
Termine Dezember 2005
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung1 | Scheck/bar | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2 | 12.12.2005 | 15.12.2005 | 12.12.2005 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.12.2005 | 15.12.2005 | 12.12.2005 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 12.12.2005 | 15.12.2005 | 12.12.2005 |
| Umsatzsteuer3 | 12.12.2005 | 15.12.2005 | 12.12.2005 |
| 1 | Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 werden bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. |
| 2 | Für den abgelaufenen Monat. |
| 3 | Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. |
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.7. bis 31.12.2003 | 1,22 v. H. | 6,22 v. H. | 9,22 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2004 | 1,14 v. H. | 6,14 v. H. | 9,14 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2004 | 1,13 v. H. | 6,13 v. H. | 9,13 v. H. |
| 1.1. bis 30.6.2005 | 1,21 v. H. | 6,21 v. H. | 9,21 v. H. |
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 v. H. | 6,17 v. H. | 9,17 v. H. |
Welche Unterlagen können im Jahr 2006 vernichtet werden?
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2005 vernichtet werden:
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Wirksame Aufrechnungserklärung durch bloße Umbuchungsmitteilung
Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Für sie ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges, für den Erklärungsempfänger erkennbares Handeln erfolgen.
Mit dieser Begründung kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass auch eine maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Sie ist eine rechtsverbindliche Erklärung, die auch elektronisch erstellt und abgegeben werden kann.
Eine wirksame Aufrechnung ist nur bei Buchungen auf noch nicht fällige Forderungen unmöglich. Es fehlt an der fälligen Gegenforderung. In diesem Fall kann die Umbuchungsmitteilung lediglich als Angebot zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags verstanden werden.
Abfindungsklauseln in Pensionsanwartschaften bis 31.12.2005 anpassen
Steuerlich darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 1998 entschieden, dass für eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwerts abgefunden werden darf, steuerlich keine Rückstellung gebildet werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte zu dem erst im Jahr 2005 veröffentlichten Urteil klargestellt:
Hinweis: Die Pensionszusagen sollten in allen Fällen durchgesehen und angepasst werden, weil nur dann gesichert ist, dass Rückstellungen weiterhin gebildet werden dürfen.
Freistellungsaufträge müssen überprüft werden
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € für Alleinstehende und 2.740 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.421 € bzw. 2.842 €.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind seit dem 1.1.2004 verpflichtet, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.
Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen, in der folgende Daten gespeichert werden:
Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.
Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.
Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so wird die Bank die Sparerfreibeträge zu Grunde legen. Problematisch wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt worden oder Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Keine Zusammenveranlagung von Ehegatten bei nur einwöchigem Zusammenleben
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, haben die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Veranlagungsarten zu wählen. Es kommt die Zusammenveranlagung, die getrennte Veranlagung und im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung in Betracht.
Erforderlich für eine Zusammenveranlagung ist, dass alle Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gleichzeitig zumindest für einen kurzen Zeitraum im Veranlagungszeitraum vorgelegen haben. Bei der Frage, ob Ehegatten dauernd getrennt leben, kommt einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung eine besondere Bedeutung zu. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt, bei längerem Krankenhausaufenthalt oder bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht weiter, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer dauernden Trennung erforderlich, dass die Eheleute mindestens einen Monat im gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Dann leben sie nicht dauernd getrennt und die Zusammenveranlagung ist möglich.
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Zum 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2006 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte ist die Grenze zum 1.1.2004 auf 56 % der ortsüblichen Marktmiete angehoben worden. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2006 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2006
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2002 für die Jahre 2003 - 2005 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2006 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Geschenke an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet werden:
Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistungen in der Rechnung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen geäußert:
In Rechnungen muss der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden, auch, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Die Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben müssen. Als Zeitpunkt reicht in allen genannten Fällen die Angabe des Kalendermonats.
Diese Vorgaben hat das BMF wie folgt konkretisiert:
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Der Unternehmer muss die im Regelfall monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats abgeben. Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Abgabefrist bis zum 10. des übernächsten Monats. In diesem Fall muss der Unternehmer eine sog. Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Sondervorauszahlung ist bis zum 10. des Monats anzumelden und zu entrichten, der auf den Monat folgt, für den die Fristverlängerung erstmalig gelten soll.
Beispiel:
Der Unternehmer möchte ab September 2005 die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen. Er muss die Sondervorauszahlung bis zum 10. Oktober 2005 anmelden und bezahlen. Ab 2006 muss er die jährliche Sondervorauszahlung jeweils bis zum 10. Februar anmelden und bezahlen.
Das Finanzamt ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs berechtigt, gegen den Unternehmer einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn dieser die Sondervorauszahlung verspätet anmeldet, nachdem ihm Dauerfristverlängerung bewilligt worden ist. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Demgegenüber kann bei erstmaliger Beantragung kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, da der Unternehmer nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen.