.20041,13 v. H.6,13 v. H.9,13 v. H.
1.1. bis 30.6.20051,21 v. H.6,21 v. H.9,21 v. H.
1.7. bis 31.12.20051,17 v. H.6,17 v. H.9,17 v. H.

Realsplitting: Eingeschränkte Zustimmung

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können bis zu einem Betrag von 13.805 € im Jahr wie Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger dem Antrag des Unterhaltsleistenden zustimmt. Eine einmal erteilte Zustimmung zum Realsplitting hat Dauerwirkung und kann nur vor Beginn eines Veranlagungszeitraums für die Zukunft widerrufen werden.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klar gestellt, dass eine auf einen bestimmten Höchstbetrag festgelegte Zustimmung durch den Unterhaltsempfänger auch für die jeweiligen Folgejahre gilt, wenn die Beteiligten nicht vor Beginn eines Kalenderjahres eine Änderung beantragen.

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2006

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

freier Wohnung:

freier Unterkunft:

Sachbezugswert freie Unterkunft

Monat

Kalendertag

Alte Bundesländer

196,50

6,55

Neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost

182,00

6,07

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2006

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2006 gelten folgende Werte:

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

alle Mahlzeiten

202,70

6,76

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

44,40

1,48

Mittag- u. Abendessen je

79,20

2,64

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

Bei Gewährung von Essensmarken darf der Verrechnungswert maximal 5,74 € betragen.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2006 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2006 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2005 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 6.136 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2006 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2006 bis zum 10.2.2006 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2006 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2006 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2005 angemeldet und bis zum 10.2.2006 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2007 fällige Vorauszahlung für Dezember 2006 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2006 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2006 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Umlagepflicht soll ab 2006 ausgedehnt werden

Bisher mussten nur Unternehmen mit bis zu 20 oder bis zu 30 Beschäftigten im Rahmen des Lohnfortzahlungsgesetzes Umlagen zahlen. Im Gegenzug erhielten sie einen Teil der Aufwendungen erstattet, und zwar für:

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung über die Zahlung von Umlagen zum Mutterschaftsgeld (Umlage U2) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum 31.12.2005 aufgetragen.

Nach dieser gilt ab dem 1.1.2006:

Zinsverzicht keine mittelbare Grundstücksschenkung

Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn mit einem geschenkten Geldbetrag ein bestimmtes Grundstück erworben oder bebaut werden soll. In diesem Fall wird nur der - eventuell auch anteilige - Wert des Grundstücks besteuert.

Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung ist, dass der Schenker den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag vor Abschluss des Kaufvertrags zusagt und spätestens bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld auszahlt.

Wird der Geldbetrag auf unbestimmte Zeit als zinsloses Darlehen überlassen, stellt die Bereicherung in Höhe des kapitalisierten Werts des Zinsverzichts nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine mittelbare Grundstücksschenkung dar.

Unternehmereigenschaft des Erwerbers einer verpachteten Immobilie trotz anfänglichen Verzichts auf Pachtzahlungen

Eltern hatten ihrem Sohn S. eine verpachtete Gewerbe-Immobilie übertragen. Als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung übernahm S. die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten. Das Grundstück war an eine GmbH verpachtet. Daran war S. zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zu 90 % beteiligt. Er trat als Rechtsnachfolger in den bestehenden Pachtvertrag ein.

Die GmbH hatte auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten schon längere Zeit keine Pachtzahlungen mehr an die Eltern geleistet. S. verzichtete bis auf weiteres auf Pachtzahlungen. Nur im Fall einer wesentlichen wirtschaftlichen Besserung bei der GmbH sollten die Pachtzahlungen wieder aufgenommen werden. Dazu kam es durch die Insolvenz der GmbH nicht mehr.

Das Finanzamt sah S. als Organträger der GmbH an und setzte ihm gegenüber Umsatzsteuer unter Einbeziehung der Umsätze der GmbH fest.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. S. war durch die Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die GmbH, seine 90 %-ige Beteiligung daran und dadurch, dass er ihr Geschäftsführer war, als deren Organträger anzusehen. Die Tätigkeit der Organgesellschaft (der GmbH) war dem Organträger (S.) zuzurechnen.

S. war auch als Unternehmer tätig. Dafür ist unerheblich, an wen entgeltliche Leistungen erbracht werden. Folglich können entgeltliche Leistungen auch gegenüber einer Organgesellschaft erbracht werden.

Die Eltern von S. hatten bereits durch die Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die GmbH ein Unternehmen betrieben. Daran änderten auch langjährige Pachtrückstände nichts. S. hat dieses Verpachtungsunternehmen seiner Eltern übernommen und selbst fortgeführt. Die Übertragung erfolgte entgeltlich gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten. Nur aus diesem Grund unterlag sie als Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer nicht der Umsatzsteuer.

Auch die zunächst unentgeltliche Grundstücksüberlassung an die GmbH stand der Unternehmereigenschaft des S. nicht entgegen. Der Vereinbarung lag die Absicht einer grundsätzlich entgeltlichen Verpachtung zu Grunde. Ein nur vorübergehend geplanter Verzicht auf ein Entgelt führt noch nicht dazu, eine nichtunternehmerische Tätigkeit zu unterstellen. Vielmehr müssen dann Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer keine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen will. Im Urteilsfall wurde das von den Eltern erworbene Unternehmen fortgeführt. Es bestand nämlich die Absicht, die entgeltliche Vermietungstätigkeit nach einer Besserung der wirtschaftlichen Situation der GmbH fortzusetzen.

Aufteilung von Kosten des Arbeitgebers für eine Auslandsdienstreise seiner Arbeitnehmer

In Abkehr von den bisherigen Grundsätzen zum so genannten Aufteilungsverbot hat der Bundesfinanzhof die Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und betriebliche Aufwendungen grundsätzlich gebilligt.

In dem betreffenden Fall führte die Firma eine mehrtägige Tagung für ihre Mitarbeiter in Portugal durch. Da neben dem eigentlichen Tagungsprogramm verschiedene Freizeitveranstaltungen durchgeführt wurden, sah das Finanzamt die gesamten entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn der Mitarbeiter an. Dieser Handhabung hat das Gericht widersprochen und eine Aufteilung der entstandenen Kosten vorgenommen. Nach dieser nunmehr gefestigten Rechtsprechung gilt die Aufteilungsmöglichkeit bei gemischt veranlassten Aufwendungen sowohl für Werbungskosten als auch für Arbeitslohn.

Betriebsausgaben bei Ausbleiben erwarteter Aufwandsentschädigungen abzugsfähig

Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zu 1.848 € p. a. steuerfrei. Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, weil sonst ein doppelter steuerlicher Vorteil erzielt würde.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Betriebsausgaben für eine beabsichtigte steuerfreie nebenberufliche Tätigkeit dann geltend gemacht werden können, wenn diese nicht ausgeführt wird.

Eine Frau war als Kursleiterin an der Volkshochschule verpflichtet worden. Zur Vorbereitung hatte sie Aufwendungen von 1.700 €. Wegen einer Krankheit konnte sie die Stelle aber nicht antreten und hatte deshalb keine Einnahmen. Dennoch wurden die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, was das Finanzamt ablehnte.

Umlagepflicht für Kleinbetriebe

Arbeitgeber unterliegen auch dann der für Kleinbetriebe geltenden Umlagepflicht nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn sie in der Regel nicht mehr als 20 Vollzeit- oder Halbtagskräfte, jedoch eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, die maximal zehn Stunden in der Woche arbeiten. Dies hat jüngst das Bundessozialgericht im Fall eines Betriebs entschieden, der Anzeigenblätter vertrieb. In diesem Betrieb wurden eine Vollzeitkraft und eine Halbtagskraft beschäftigt sowie 800 bis 1.000 Teilzeitkräfte, die zwischen 2,5 und 4,5 Wochenstunden für die Klägerin tätig waren.

Ursprünglich, so führte das Gericht aus, seien Teilzeitbeschäftigte mit geringer Stundenzahl bei der Feststellung eines Kleinbetriebs unberücksichtigt geblieben, weil ihnen im Krankheitsfall kein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustand. Zwar habe sich diese Rechtslage durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sowie durch Entscheidungen des Gesetzgebers inzwischen geändert, trotzdem habe der Gesetzgeber dies nicht zum Anlass genommen, den Begriff des der Umlagepflicht unterliegenden Kleinbetriebs zu verändern. Dies sei auch nicht willkürlich, weil der Zweck der Kleinbetriebsklausel stets gewesen sei, den Kreis der in die Lohnfortzahlungsversicherung einbezogenen Arbeitnehmer zu erweitern und Einstellungshemmnisse für Teilzeitbeschäftigte zu beseitigen.

Die am Umlageverfahren beteiligten Betriebe haben nicht nur Umlagen zu zahlen, sondern können auch Erstattung ihrer Aufwendungen für die Lohnfortzahlungen verlangen.

Steuerschädliche Verwendung einer zur Absicherung eines Avalkredits eingesetzten Lebensversicherung

Beiträge zu Lebensversicherungen, die im Erlebensfall der Sicherung oder Tilgung eines Darlehens dienen ("Policendarlehen"), sind nur unter besonderen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Es sollen nur Lebensversicherungen begünstigt sein, die der Altersvorsorge dienen. Dient eine Lebensversicherung der Tilgung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten (Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ist grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungsbeiträge möglich. Außerdem sind die Zinsen aus diesen Versicherungen bei Auszahlung nicht steuerfrei.

Die Steuerschädlichkeit tritt nicht ein, wenn das Policendarlehen unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wird, die auf Dauer der Einkunftserzielung dienen. Auch die Finanzierung von Mietwohngrundstücken ist steuerunschädlich möglich. Allerdings muss das Policendarlehen ausschließlich für begünstigte Investitionen verwendet werden. Werden gleichzeitig auch nicht begünstigte Aufwendungen von mehr als 2.556 € finanziert, ist dies steuerschädlich.

Unschädlich ist auch, wenn die Lebensversicherung nur für den Todesfall oder erst nach Vertragsablauf mit einem Darlehen verknüpft wird. Policendarlehen sind nicht vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn damit private Anschaffungen finanziert werden. Zinsen für Darlehen, die nicht der Einkunftserzielung dienen, sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Deshalb greifen hier die Beschränkungen nicht. Policendarlehen zur Finanzierung von Immobilien, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sind auch steuerunschädlich.

Das Finanzgericht München hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Avalkredit einem Darlehen gleich steht. Das Gericht bejaht dies: Wird ein Avalkredit gegenüber der Bank durch Abtretung und Beleihung von Lebensversicherungsansprüchen abgesichert, führt das zu einer steuerschädlichen Verwendung der Lebensversicherung und zu einer Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung. Ein Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge ist nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Thema befassen.

Hinweis: Wegen der Kompliziertheit der Vorschriften sollte vor entsprechenden Gestaltungen stets der Rat des Steuerberaters eingeholt werden. Es sind auch die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz zu beachten.

Steuerpflicht der Zinserträge bei nachträglicher Veränderung von Lebensversicherungsverträgen

Ein Unternehmer hatte für seine Mitarbeiter Direktversicherungen mit Laufzeiten von 13 und 16 Jahren abgeschlossen. In den Versicherungsverträgen waren keine Änderungsmöglichkeiten vorgesehen. Auf Wunsch des Unternehmers ging ein Mitarbeiter drei Jahre später als geplant in den Ruhestand. Der bestehende Versicherungsvertrag wurde deshalb um drei Jahre verlängert. Das Finanzamt ging nicht von einer Vertragsverlängerung, sondern von einem Vertragsneuabschluss aus und besteuerte die anfallenden Zinserträge.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Behandlung. Das Gericht ging steuerlich von einem Neuabschluss des Lebensversicherungsvertrags aus, da bei gleich bleibender Beitragsleistung eine höhere Versicherungsleistung nach Ablauf der drei Verlängerungsjahre erbracht wurde. Die bürgerlich-rechtliche Beurteilung des Vorgangs ist dabei unbeachtlich. Die Steuerpflicht für die anfallenden Zinsen ergab sich aus der Nichteinhaltung der zwölfjährigen Laufzeit für den Vertragsneuabschluss.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob vorgesehene Änderungsmöglichkeiten in den ursprünglichen Versicherungsverträgen zu einer günstigeren steuerlichen Beurteilung geführt hätten.

Inventur zum Ende des Geschäftsjahres

Für alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, ergibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es folgende zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Inventuraufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind zur Vermeidung von Inventurfehlern getrennt zu lagern. Fremdvorräte müssen nur dann erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangen wird.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso mit ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss der Fertigungsgrad angegeben werden. Das ist zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten notwendig. Dabei ist auch an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können später gelöscht werden, wenn die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.